Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2020, Az. III ZR 55/19

III. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11863

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:200220UIIIZR55.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 55/19

Verkündet am:

20. Februar 2020

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 Bf, § 826; [X.] §§
1, 12; Zuchtverbandsordnung [X.] § 4 Nr. 10

Die tatrichterliche Würdigung, dass derjenige, der eine bei ihm untergestellte, in fremdem Eigentum stehende Stute entsprechend einer Vereinbarung mit der Eigentümerin der Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle entnehmen sowie in eine ihm gehörende [X.] einsetzen lässt, Züchter des daraus gewonnenen Fohlens ist, ist nicht zu beanstanden.

[X.], Urteil vom 20. Februar 2020 -
III ZR 55/19 -
OLG Hamm

[X.]

-

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Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
20. Februar
2020
durch [X.] [X.],
die [X.] Dr. Remmert
und Reiter,
die Richterin [X.] sowie den Richter
Dr. Herr

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. April 2019 wird [X.].

Die Kosten des [X.] hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den [X.] zu 1 und 2 die Einziehung und Unbrauchbarmachung eines [X.] ([X.]) und einer Eigen-tumsurkunde für ein im Eigentum des [X.] zu 3 stehendes Pferd, in denen
dieser
-
nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht -
auch als Züchter eingetragen ist. Vom [X.] zu 3 verlangt die Klägerin die Herausgabe der vorgenannten Dokumente an den [X.] zu 2.

Die Klägerin ist Landwirtin mit einem Schwerpunkt Pferdezucht und Pfer-deaufzucht und seit 2006 Eigentümerin der 2005 geborenen Stute "[X.]", bei der es sich um eines der erfolgreichsten Dressurpferde der Welt handelt.
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Der Beklagte zu 2 ist ein vereinsrechtlich strukturierter Verband von Züchtern
westfälischer
Pferde, der dem Dachverband der [X.] (künftig: [X.]
[[X.] Nationale])
angehört. Er ist für die Durchführung bestimmter tierzuchtrechtlicher
Maßnahmen zuständig, wozu auch die Ausstellung von [X.] und [X.] für gezüchtete Pferde zählt. Der Beklagte zu 1 war
Zuchtleiter und Geschäftsführer des [X.] zu 2. Ihm obliegt nach der Satzung des [X.] zu 2 die Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher
Vorgaben. Der Beklagte zu 3 ist Ausbilder im Dressurreitsport und Mitglied des [X.] zu 2.
Die Klägerin gehört nicht dem [X.] zu 2 an, sondern ist Mitglied des [X.] des [X.] Pferdes e.V.

Die Zuchtbuchordnung des [X.] zu 2 ([X.]), die Bestandteil seiner Satzung ist,
bestimmt in § 28 Nr.
1 Satz 6:

"Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Zuchtstute zum Zeitpunkt der Bedeckung."

§ 28 Nr.
7 Abs. 1 [X.] lautet:

"Der [X.] und die Eigentumsurkunde gehören zum Pferd. Bei [X.] ist der [X.] dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des Pferdes an die ausstellende Stelle zurückzugeben. Bei [X.] sind sowohl [X.] als auch Eigentumsurkunde dem neuen Eigentümer auszuhändigen."

ln der [X.] der [X.] ([X.]) heißt es in § 4 Nr.
10:

"Züchter eines Pferdes ist der Eigentümer der Zuchtstute zur Zeit der Bedeckung, sofern der Züchter nicht in einer besonderen Vereinbarung als solcher bezeichnet ist."

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§§
11,12 der Leistungs-Prüfungs-Ordnung der [X.] ([X.]) lauten:

"§ 11 Züchter
Sofern die jeweilige Zuchtbuchordnung nichts anderes bestimmt, ist Züchter eines Pferdes der Besitzer der [X.] zurzeit der Bede-ckung. Im Zweifelsfall entscheidet die durchschnittliche Trächtigkeitsdau-er.

§ 12 Besitzer
Besitzer eines Pferdes gemäß [X.] ist im Zweifelsfall der Eigentümer nach den Bestimmungen des [X.]."

Von der [X.] werden für erfolgreiche Dressurpferde [X.] aus-gelobt.

Am 27.
April 2011 brachte die Klägerin ihre Stute "[X.]"
auf den Hof des [X.] zu 3. Mit diesem hatte sie vereinbart, dass das Pferd
für [X.] dort verbleiben solle. Der Beklagte zu 3
verpflichtete sich, die Stute
zur [X.] auszubilden, damit sie
später als Turnierpferd ein-gesetzt werden könne. Er übernahm die Kosten für Pflege, Unterstellung und Beritt. Im Gegenzug gewährte die Klägerin ihm das Recht, alle ein bis zwei [X.] einen Embryo aus "[X.]"
zu spülen, um hierdurch Fohlen zu gewinnen.

