Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2013, Az. B 7 AY 2/12 R

7. Senat | REWIS RS 2013, 1536

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Asylbewerberleistung - kein Anspruch des Krankenhausträgers auf Ersatz der Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung - keine analoge Anwendung des § 25 SGB 12 - keine Kostenerstattung aus abgetretenem Anspruch nach § 4 AsylbLG - Beschränkung auf bereits festgestellte Ansprüche)


Leitsatz

1. Die Regelung des Sozialhilferechts über den Anspruch eines Nothelfers auf Erstattung seiner Aufwendungen findet im Asylbewerberleistungsrecht keine analoge Anwendung.

2. Im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (juris: AsylbLG) ist die Abtretung eines an die Stelle eines Sachleistungsanspruchs getretenen Freistellungsanspruchs auf bereits festgestellte Ansprüche beschränkt.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2011 abgeändert und das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2010, soweit die Beigeladene verurteilt worden ist, insgesamt aufgehoben.

Die Revision des [X.] gegen das bezeichnete Urteil des [X.] wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist die Erstattung von [X.]ufwendungen für die stationäre Krankenhausbehandlung des [X.] (im Folgenden: [X.]) im Zeitraum vom 25.3. bis 18.5.2009 in Höhe von insgesamt 22 786,83 [X.].

2

Der im streitbefangenen Zeitraum einkommens- und vermögenslose (wohl) [X.] (im [X.]sylverfahren gab er an, aus [X.] zu stammen, was sich später als falsch erwies) Hilfebedürftige beantragte 1992 in der [X.] [X.]syl und wurde durch das [X.] der [X.] zugewiesen (Bescheid vom 10.8.1992). Das [X.]sylverfahren und ein Folgeverfahren blieben erfolglos. Die [X.]bschiebung wurde angedroht. [X.]uf einen zweiten [X.] wurde die Durchführung eines weiteren [X.]sylverfahrens abgelehnt und auf die (bestandskräftige) [X.]bschiebungsandrohung Bezug genommen (Bescheid vom 28.11.2006; Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3.1.2007 - 1 L 2362/06.[X.]). Seit mindestens 2007 hielt er sich in [X.] auf; eine Duldung wurde ihm zuletzt befristet bis zum 30.6.2008 erteilt. [X.]m 4.11.2008 wurde er von der ihm zugewiesenen Unterkunft von [X.]mts wegen als unbekannt abgemeldet und zur Personenfahndung ausgeschrieben. Leistungen nach dem [X.]sylbewerberleistungsgesetz ([X.]sylbLG) wurden von der [X.] bereits seit November 2006 nicht mehr erbracht. [X.]m [X.] verletzte sich der Hilfebedürftige auf der Flucht vor der Polizei bei einem Sprung aus dem Fenster einer Wohnung in [X.] schwer. Er wurde deshalb um 21:30 Uhr in das vom Kläger betriebene [X.] stationär aufgenommen und dort bis zum 18.5.2009 behandelt. Da der Hilfebedürftige weder in der Gesetzlichen Krankenversicherung noch privat krankenversichert war, beantragte der Kläger am 27.3.2009 bei der Beigeladenen (vorsorglich) die Erstattung seiner [X.]ufwendungen nach § [X.] - ([X.]) bzw die Übernahme der Behandlungskosten nach § 48 [X.]. [X.]m [X.] stellte er auch bei der [X.] einen [X.]ntrag auf Übernahme der für den Hilfebedürftigen aufgewendeten Behandlungskosten. [X.]uch der Hilfebedürftige selbst hat am 30.6.2009 einen Leistungsantrag gestellt, über den bis heute nicht entschieden worden ist. [X.]ußerdem sind von ihm am 15.3.2011 etwaige [X.]nsprüche "gegen den zuständigen Sozialhilfeträger" an den Kläger abgetreten worden. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom "[X.]", richtig 14.7.2009), weil nicht sie, sondern die Behörde zuständig sei, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufgehalten habe. Die Beigeladene lehnte - auf einen erneuten, am [X.] gestellten [X.]ntrag - ebenfalls die Übernahme der Behandlungskosten ab (Bescheid vom [X.]), weil sie sich ihrerseits für unzuständig hielt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist bisher nicht beschieden worden.

