Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 1 StR 537/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 188

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 537/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. + 2.: Steuerhinterziehung zu 3.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit mit den Ausführungen für den Angeklagten [X.]über die Entbehrlichkeit von Kosten (Revisionsbegründung S. 31) die Kosten-entscheidung des [X.] angegriffen sein soll, sind sie im Ansatz unbehelflich. Hierfür wäre eine zusätzlich zur Revision einzulegende [X.] Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) innerhalb der hierfür vorgese-henen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) anzubringen gewesen (vgl. [X.], 1519, 1520 m.w.[X.]). Dies ist nicht geschehen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]Wahl Hebenstreit

[X.] [X.]

Meta

1 StR 537/09

09.12.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 1 StR 537/09 (REWIS RS 2009, 188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 188

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