Am 11.
Juli 2012 ließ der Beklagte zu 3 "[X.]"
von dem Hengst "Apache"
decken. Etwa zwölf Tage nach der Besamung ließ er die befruchtete Eizelle aus "[X.]"
ausspülen und in eine [X.], die in seinem Eigentum stand, einsetzen.
Am 11.
Dezember 2012 holte die Klägerin "[X.]"
vom Hof des [X.] zu 3 ab und brachte die Stute auf den Hof der
Dressurreiterin I.

W.

.

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Im Juni 2013 gebar die [X.] des [X.] zu 3 ein weibli-ches Fohlen, das im Eigentum des [X.] zu 3 steht. Am 6.
September 2013 sandte die Ehefrau des [X.] zu 3 in dessen Auftrag ein Fax an den [X.] zu 2, worin der Standort des Fohlens genannt und die Tochter des [X.] zu 3 als "Zuchtbesitzerin"
angegeben wurde. Im Anschluss beantrag-te der Beklagte zu 3 bei dem [X.] zu 2 die Registrierung des Fohlens und gab dabei an, sowohl Besitzer als auch Züchter des Fohlens zu sein. Daraufhin stellte der
Beklagte zu 1
-
handelnd für den [X.] zu 2 -
für das Fohlen ei-nen
[X.] sowie eine Eigentumsurkunde aus und händigte diese dem [X.] zu 3 aus. In
beiden Papieren ist der Beklagte zu 3 antragsgemäß als Züchter des Fohlens ausgewiesen.

Die Klägerin hat behauptet, den [X.] zu 1 und 2 seien die [X.] an der Stute "[X.]"
bekannt gewesen. Sie ist der [X.], Züchterin des Fohlens zu sein, weshalb ihr auch die weitreichenden öko-nomischen Vorteile,
insbesondere die [X.], zustünden sowie
der Anspruch, als Züchterin in den beiden Urkunden genannt zu werden. Der [X.] zu 3 habe sich aus rein ökonomisch-kommerziellen Gründen veranlasst gesehen, in rechtlich unzulässiger Weise den [X.] und die Eigentums-urkunde "zu ergaunern", wozu sich die [X.] zu 1 und 2 hätten instrumen-talisieren lassen. Es handele sich um einen vollendeten Betrug.

Der Beklagte zu 3 hat behauptet, die Klägerin habe die Zuchtrechte an den Zuchtprodukten von "[X.]"
an ihn abgetreten. Die [X.] zu 1 und
2 haben vorgetragen, keinerlei Anlass gehabt zu haben, an der Richtigkeit der Angaben des [X.] zu 3 zu zweifeln. Züchter könne auch der Nutzer der [X.] sein.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm
zugelassene Revision der
Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 315 [X.] ist,
hat
ausgeführt, die Klägerin habe gegen den [X.] zu 3 keinen Anspruch auf Herausgabe des [X.] und der Eigentumsurkunde an den [X.] zu 2.
Ein solcher Anspruch ergebe
sich insbesondere nicht auf-grund einer
Nebenpflichtverletzung aus der zwischen der Klägerin und dem [X.]n zu 3
geschlossenen Nutzungs-
und Ausbildungsvereinbarung. Dieser
habe
keine Nebenpflicht verletzt, indem er sich in dem [X.] und der Eigentumsurkunde als Züchter habe
eintragen lassen. Durch die in der Nut-zungs-
und Ausbildungsvereinbarung getroffene Regelung, dass der Beklagte zu 3 berechtigt sei, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo von der Stute "[X.]"
durch Ausspülung zu gewinnen, hätten die Klägerin und der Beklagte zu 3
konkludent vereinbart, dass letzterer berechtigt sei, sich als Züchter der
so ent-stehenden Fohlen zu
bezeichnen und eintragen zu lassen. Aus dem Umstand, dass die Ehefrau des [X.] zu 3 bei der Anzeige der Geburt des Fohlens gegenüber dem [X.] zu 2 die Tochter des [X.] zu 3 als Zuchtbesit-zerin angegeben habe, ergebe
sich
keine abweichende Beurteilung.

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Diese Auslegung
widerspreche
nicht der in den jeweiligen Vereins-
und [X.] sich widerspiegelnden Sitte der maßgeblichen Verkehrs-kreise. Eine -
erforderliche und zulässige -
Auslegung der Vereins-
und Ver-
bandsordnungen ergebe, dass der Eigentümer der genetischen [X.] zum Zeitpunkt der Bedeckung
als Züchter des Fohlens gelte, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen werde. Eine solche hätten
die Klägerin und der Beklagte zu 3 getroffen. Danach habe der Beklagte zu 3 und nicht die Klägerin als Eigentümerin der
genetischen [X.] Züchter der Fohlen sein
sollen, die er durch Embryospülung gewinnen würde.

