Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. XI ZA 3/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2689

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[X.] [X.] vom 24. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2007 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von [X.] wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf [X.] bietet. Das Berufungsgericht hat eine restriktive Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Hinblick auf den Regelungszweck mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Vorschriften über die Verjährung ent-halten eine formale Regelung, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut anlehnen muss ([X.], 323, 326 m.w.Nachw.; Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - [X.] ZR 263/06, Umdruck S. 2). Die Titulierung der Zinsforderung begründet im vorliegenden Fall nicht die Gefahr einer Umgehung der [X.] gemäß § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da zugleich die ge-samte, noch offene Hauptforderung tituliert worden ist und § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für Leistungen in der Zwangsvollstreckung gilt ([X.]/[X.], [X.]. § 497 Rdn. 37), sind [X.] in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen (Senatsbeschluss vom 13. März 2007 Œ [X.] ZR 263/06, Umdruck S. 2 f.). Die Zulassung der Revision wegen - 3 - grundsätzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert, auch unter verfassungsrechtlichen [X.], die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht ([X.], Beschluss vom 11. September 2002 - [X.], [X.]-Report 2003, 100). Streitwert: 11.245,95 •
[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.09.2006 - 2 O 120/06 [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 U 169/06

Meta

XI ZA 3/07

24.07.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. XI ZA 3/07 (REWIS RS 2007, 2689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2689

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