Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 537/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. + 2.: Steuerhinterziehung zu 3.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit mit den Ausführungen für den Angeklagten [X.]über die Entbehrlichkeit von Kosten (Revisionsbegründung S. 31) die Kosten-entscheidung des [X.] angegriffen sein soll, sind sie im Ansatz unbehelflich. Hierfür wäre eine zusätzlich zur Revision einzulegende [X.] Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) innerhalb der hierfür vorgese-henen Frist (§ 311 Abs. 2 StPO) anzubringen gewesen (vgl. [X.], 1519, 1520 m.w.[X.]). Dies ist nicht geschehen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.]Wahl Hebenstreit
[X.] [X.]
Meta
09.12.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. 1 StR 537/09 (REWIS RS 2009, 188)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 188
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 356/13 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung bei Absehen von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe
1 StR 88/18 (Bundesgerichtshof)
5 StR 314/09 (Bundesgerichtshof)
4 StR 420/19 (Bundesgerichtshof)
3 StR 206/09 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.