3

Die Klage auf Erstattung entstandener [X.]ufwendungen hatte - unter der [X.]bweisung der Klage "im Übrigen" - gegen die Beigeladene Erfolg. Das Sozialgericht ([X.]) [X.]achen hat diese verurteilt, an den Kläger 22 786,83 [X.] nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2010 zu zahlen (Urteil vom 22.10.2010). Das [X.] ([X.]) [X.] ([X.]) hat das Urteil des [X.] abgeändert und die Beigeladene unter [X.]ufhebung ihres Bescheides vom [X.] verurteilt, an den Kläger 19 144,79 [X.] zu zahlen und im Übrigen die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 12.12.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, der [X.]nspruch ergebe sich aus der analogen [X.]nwendung des § 25 [X.] iVm § 4 [X.]sylbLG. Der Hilfebedürftige sei seit der bestandskräftigen [X.]blehnung seines [X.]s vollziehbar ausreisepflichtig und deshalb Leistungsberechtigter iS von § 1 [X.]bs 1 [X.] [X.]sylbLG. § 25 [X.] sei im [X.]sylbLG entsprechend anzuwenden. Im Zeitpunkt der Einlieferung des Hilfebedürftigen habe ein Eilfall vorgelegen, weil eine Verständigung des zuständigen Leistungsträgers am [X.]bend des [X.] nicht möglich, die unverzügliche stationäre [X.]ufnahme und Behandlung des Hilfebedürftigen angesichts der Schwere seiner Verletzungen jedoch zwingend erforderlich gewesen sei. Es habe auch eine (hypothetische) Leistungspflicht der Beigeladenen nach dem [X.]sylbLG bestanden. Die Zuständigkeit richte sich nach dem gewöhnlichen [X.]ufenthalt, der in [X.] gewesen sei. § 10a [X.]bs 3 Satz 4 [X.]sylbLG, der auf den Ort der Verteilung oder Zuweisung des Hilfebedürftigen abstelle, finde keine [X.]nwendung, weil nach [X.]bschluss des [X.]sylverfahrens - jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung - keine wirksame Zuweisung mehr vorgelegen habe. Der Eilfall sei mit der Kenntniserlangung der Beigeladenen am 27.3.2009 beendet gewesen, weil seine Voraussetzungen nur solange erfüllt seien, wie es der hilfebedürftigen Person bzw dem Krankenhausträger nicht möglich oder zumutbar sei, den zuständigen Sozialhilfeträger über den [X.] zu unterrichten. Der [X.]ufwendungsersatzanspruch richte sich aber nach Maßgabe der krankenversicherungsrechtlichen Vorgaben, die eine [X.]brechnung nach dem jeweils gültigen Fallpauschalenkatalog vorsähen. Der [X.]nspruch auf Vergütung mit der einschlägigen Fallpauschale sei bereits mit der [X.]ufnahme des Hilfebedürftigen entstanden und in vollem Umfang zu erfüllen. Eine tagesgenaue [X.]ufteilung der Fallpauschale bis zur Kenntniserlangung des Leistungsträgers scheide - anders als bei einem Wechsel des zuständigen Leistungsträgers während der laufenden Behandlung - aus. Die Leistung für die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer der einschlägigen Fallpauschale (3642,04 [X.]) könne hingegen nicht beansprucht werden; auch ein [X.]nspruch auf Zinsen scheide aus.

4

Hiergegen wenden sich der Kläger und die Beigeladene mit der Revision.

5

Der Kläger rügt eine Verletzung des § 25 [X.] iVm § 4 [X.]sylbLG und § 17 [X.]bs 1 Satz 1, [X.]bs 1a, § 17b [X.]bs 1 Satz 1, 1. Halbsatz des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze sowie § 7 [X.]bs 1 Satz 1 Nr 1 und § 9 [X.]bs 1 Satz 1 Nr 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen iVm § 1 [X.]bs 2 Satz 1, § 9 Fallpauschalenvereinbarung für das Jahr 2009. Ein für die [X.]brechnung der tagesbezogenen Entgelte nach Überschreiten der oberen Grenzverweildauer vom [X.] wegen der dann nicht mehr bestehenden Notlage und Kenntnis des Sozialhilfeträgers angenommener [X.]nspruchswegfall finde in den maßgeblichen [X.]brechnungsvorgaben keinen Niederschlag. Folge man der [X.]uffassung des [X.], habe er aber jedenfalls einen [X.]nspruch auf [X.]uszahlung der verbleibenden Behandlungskosten aus der [X.]btretungserklärung vom 15.3.2011, mit der nicht die Übertragung des originären Leistungsanspruchs, sondern nur die direkte [X.]uszahlung des sich hieraus ergebenden Betrags vom zuständigen Leistungsträger an ihn beabsichtigt gewesen sei. Zu Unrecht sei auch ein [X.]nspruch auf Prozesszinsen verneint worden.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des [X.] zurückzuweisen.

7

Die Beigeladene beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen, das Urteil des [X.] abzuändern und das Urteil des [X.], soweit sie verurteilt worden ist, insgesamt aufzuheben.

8

Sie rügt eine Verletzung des § 10a [X.]sylbLG sowie des § 25 [X.]. Für die Bestimmung des zuständigen Leistungsträgers sei weiterhin die Zuweisungsentscheidung maßgebend. Bei einer nur vorübergehend erteilten Duldung wegen bestehender [X.]bschiebungshindernisse, die keinen asylverfahrensunabhängigen [X.]ufenthaltsstatus einräume, verliere die Zuweisung auch nach [X.]bschluss des [X.]sylverfahrens ihre Wirkung nicht. Im Übrigen seien nur [X.]ufwendungen zu erstatten, die sich bei einer taggenauen Leistungsabrechnung bis zur Kenntniserlangung des Leistungsträgers ergäben. Der Grundsatz der Teilbarkeit der Fallpauschalen gelte auch bei der vorliegenden Fallgestaltung.

9

Der Kläger beantragt außerdem,
die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.

Die Beklagte hat keinen [X.]ntrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>), die der Beigeladenen begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]).

