Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. I ZR 116/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5349

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 116/05 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2006 durch [X.] [X.], [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]n wird die Revi-sion gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juni 2005 insoweit zugelassen, als die [X.] geltend gemacht hat, die Klägerin treffe ein schadensur-sächliches Mitverschulden, weil sie den 2.500 • übersteigenden Wert dieser Sendungen nicht angegeben hat. Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juni 2005 im Umfang der Revisionszulassung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Die [X.] macht zu Recht eine entscheidungserhebliche [X.] ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das [X.] hat den Vortrag der [X.]n, sie hätte die Sendun-gen als Wertpakete besonders behandelt, wenn die Versenderin den jeweils über 2.500 • liegenden Wert der Sendungen deklariert hätte, zutreffend als entscheidungserheblich angesehen (vgl. [X.], Urt. [X.], [X.] 2003, 317, 318 = [X.], 1596; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, - 3 - 399, 401). Nicht zugestimmt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die [X.] habe für diesen Vortrag kei-nen zulässigen Beweis angeboten, weil sie in der Klageerwide-rung lediglich das Zeugnis "eines Sicherheitsbeauftragten" ange-boten, dessen Namen und ladungsfähige Anschrift aber trotz [X.] weder in der ersten Instanz noch in der zweiten Instanz nachgereicht habe. Es ist offensichtlich, dass dieses [X.] ohne weiteres hätte ergänzt werden können, da als Zeuge ein Mitarbeiter der [X.]n in einer näher bezeichneten Funktion benannt werden sollte. Das [X.] hat dieses [X.] nicht als unzulässig behandelt, sondern den entsprechenden Vortrag der [X.]n als richtig unterstellt. Das Berufungsgericht hätte der [X.]n daher zunächst nach § 356 ZPO eine Frist zur Vervollständigung ihres Beweisantritts setzen müssen (vgl. [X.], Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368, 2369). Die Be-stimmung des § 356 ZPO ist eine Präklusionsvorschrift (vgl. - 4 - [X.] 69, 248, 253). Ihre Nichtbeachtung verletzte den An-spruch der [X.]n auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. [X.] NJW-RR 1994, 700; NJW 2000, 945, 946; NJW-RR 2004, 1150, 1151). [X.] [X.] Büscher [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.11.2004 - 31 O 2/04 - [X.], Entscheidung vom 17.06.2005 - I-7 U 5/05 -

Meta

I ZR 116/05

26.01.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. I ZR 116/05 (REWIS RS 2006, 5349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5349

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7 U 5/05

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