Mangels Züchtereigenschaft der Klägerin scheiterten auch etwaige ver-einsrechtliche
Ansprüche, Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag sowie
deliktische, bereicherungsrechtliche oder sonstige Ansprüche.
Dies gelte ebenso
für den gegen die [X.] zu 1 und 2 geltend gemachten Anspruch.

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend er-kannt, dass die
Klägerin Ansprüche weder gegen die [X.] zu 1 und 2 auf Einziehung und Unbrauchbarmachung noch gegen
den [X.] zu 3
auf Herausgabe der streitgegenständlichen Urkunden hat.

1.
Die Klägerin hat gegen den [X.] zu 3 keinen Anspruch auf Heraus-gabe der
Eigentumsurkunde und des
[X.]es betreffend das genetisch aus "[X.]"
und "Apache"
hervorgegangene Pferd an den [X.] zu 2. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus
§ 280 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit dem zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 3 geschlossenen Nutzungs-
und Ausbildungsvertrag noch 17
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aus §
823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 263 StGB oder aus § 826 [X.]. Sämtliche [X.] setzen voraus, dass der Beklagte zu 3 in den vorgenannten Urkunden zu Unrecht als Züchter eingetragen wurde. Das ist
nicht der Fall.

a) Das Berufungsgericht hat den zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 3 geschlossenen Vertrag dahingehend ausgelegt, dass der Beklagte zu 3 Züchter des aus der Embryospülung gewonnenen
Fohlens sein sollte. Es hat
darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 3
nach der vorgenannten Vereinbarung zu einer solchen Embryoentnahme aus der in seinem unmittelbaren Besitz [X.] Stute "[X.]"
berechtigt sein sollte
und die Parteien den [X.] vom 11.
Juli 2012 mit nachfolgendem Embryotransfer unterei-nander abgestimmt haben. Die gesamte Steuerung des [X.] habe durch den [X.] zu 3 erfolgen sollen, was auch geschehen sei. So habe
er die Wahl des [X.] getroffen, die [X.] gewählt und er-worben sowie
die Deckprämie getragen. Er habe
auch die weiteren mit der Embryospülung verbundenen finanziellen Belastungen wie die Kosten dieser Maßnahme selbst sowie des [X.] getragen. Die Tierärzte bezie-hungsweise Kliniken seien
ebenfalls durch den [X.] zu 3
ausgesucht und beauftragt worden. Schließlich sei auf seinem Hof das Fohlen geboren
worden.
Die Klägerin habe hingegen dem [X.] zu 3 lediglich die Freigabe erteilt, sich ab einem bestimmten Zeitpunkt einen Embryo zu spülen. Bei dem gesam-ten Vorgang der Erzeugung des Fohlens habe sie kein Mitspracherecht gehabt. Da dem [X.]
zu 3 durch die getroffene Vereinbarung die Steuerung des gesamten [X.] übertragen worden sei,
habe er dies nur dahingehend auffassen können, dass er damit auch das Recht erhalten solle, sich als Züch-ter (sog. Zuchtbesitzer) zu bezeichnen und eintragen zu lassen.

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b) Diese Ausführungen sind rechtlich
nicht zu beanstanden.

aa) Die Auslegung
von Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 [X.] auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft
werden, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sons-tige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen, sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat
und ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 21.
Juni 2012 -
III ZR 275/11, [X.], 1657 Rn. 17 und vom 13. Januar 2011 -
III ZR 87/10, [X.]Z 188, 71 Rn. 14 sowie [X.], Urteile vom 14. Februar 2019 -
IX ZR 203/18, [X.], 1227
Rn. 11 und vom 20. Dezember 2018 -
VII ZR 69/18, [X.], 275 Rn. 30; jew. mwN).

bb) Unter Berücksichtigung dieses
Maßstabs
hält die vom Berufungsge-richt vorgenommene Auslegung des zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 3 geschlossenen Nutzungs-
und Ausbildungsvertrages der revisionsrechtli-chen Nachprüfung stand.

(1) Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, unter
vollständiger
Heranziehung zahlreicher unstreitiger Umstände festgestellt, dass dem [X.] zu 3 durch die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung im [X.] auf das hier in Rede stehende Fohlen die Steuerung des gesamten [X.] übertragen wurde. Die auf dieser Grundlage
vorgenommene Ausle-gung der Vereinbarung dahingehend, dass damit zugleich der Beklagte zu 3
Züchter des Fohlens sein sollte, verstößt nicht gegen gesetzliche Auslegungs-22
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regeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze. Sie beruht auch nicht auf Verfahrensfehlern.