Der [X.]läger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die [X.]rankenhausbehandlung des Hilfebedürftigen gegen die Beigeladene oder die Beklagte. Der [X.] muss insoweit ohne einen entsprechenden Revisionsantrag des [X.] bei einem Erfolg der Revision der Beigeladenen - auch bezüglich des Betrags von 19 144,79 Euro - in jedem Fall über den vom [X.]läger gegen die Beklagte (insgesamt) erhobenen Anspruch befinden. Die Verurteilung eines nach § 75 Abs 2 2. Alt [X.] beigeladenen [X.]rägers (unechte notwendige Beiladung) erfolgt nur subsidiär gegenüber einer Verurteilung der Beklagten. Sie kommt mit anderen Worten nur in Betracht, wenn die vorrangig zu prüfende [X.]lage gegen die Beklagte keinen Erfolg hat ([X.], 268 ff Rd[X.] 19 = [X.]-4200 § 16 [X.] 5; [X.] 49, 143, 145 = [X.] 5090 § 6 [X.] 4 [X.]; [X.] 1500 § 75 [X.] 38 S 36). Von einer solchen prozessualen Situation ist das [X.] hier ausgegangen. Um dem Rechtsgedanken des § 75 Abs 2 und 5 [X.] voll gerecht werden zu können, muss das Revisionsgericht dann aber ebenfalls über alle in Frage kommenden prozessualen Ansprüche entscheiden können ([X.], 268 ff Rd[X.] 19 = [X.]-4200 § 16 [X.] 5; [X.] 9, 67, 69; BSG [X.] 2200 § 1237a [X.] 16 S 37). Diese Auslegung und Anwendung von § 75 Abs 2 und 5 [X.] verhindert, dass die erstinstanzliche Abweisung der [X.]lage gegen die Beklagte in Rechtskraft erwächst ([X.], 268 ff Rd[X.] 19 = [X.]-4200 § 16 [X.] 5; [X.] , Urteil vom [X.]/87).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.7.2009 (§ 95 [X.]), mit dem die Beklagte einen Aufwendungsersatz für die vom [X.]läger geleistete [X.]rankenhausbehandlung abgelehnt hat; hiergegen wendet sich der [X.]läger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 [X.]).

Ein Anspruch des [X.] kann nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des § 25 [X.] oder aus § 48 [X.] iVm § 52 Abs 1 und 3 [X.] und den für die gesetzlichen [X.]rankenkassen geltenden Vorschriften nach dem Vierten [X.]apitel des Sozialgesetzbuchs [X.] - ([X.]) hergeleitet werden. Denn der Hilfebedürftige war zum Zeitpunkt der [X.]rankenbehandlung von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen. Nach § 23 Abs 2 [X.] erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 [X.] - ohne dass es auf die Gewährung laufender Leistungen ankäme - keine Leistungen der Sozialhilfe (für Leistungen nach dem [X.] - <[X.]> gilt insoweit der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]). So liegt der Fall hier. Nach § 1 Abs 1 [X.] 5 [X.] sind leistungsberechtigt nach diesem Gesetz Ausländer, die sich - wie der Hilfebedürftige - tatsächlich im [X.] aufhalten und vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Der Hilfebedürftige ist seit dem 3.1.2007 (Ablehnung seines [X.] durch das [X.]) vollziehbar ausreisepflichtig. Eine etwaige Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ist spätestens mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des [X.] erloschen (§ 67 Abs 1 [X.] 6 AsylVfG). Damit wurde unmittelbar die Ausreisepflicht nach § 50 Abs 1 [X.] begründet, weil kein anderweitiger Aufenthaltstitel vorlag. Die Ausreisepflicht war im streitbefangenen Zeitraum auch vollziehbar, weil dem Hilfebedürftigen die Abschiebung angedroht worden war. Zum Vollzug der Abschiebung bedurfte es nach dem zweiten Folgeantrag keiner neuen Fristsetzung und Abschiebungsandrohung, weil der Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens geführt hatte (§ 71 Abs 5 Satz 1 AsylVfG).

Der Anspruch kann auch nicht auf § 2 [X.] iVm den genannten Vorschriften des [X.] gestützt werden. Nach § 2 [X.] ist abweichend von §§ 3 bis 7 [X.] das [X.] auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 [X.] erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Den Feststellungen des [X.] kann zwar nicht entnommen werden, für welche Dauer der Hilfebedürftige (insgesamt) Leistungen nach § 3 [X.] erhalten und ob die [X.] wegen einer Ausreise nach [X.] geendet hat, sodass die Vorbezugszeit von 48 Monaten nach der Wiedereinreise (erneut) erfüllt sein müsste (dazu: [X.] 103, 28 ff = [X.]-3520 § 2 [X.] 3). Jedenfalls ist den Feststellungen des [X.] aber zu entnehmen, dass der Hilfebedürftige die Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat, indem er zunächst angegeben hat, liberianischer Staatsangehöriger zu sein, und später untergetaucht ist und sich dem Zugriff der Ordnungsbehörden entzogen hat.

