Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Az. 2 AZR 514/15

2. Senat | REWIS RS 2017, 16606

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2015 - 11 [X.]/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

2

[X.]er Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 17. November/23. [X.]ezember 1999 einen [X.]rbeitsvertrag, in dessen Rubrum die damalige [X.]nschrift der [X.]rbeitgeberin in [X.] aufgeführt war. In dem Vertrag heißt es:

        

I.    

Besondere Vereinbarungen

        

…       

        
        

3.    

[X.]erzeitiger [X.]ienstsitz:

s.o.   

        
        

…       

                          
        

II.     

[X.]llgemeine Vereinbarungen

        

1.    

Beschäftigungsort, Versetzungsvorbehalt

        

1.1.   

Tätigkeitsort sind die jeweiligen Geschäftsräume [der [X.]rbeitgeberin].

        

1.2.   

[[X.]ie [X.]rbeitgeberin] behält sich vor, dem Mitarbeiter bei unveränderten Bezügen im Rahmen des Unternehmens auch eine andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, eventuell auch nur vertretungsweise, an einem anderen [X.]rbeitsplatz zu übertragen.“

3

Im Jahre 2013 beabsichtigte die Beklagte, die [X.]nzahl ihrer mittlerweile sechs Betriebsstätten auf zwei zu reduzieren. [X.]ie bisherigen [X.]ufgaben sollten an den Standorten [X.] und [X.] fortgeführt werden. [X.]ie Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 23. [X.]ezember 2013, sie mache von ihrem [X.]irektionsrecht Gebrauch und versetze ihn zum 1. Februar 2014 nach [X.]. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag erklärte sie „höchst vorsorglich“ die Kündigung des [X.]rbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Juli 2014, verbunden mit dem [X.]ngebot, es nach [X.]blauf der Kündigungsfrist in [X.] fortzusetzen. [X.]ie Änderung des [X.] in [X.]usübung des [X.]irektionsrechts hielt die Beklagte später nicht mehr aufrecht.

4

[X.]er Kläger hat das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht, auch nicht unter Vorbehalt angenommen und sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Beendigung seines [X.]rbeitsverhältnisses durch die Änderungskündigung gewandt. [X.]iese sei unverhältnismäßig. [X.]s habe bereits aufgrund des arbeitsvertraglichen [X.]irektionsrechts die Möglichkeit seiner Versetzung nach [X.] bestanden.

5

[X.]er Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass das [X.]rbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23. [X.]ezember 2013 nicht zum 31. Juli 2014 aufgelöst wurde.

6

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der [X.]rbeitsort sei vertraglich auf den Standort [X.] festgelegt gewesen. [X.]ies habe auch der übereinstimmenden [X.]uffassung der Parteien im Zeitpunkt der Kündigung entsprochen.

7

[X.]ie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der [X.]en zum Zwecke der Änderung des [X.] des Klägers war wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig und daher sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 KSchG. Für das dem Kläger mit der Kündigung unterbreitete „Änderungsangebot“ bedurfte es keiner Änderung der Vertragsbedingungen. Die mit der Änderungskündigung angestrebte Änderung des [X.] konnte die Beklagte durch die Ausübung ihres Direktionsrechts vornehmen.

9

I. Der Senat hat in seiner den [X.]en bekannten Entscheidung vom 22. September 2016 (- 2 [X.] - Rn. 11 ff.) - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - ausgeführt, dass die vertraglichen Regelungen keine das Direktionsrecht der Beklagten einschränkende Festlegung des Arbeitsorts enthalten. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist kein Raum, da keine erheblichen Zweifel an der zutreffenden Auslegung bestehen. Eine vertragliche Festlegung des Arbeitsorts der [X.]en ergibt sich auch nicht aus einer möglichen Intransparenz der vertraglichen Bestimmungen. Auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann sich die Beklagte als Verwenderin der von ihr gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Kläger nicht berufen. Schließlich hält die Annahme des [X.]s, ein übereinstimmender abweichender [X.]wille im Sinne einer gemäß § 305b BGB vorrangigen Individualabrede könne nicht festgestellt werden, jedenfalls im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

II. Als unterlegene [X.] hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

        

    Koch    

        

    Niemann    

        

    Berger    

        

        

        

    B. Schipp    

        

    Niebler    

                 

Meta

2 AZR 514/15

26.01.2017

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 19. Januar 2015, Az: 43 Ca 557/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Az. 2 AZR 514/15 (REWIS RS 2017, 16606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16606


Verfahrensgang

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Az. 2 AZR 514/15

Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 514/15, 26.01.2017.


Az. 43 Ca 557/14

ArbG München, 43 Ca 557/14, 19.01.2015.


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