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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 291/05 2 [X.] vom 31. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen fahrlässigen Vollrausches
Az.: 10 Js 795/03 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 524 AR 12/05 [X.] Az.: 37 Ds 10 Js 795/03 AK 205/03 Bew. [X.]
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 31. August 2005 beschlossen:
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 9. Februar 2005 (37 Ds 10 Js 795/03 AK 205/03) ist das [X.] zuständig.
Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt: "Die Abgabe durch das [X.] ist für das [X.] bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei [X.]. Willkür liegt hier nicht vor. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang in [X.] nicht polizeilich gemeldet ist. Die Abgabe einer Sache nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO kann auch an das Gericht erfolgen, in [X.] Bezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier ersichtlich
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der Fall, weil der Verurteilte von seiner neuen Bewährungshelferin unter der [X.] Anschrift in [X.] kontaktiert werden konnte und ihr gegenüber erklärt hat, auf Dauer in [X.] bleiben zu wollen. Darauf, dass der Verurteilte in [X.] nicht polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an ([X.], 242)." Dem tritt der Senat bei. Bode
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Appl
Meta
31.08.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2005, Az. 2 ARs 291/05 (REWIS RS 2005, 2002)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2002
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