Ein [X.]anspruch kann mangels Regelungslücke auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 25 [X.] im Asylbewerberleistungsrecht hergeleitet werden. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte oder die Beigeladene zuständiger Leistungsträger für an den Hilfebedürftigen zu erbringende Leistungen nach dem [X.] ist und ob ein (hypothetischer) Leistungsanspruch nach § 4 [X.] besteht, der auch bei abgesenkten Leistungen nach § 1a [X.] einen [X.] (B[X.]-Drucks 13/11172, [X.]) gewährleistet.

Eine Analogie, die Übertragung einer gesetzlichen Regelung - hier der unmittelbar nur zwischen dem sog [X.] und dem Sozialhilfeträger, nicht aber dem Leistungsträger nach dem [X.], geltende § 25 [X.] - auf einen Sachverhalt, der von der betreffenden Vorschrift nicht erfasst wird, ist geboten, wenn dieser Sachverhalt mit dem geregelten vergleichbar ist und nach dem Grundgedanken der Norm und damit dem mit ihr verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (BSG [X.] 3-2500 § 38 [X.] 2 Rd[X.] 15) und eine (unbewusste) planwidrige Regelungslücke vorliegt ([X.] 82, 6, 11 ff mwN; [X.] 77, 102, 104 = [X.] 3-2500 § 38 [X.] 1 S 3; [X.] 89, 199, 202 f = [X.] 3-3800 § 1 [X.] 21 [X.]5 f mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor (so auch [X.] in Lehr- und [X.] [X.], 9. Aufl 2012, Vorbemerkung [X.] Rd[X.] 7, und [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 18. Aufl 2010, Vorbemerkung [X.] Rd[X.] 5; aA die [X.], vgl nur: [X.] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.3.2007 - L 23 [X.]/06 AY P[X.]H -, [X.] in LP[X.] [X.], § 25 [X.] Rd[X.] 4, [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2012, § 25 [X.] Rd[X.] 4 mwN, [X.] in juris [X.] [X.], § 4 [X.] Rd[X.] 26, [X.] in jurisP[X.] [X.], § 9 [X.] Rd[X.] 18, und [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 25 Rd[X.] 4, Stand März 2012; vgl auch aA zur Vorgängerregelung des § 121 Bundessozialhilfegesetz <[X.]>: [X.], Urteil vom [X.] - 12 BV 04.3020 -, Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 11.6.2003 - 4 LB 583/02 -, und O[X.] NRW, Urteil vom 5.12.2000 - 22 A 3164/99).

Nach § 25 [X.] sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. § 25 [X.] lässt einen Aufwendungsersatzanspruch eines im Eilfall Helfenden allerdings nur für solche Leistungen zu, die vor der [X.]enntnis des Sozialhilfeträgers vom Bedarfsfall nach § 18 [X.] erbracht wurden. Der Mangel der [X.]enntnis des [X.]rägers der Sozialhilfe wird tatbestandlich von § 25 Satz 1 [X.] vorausgesetzt ("... bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe ..."), weil mit der [X.]enntnis iS des § 18 [X.] bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem [X.] die Sozialhilfe "einsetzt". Nach erworbener [X.]enntnis iS von § 18 [X.] stehen nur dem Hilfebedürftigen selbst Sozialhilfeleistungen zu; deshalb sind Ansprüche auf Sozialhilfe nach [X.]enntnis des Sozialhilfeträgers allein im [X.] zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Sozialhilfeträger geltend zu machen, während ein [X.]anspruch ab diesem Zeitpunkt ausscheidet.

Dies bedeutet, dass ein Anspruch des [X.]s - bezogen auf denselben Bedarf - nicht neben einem Anspruch des Leistungsberechtigten bestehen kann (BSG, Urteil vom [X.] [X.] 19/12 R; [X.], 181 ff; [X.] <[X.]>, Beschluss vom [X.]/92 - mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2012, § 25 [X.] Rd[X.] 21 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.]/[X.], § 25 [X.] Rd[X.] 21, Stand Juli 2010; [X.] in jurisP[X.] [X.], § 25 [X.] Rd[X.] 24). Der originäre Leistungsanspruch verdrängt insoweit den [X.]anspruch (Coseriu in [X.]reikebohm/Spellbrink/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 25 [X.] Rd[X.] 4 mwN). Eine über den Zeitpunkt des [X.] hinausgehende Schutzbedürftigkeit des [X.]s hat der Gesetzgeber nicht gesehen, selbst wenn der [X.] die [X.]osten nicht erstattet erhält, weil der Leistungsberechtigte die Leistung nicht in Anspruch nimmt. Das Risiko hierfür hat der [X.] wie jeder andere Hilfeleistende selbst zu tragen ([X.] aaO). Deshalb ist auch dem Vorschlag des [X.] im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Reform des [X.] ([X.] 1088), § 121 [X.] - der Vorgängerregelung des § 25 [X.] - den Satz "Mit Zustimmung des [X.] sind die Aufwendungen auch für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe zu erstatten; …" anzufügen (B[X.]-Drucks 13/3904, [X.] und 48), nicht gefolgt worden.

