Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 1 StR 151/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5878

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 151/14

vom
6. Mai
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. Mai
2014
gemäß §
154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. Dezember 2013 wird, soweit es sie betrifft,
a) die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] im Falle [X.] der Urteilsgründe auf den Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch in diesem Fall da-hin geändert, dass die Angeklagte wegen bewaffneten un-erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte u.a. wegen verschiedener Betäu-bungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel ein Jahr der erkannten Freiheitsstrafe zu vollstre-cken ist.
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Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die [X.] materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschrän-kung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall [X.] der Urteilsgründe hat das [X.] die Angeklagte wegen "bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem Besitz und vor-sätzlichem Führen eines verbotenen Gegenstandes" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Die Angeklagte hat in diesem Fall bei ihrem unerlaubten Handeltreiben mit verschiedenen Rauschgiftarten (in nicht geringen Mengen) bewusst gebrauchsbereit ein Feuerzeug
mit einer "gut 5 cm langen versteckten Klinge, die beim Betätigen des Mechanismus seitlich herausspringt" ([X.]), mit sich geführt.
Der Senat hat aus Gründen der [X.] mit Zustimmung des [X.] das Verfahren insoweit gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Abs. 2 StPO auf den hier rechtsfehlerfrei angenommenen Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge beschränkt.
Denn die bisher getroffenen Feststellungen des [X.]s zum [X.] lassen eine abschließende waffenrechtliche Beurteilung nicht zu. Das [X.] hat am 20. Januar 2006 einen Feststellungs-bescheid nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 des Waffengesetzes zur waffenrechtlichen Beurteilung eines [X.]s bekannt [X.]. Danach ist zur Einstufung u.a. maßgeblich, ob bei der Messerklinge ein 2
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durchgehender Rücken vorliegt oder Einkerbungen, Unterbrechungen, Riffe-lungen oder Ähnliches gegeben sind. [X.], bei denen die Klinge seitlich herausspringt und
der Rücken mit Einkerbungen verziert
ist, sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes, vielmehr handelt es sich hier um Taschenmesser. Eine Aufhebung und Zurückverweisung im Fall [X.] der Ur-teilsgründe
lediglich
zur Klärung der Beschaffenheit des [X.] verbot sich hier schon aus prozessökonomischen Gründen.
2. Infolge der Verfolgungsbeschränkung nach § 154a StPO war der Schuldspruch im Fall [X.] der Urteilsgründe wie geschehen zu ändern und neu zu fassen.
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Angeklagten
im Hinblick auf die Besonderheit des vorlie-genden Falles, dass das wegfallende tateinheitlich begangene Delikt (Verstoß gegen das Waffengesetz) Auswirkungen auf Schuld-
und Strafausspruch des bestehen bleibenden Deliktes ("bewaffnetes"
Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge) haben konnte, ein entsprechender Hinweis gemäß § 265 StPO zu erteilen war.
Es ist
jedenfalls
nicht ersichtlich, dass die Angeklagte sich insoweit wirk-samer hätte verteidigen können.
3. Der Strafausspruch im Fall [X.] der Urteilsgründe und damit auch der [X.] können bestehen bleiben.
Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe [X.] hätte. Denn dieser
hat das Vorliegen eines tateinheitlich begangenen Waffendelikts nicht strafschärfend gewertet, sondern die geringere Gefährlich-6
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keit des [X.]s vielmehr zur Bejahung eines minder schwe-ren Falls im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG herangezogen ([X.] und 33).
4. Der allenfalls geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführerin von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum

Wahl Rothfuß

RinBGH Cirener befindet sich

im Urlaub und ist deshalb an der

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Jäger Raum
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Meta

1 StR 151/14

06.05.2014

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Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 1 StR 151/14 (REWIS RS 2014, 5878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5878

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