[X.] und der Folgen der [X.]enntnis iS von § 18 [X.] für den Anspruch des [X.]s, würde die Übertragung der Vorschrift des § 25 [X.] auf das [X.] zwingend voraussetzen, dass der Hilfebedürftige mangels [X.]enntnis des Leistungsträgers nach dem [X.] keinen Anspruch auf die [X.]ranken- bzw [X.]rankenhausbehandlung hat. Der sog [X.]enntnisgrundsatz des § 18 [X.] müsste mithin im [X.] ebenfalls analoge Anwendung finden. Nur dann könnte eine Regelungslücke vorliegen, die durch eine entsprechende Anwendung des § 25 [X.] im [X.] geschlossen werden könnte. § 18 [X.] ist - wovon selbst das [X.] in seinem Urteil vom [X.] - L 20 AY 145/11 - ausgeht und deshalb ein Anspruch auf Übernahme der [X.]osten für eine stationäre [X.]rankenhausbehandlung unabhängig von der [X.]enntnis des nach dem [X.] zuständigen Leistungsträgers bejaht - im [X.] jedoch nicht analog anzuwenden (ebenso: O[X.] Lüneburg, [X.] - 4 LB 1109/01; O[X.] NRW, Beschluss vom 28.5.2008 - 12 A 702/07; [X.] in [X.], § 4 Rd[X.] 19, Stand Juni 2013; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl 2012, § 4 [X.] Rd[X.] 9; aA, allerdings ohne Begründung, [X.] Berlin-Brandenburg, Urteil vom [X.] AY 1/07).

Im [X.] besteht - anders als im [X.] - kein Bedarf für eine Regelung, die das Einsetzen der Leistung normiert. Der Gesetzgeber hat mit dem [X.] bewusst ein eigenes Gesetz über die Regelungen des [X.] von Asylbewerbern außerhalb des [X.] geschaffen (B[X.]-Drucks 12/4451, [X.] und 5) und nur dort, wo er es für notwendig hielt, auf Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch - Allgemeiner [X.]eil - ([X.]), des [X.] [X.] - ([X.]) oder des Sozialhilferechts verwiesen (§§ 7, 7b, 9 [X.]). Dabei handelt es sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers (B[X.]-Drucks 12/4451, [X.]) im [X.] um eine Regelung des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von Ausländern nach dem [X.] Die Regelungen des [X.] weisen auch deutliche strukturelle Unterschiede zum [X.] auf ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, Vorbemerkung [X.] Rd[X.] 5). Sobald ein Ausländer um Asyl nachsucht, ist er unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten (§ 18 Abs 1, § 19 Abs 1 AsylVfG). Der Weiterleitung hat der Ausländer unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen (§ 20 Abs 1 AsylVfG). Mit der Aufnahme in die Aufnahmeeinrichtung setzen auch die Leistungen nach dem [X.], die dort als Sachleistungen zu erbringen sind (§ 3 [X.]), ein. Soweit ([X.]) Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, haben die Leistungsberechtigten für erhaltene Leistungen die [X.]osten zu erstatten (§ 7 Abs 1 Satz 2 [X.]). Der Gesetzgeber spricht insoweit von einem "modifizierten Sachleistungssystem" (B[X.]-Drucks 12/4451, [X.]. Dem entspricht es auch, dass § 1 [X.] die "[X.]" an den Aufenthaltsstatus koppelt, nicht aber an die [X.]enntnis vom Bedarfsfall. Der Bedarf ist bekannt. Eine § 18 [X.] vergleichbare Regelung, die insoweit einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen will, ist danach strukturell nicht notwendig. Spätere Änderungen im Leistungsbezug - insbesondere außerhalb der Aufnahmeeinrichtung - ändern hieran nichts, weil § 18 [X.] nur das "Einsetzen" der Leistung regelt, nicht aber den (nach Einsetzen der Leistung) laufenden Bezug betrifft.

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das [X.] nicht nur auf Asylbewerber Anwendung findet, sondern auch auf einen Personenkreis, der überhaupt kein Asylverfahren durchlaufen hat. Denn jedenfalls ursprünglich war das [X.] nur für Asylbewerber und Ausländer konzipiert, deren Aufenthalt typischerweise asylrechtlich geprägt war. Dies waren zum einen enge Familienangehörige des Asylbewerbers, die weder selbst einen Asylantrag gestellt noch ein anderes verfestigtes Bleiberecht hatten, weil innerhalb eines Familienhaushalts soweit wie möglich nicht unterschiedliche Leistungssysteme greifen sollten. Zum anderen handelte es sich um abgelehnte Asylbewerber, die nicht aus anderen anzuerkennenden Gründen längerfristig geduldet wurden oder bei denen die Duldung auf Gründen beruhte, die sie selbst zu vertreten hatten (B[X.]-Drucks 12/4451, [X.]). Dies zeigt, dass der Prototyp des Leistungsberechtigten nach dem [X.] der Asylbewerber (und seine Angehörigen) ist und das Asylverfahren bzw der Asylantrag den Beginn der Leistungen nach dem [X.] markiert. Erst infolge späterer Rechtsänderungen, durch die dieser eng umgrenzte Personenkreis erweitert worden ist, hat der (abgelehnte) Asylbewerber als "normativer Prototyp" des [X.] an Bedeutung verloren. Der Gesetzgeber hat die seit 1993 vorgenommenen Änderungen des [X.] allerdings nicht zum Anlass genommen, das [X.] strukturell an das [X.] bzw später an das [X.] anzupassen, sodass eine nach Inkrafttreten des [X.] entstandene Lücke wegen der Erweiterung der [X.] nicht begründet werden kann (vgl auch: [X.], aaO, Vorbemerkung [X.] Rd[X.] 7; [X.], aaO, Vorbemerkung [X.] Rd[X.] 5). Die Grundkonzeption des [X.] hat keine Änderung erfahren ([X.], aaO, Rd[X.] 8).

Scheidet danach eine Anwendung des § 18 [X.] aus, ist auch für eine analoge Anwendung des § 25 [X.] kein Raum, weil sich - wie dargelegt - der Leistungsanspruch des Hilfebedürftigen und der des [X.]s gegenseitig ausschließen. Es fehlt damit nicht nur an einer Regelungslücke, sondern auch an einer vergleichbaren Interessenlage, die eine entsprechende Anwendung der Vorschrift über den [X.] gebieten würde. Bei der Prüfung, ob die beiden verglichenen Sachverhalte in einer die Analogie ermöglichenden Weise "gleich" bzw "ähnlich" sind, ist die Grenze ohnehin (schon) dort zu ziehen, wo es nur zweifelhaft ist, ob der Unterschied zwischen den verglichenen Sachverhalten nicht doch so groß ist, dass durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt sein könnte ([X.] 57, 195, 197 = [X.] 1500 § 149 [X.] 7 S 8; BSG [X.]-3520 § 9 [X.] 4 Rd[X.] 17). Aufgrund der aufgezeigten strukturellen Unterschiede bezogen auf die Gewährung von Leistungen nach dem [X.] einerseits und dem [X.] andererseits verbleiben jedenfalls solche Zweifel, dass selbst dann eine Analogie ausscheidet, wenn sie angesichts des vom [X.] erfassten Personenkreises sinnvoll oder zweckmäßig erscheint.

Eine analoge Anwendung ließe sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass demjenigen, der die Leistung erbringt, die [X.]osten nicht erstattet werden, wenn der Hilfebedürftige die Leistung nicht vom zuständigen Leistungsträger beansprucht oder diese sogar ablehnt. Die Rechtslage entspricht insoweit derjenigen nach [X.]enntniserlangung im Recht des [X.], die den [X.] nach dem gesetzgeberischen Willen in derartigen Fallgestaltungen nicht privilegieren wollte, indem ihm das "Unternehmerrisiko" abgenommen wird und der Sozialhilfeträger als "Ausfallbürge" fungiert (dazu oben).

Ein Aufwendungsersatzanspruch lässt sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut der (öffentlich-rechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) herleiten, weil die Grundsätze der GoA nicht auf das Verhältnis zwischen dem [X.]läger und der Beklagten bzw Beigeladenen übertragen werden können. Bei dem Anspruch aus § 25 [X.] handelt es sich bereits um eine spezielle sozialhilferechtliche Form der GoA (vgl BSG [X.]-1500 § 183 [X.] 7 Rd[X.] 9; [X.]E 37, 133, 134). Zweck der Regelung ist es zwar, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken; letztlich soll jedoch nur die dem Hilfebedürftigen zustehende Hilfe in Fällen sichergestellt werden, in denen Sozialhilfeleistungen zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (vgl [X.] 103, 178 ff Rd[X.] 14 = [X.]-3500 § 25 [X.] 1; [X.], 245, 248; 114, 326, 332; B[X.]-Drucks III/1799, [X.] zu § 114). Nach der Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 13.12.1993 - 5 [X.]/93 - mwN) und des [X.]s (BSG, Urteil vom [X.] [X.] 19/12 R) kommt neben einem Anspruch eines [X.]s ein Anspruch nach dem [X.] nicht in Betracht, weil damit vom [X.] in ein öffentlich-rechtlich umfassend geregeltes [X.]ompetenz- und Zuständigkeitsgefüge eingegriffen würde, das nur unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatzansprüche Dritter gegen den Leistungsträger vorsieht (vgl auch [X.] 86, 1 ff = [X.] 3-7610 § 683 [X.] 4). Vor diesem Hintergrund kann für das [X.] nichts anderes gelten; der Gesetzgeber hat eine § 25 [X.] vergleichbare Regelung im [X.] für entbehrlich gehalten; die gesetzgeberische Absicht würde durch eine Anwendung des [X.] der GoA konterkariert.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs 3 [X.]. Die Vorschrift gibt weder dem niedergelassenen Arzt noch - wie hier - dem [X.]rankenhaus einen eigenen Vergütungsanspruch gegen den Sozialleistungsträger ([X.] in jurisP[X.] [X.], § 4 [X.] Rd[X.] 25). Der Zweck dieser Vorschrift besteht - und erschöpft sich - allein darin, die Leistungen und die Höhe der hierfür aufgrund Gesetzes, Vertrags oder [X.]ostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers zustehenden Vergütung zu regeln (vgl [X.], Beschluss vom [X.] - 5 [X.]/97 - zu dem bis 30.6.2001 geltenden § 37 Abs 3 Satz 1 [X.]). [X.] den Leistungsträger auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, bedürfte es deshalb entweder entsprechender Vereinbarungen mit dem Leistungsträger, einer - ebenfalls auf vertraglicher Grundlage beruhenden - Heranziehung des [X.] durch den Leistungsträger zur Erfüllung der sich für diesen aus dem [X.] ergebenden Verpflichtungen oder einer [X.]ostenübernahmeerklärung des Leistungsträgers ([X.] aaO; [X.], aaO, Rd[X.] 27). Hieran fehlt es nach den Feststellungen des [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.] entspricht damit die [X.]rankenhausbehandlung eines Leistungsberechtigten nach dem [X.] nicht der [X.]rankenhausbehandlung nach dem [X.], das dem [X.]rankenhaus aufgrund des Sicherstellungsauftrags der [X.]rankenkasse einen eigenen Anspruch gegen diese zubilligt. Ohne Bedeutung ist es auch, ob der [X.]läger aufgrund landesrechtlicher Vorschriften, berufs- oder standesrechtlicher Gründe oder wegen der sich aus § 323c Strafgesetzbuch ergebenden Nothilfepflicht zur [X.]rankenhausbehandlung von Notfallpatienten verpflichtet ist, weil eine solche Verpflichtung nicht zur Übertragung des [X.] auf den Sozialhilfeträger zwingt (vgl auch [X.] <[X.]>, Urteil vom 10.2.2005 - [X.]).

Auch aus der Abtretung etwaiger Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen den Leistungsträger kann der [X.]läger keinen Anspruch gegen die Beklagte oder die Beigeladene herleiten. Dabei bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob eine Abtretung schon wegen einer entsprechenden Anwendung des Abtretungsverbots nach § 17 Abs 1 Satz 2 [X.] ausgeschlossen ist; denn bei den Leistungen nach § 4 Abs 1 [X.], die auch eine [X.]rankenhausbehandlung umfassen (B[X.]-Drucks 12/4451, [X.] zu § 3), handelt es sich um Sachleistungen, die individuell "auf den Empfänger zugeschnitten" sind. Aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur wäre eine Übertragung solcher Leistungen nicht möglich, sodass eine Abtretung entsprechend § 399 Bürgerliches Gesetzbuch ausgeschlossen ist (zur Unzulässigkeit der Abtretung von Ansprüchen, die höchstpersönlicher Natur sind, vgl: [X.], Urteil vom [X.] - 2 C 7/96; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 53 Rd[X.] 21, Stand Dezember 2005; [X.] in jurisP[X.] [X.], 2. Aufl 2011, § 53 [X.] Rd[X.] 19). Unter das Abtretungsverbot fallen nicht nur die Sachleistungen selbst, sondern auch ihre Surrogate, insbesondere Geldleistungen, wenn sie zweckgebunden zur Anschaffung einer konkreten Dienst- oder Sachleistung gezahlt werden (vgl nur: [X.] in [X.]/[X.], aaO, Rd[X.] 22, Stand Dezember 2005; [X.], aaO, Rd[X.] 20).

Anders liegt es zum einen, wenn der Berechtigte die Leistung selbst vorfinanziert hat. Der dann gegebenenfalls bestehende Erstattungsanspruch ist ein Geldleistungsanspruch, über den der Berechtigte verfügen kann. Gleiches gilt zum anderen, wenn der Hilfebedürftige - wie hier - die selbst beschaffte Leistung zwar nicht vorfinanziert, aber gegenüber dem zuständigen Leistungsträger zur Vermeidung eines Rückgriffs einen Anspruch auf Freistellung von den [X.]osten der [X.]rankenhausbehandlung hat (vgl dazu im Recht der Gesetzlichen [X.]rankenversicherung: [X.] 52, 134, 135 = [X.] 2200 § 182 [X.] 76 [X.]43; BSG [X.]-2500 § 13 [X.] 29 mwN), den er an den Gläubiger abtritt und der sich dadurch in der Person des Gläubigers der zur tilgenden Leistung in einen Zahlungsanspruch umwandelt ([X.], 45 ff; vgl auch [X.] 97, 6 ff = [X.]-2500 § 13 [X.] 9). Wegen des höchstpersönlichen Charakters setzt eine Abtretung dann aber voraus, dass der Anspruch bereits festgestellt ist. Der höchstpersönliche Charakter des Sachleistungsanspruchs - hier der Anspruch auf eine [X.]rankenhausbehandlung nach § 4 [X.] - schützt den Anspruchsinhaber nicht nur davor, durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung die Rechte auf die erforderlichen [X.] zu verlieren. Darüber hinaus sichert er weitestmöglich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anspruchsinhabers (vgl in anderem Zusammenhang: [X.] 97, 6 ff = [X.]-2500 § 13 [X.] 9; vgl generell dazu: [X.] 65, 1, 41 ff; [X.] [X.] 3-2500 § 295 [X.] 2 [X.]2 mwN). Insbesondere muss der Anspruchsinhaber insoweit nicht alle erforderlichen, zum [X.]eil äußerst intimen und sensiblen Daten bezüglich seiner Erkrankung, der Behandlungsnotwendigkeit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse usw preisgeben.

Anders als im Bürgerlichen Recht gewährt die Abtretung deshalb nur ein begrenztes materielles Recht, nämlich das des bereits festgestellten Anspruchs. Der Zessionar kann auf diese Weise die Feststellung des Anspruchs nicht selbst betreiben. Die Abtretung eines möglichen [X.] im [X.] führt also nicht zu einer umfassenden Neubestimmung der Gläubigerstellung oder dem vollständigen Eintritt des neuen Gläubigers in das gesamte [X.] einschließlich seines Pflichtengefüges. Vielmehr wird durch die Beschränkung einer Abtretung auf festgestellte [X.]ostenerstattungsansprüche dem besonderen Schutzbedürfnis des Leistungsberechtigten sowie seiner Einbindung in spezifische Mitwirkungslasten nach §§ 60 ff [X.], die auch im [X.] Anwendung finden (§ 7 Abs 4 [X.]), Rechnung getragen. Würde mit der Abtretung zugleich die Befugnis übertragen, die Feststellung des [X.]ostenerstattungsanspruchs zu betreiben, bestünde die Gefahr, dass sich - etwa unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung von Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff [X.] - der Hilfebedürftige vom Datensubjekt zum Zeugen wandeln würde, der grundsätzlich auszusagen hätte, eingeschränkt nur durch die allgemeinen Grenzen der Zeugnisverweigerung ([X.] 97, 6 ff = [X.]-2500 § 13 [X.] 9). Dieser Gedanke wohnt auch § 17 [X.] inne, der wegen der höchstpersönlichen Natur sozialhilferechtlicher Ansprüche - unabhängig davon, ob Geld- oder Sachleistungen betroffen sind - sogar ein generelles Abtretungsverbot vorsieht.

Der [X.] setzt sich damit nicht in Widerspruch zur Entscheidung des [X.] vom 25.10.2012 - [X.]/11 - zur Pfändbarkeit laufender Geldleistungen nach dem [X.] oder zur Entscheidung des [X.] vom 22.3.2011 - II ZR 271/08 - ([X.], 45 ff) zur Abtretung eines [X.] an den Gläubiger der zur tilgenden Leistung, weil es vorliegend - anders als in den Entscheidungen des [X.] - um das Surrogat einer Sachleistung geht, das Gegenstand der Abtretung ist und die Abtretung insoweit nicht ausgeschlossen, sondern nur auf den festgestellten [X.]ostenerstattungsanspruch beschränkt ist. Soweit schließlich in der Revisionsinstanz vorgetragen wird, mit der Abtretung sei nicht der originäre Leistungsanspruch, sondern nur die direkte Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrags vom zuständigen Leistungsträger an den [X.]läger beabsichtigt gewesen, gilt - selbst wenn die Abtretungserklärung entsprechend ausgelegt oder umgedeutet werden könnte -, nichts anderes. Der Anspruch muss auch dann vom Hilfebedürftigen erst geltend gemacht und festgestellt werden, um eine Auszahlung an den [X.]läger zu ermöglichen.

Da der [X.]läger keinen Aufwendungsersatz gegen die Beklagte oder die Beigeladene beanspruchen kann, scheitert schon daran ein Zinsanspruch. Im Übrigen hat der erkennende [X.] einen Zinsanspruch - außer für Prozesszinsen - im Anwendungsbereich des [X.] verneint (BSG, Urteil vom 30.10.2013 - [X.] [X.]/12 R).

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]. § 197a [X.] ist nicht einschlägig. Der [X.]läger macht einen [X.]anspruch aus § 25 [X.] geltend, der eine einer Sozialleistung vergleichbare Funktion besitzt. Er gehört deshalb zu dem in § 183 Satz 1 [X.] genannten Personenkreis der Leistungsempfänger und ist insoweit von der Pflicht zur Zahlung von [X.]osten befreit (BSG [X.]-1500 § 183 [X.] 7).

Meta

B 7 AY 2/12 R

30.10.2013

Bundessozialgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AY

vorgehend SG Aachen, 22. Oktober 2010, Az: S 19 AY 14/09, Urteil

§ 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG, § 4 Abs 1 S 1 AsylbLG, § 4 Abs 3 AsylbLG, § 18 Abs 1 SGB 12, § 23 Abs 2 SGB 12, § 25 S 1 SGB 12, § 50 Abs 1 AufenthG 2004, § 67 Abs 1 Nr 6 AsylVfG 1992, § 71 Abs 5 S 1 AsylVfG 1992, § 399 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2013, Az. B 7 AY 2/12 R (REWIS RS 2013, 1536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1536

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 8 SO 2/21 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Nothilfe - stationäre Krankenhausbehandlung - Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Leistungsvoraussetzungen - Geltendmachung …


B 8 SO 11/22 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers - Anspruch des Hilfebedürftigen auf Krankenhilfe im Falle …


B 8 SO 19/12 R (Bundessozialgericht)

(Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung - Anforderungen an das Vorliegen …


B 8 SO 4/16 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Tod des Pflegebedürftigen - Anspruch des …


B 8 SO 9/13 R (Bundessozialgericht)

(Sozialhilfe - Nothilfe - zuständiger Sozialhilfeträger - Vorliegen eines Eilfalles - Sachverhaltsaufklärung durch den Sozialhilfeträger …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 271/08

VII ZB 47/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.