(2) Soweit die Revision meint, die an den [X.] zu 2 gerichtete [X.] der Ehefrau des [X.] zu 3 vom 6. September 2013, in der die Tochter des [X.] zu 3 als "Zuchtbesitzerin"
angegeben werde, sei bei der Interpretation
des Vertrags zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 3
im Sinne des Vortrags der Klägerin zu würdigen, zeigt sie bereits keine revisions-rechtlich beachtlichen Verstöße des Berufungsgerichts bei der Auslegung der
Vereinbarung auf. Im Übrigen
kann entgegen der Auffassung der Revision aus der Mitteilung vom 6. September 2013 nicht geschlossen werden, dass sich der Beklagte zu 3 nicht als Begünstigter der mit der Klägerin geschlossenen [X.] ansah. Im Gegenteil wird
aus dieser Mitteilung, soweit sie dem [X.]n zu 3 zuzurechnen ist, eher erkennbar, dass dieser von einer Zucht des Fohlens durch ihn und einer Übertragbarkeit der ihm zukommenden [X.] auf seine Tochter ausging.

(3) Das Berufungsgericht hat sich, anders als die Revision meint, durch die von ihm vorgenommene Auslegung auch nicht unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG von verbands-
und vereinsrechtlichen Regelungen gelöst. Vielmehr ergibt sich, wie es zutreffend
erkannt hat, sowohl
aus
der Zucht-Verbands-
und der Leistungs-Prüfungs-Ordnung der [X.] als auch aus der Zuchtbuchordnung des [X.] zu 2,
dass von den Bestimmungen dieser Regelungswerke ab-weichende Vereinbarungen zur Züchtereigenschaft zulässig sind.

(a) Hinsichtlich der [X.] folgt
dies bereits aus deren § 4 Nr.
10. Danach ist Züchter eines Pferdes der Eigentümer der Zuchtstute zur Zeit der Bedeckung, sofern der Züchter nicht in einer besonderen Vereinbarung 26
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als solcher bezeichnet ist. Eine solche besondere Vereinbarung haben die Klä-gerin und der Beklagte zu 3 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getroffen. Dafür, dass die Züchtereigenschaft nicht auch konkludent vereinbart werden kann, ist nichts ersichtlich.

(b) Nach § 11 Satz 1 [X.] ist Züchter eines Pferdes der Besitzer der [X.] zurzeit der Bedeckung.
Dies war der Beklagte zu 3. Wer Besitzer eines Pferdes ist, wird durch § 12 [X.] geregelt. Danach ist Besitzer eines Pferdes gemäß [X.] im Zweifelsfall der Eigentümer nach den Bestimmungen des [X.]. Die Vorschrift kommt mithin nur zur Anwendung, wenn Zweifel hinsichtlich des Besitzers
bestehen. Das ist zu verneinen, wenn sich der Besitz eines Pferdes eindeutig
aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt. Letzteres ist vorliegend der Fall. Denn die [X.] "[X.]"
befand sich zur
Zeit der Bedeckung im Besitz des [X.] zu 3. Sie war nach den Feststellungen des Berufungsge-richts entsprechend der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung am 27. April 2011 auf den Hof des [X.] zu 3 gebracht worden
und befand sich damit in seinem unmittelbaren Besitz. Der gesamte [X.] -
und mithin auch der [X.] am 11. Juli 2012 -
wurde vom [X.] zu 3 gesteuert (Seite 10 des
Berufungsurteils). Erst am 11. Dezember 2012 wurde "[X.]"
von der Klägerin vom Hof des [X.] zu 3 geholt und damit dessen
(unmittelbarer)
Besitz beendet.
Dafür, dass der Besitz im Sinne des § 11 Satz 1 [X.] auch den mittelbaren Besitz (§ 868 [X.]) erfasst, ist nichts ersichtlich. In diesem Fall würde der Besitz als Anknüpfung für die Züchtereigenschaft seinen Zweck, Rechtssicherheit zu gewährleisten, verlieren, da es dann zugleich meh-rere Besitzer geben könnte (mittelbarer und unmittelbarer Besitzer), die alle als Züchter in Betracht kommen könnten.

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Soweit die Revision ausführt, die Klägerin sei unstreitig im Zeitpunkt der Bedeckung der Stute "[X.]"
nicht nur alleinige Eigentümerin, sondern auch Besitzerin der Stute gewesen, widerspricht dies ihrer eigenen Sachver-haltsdarstellung, nach der die Klägerin die Stute am 27. April 2011 auf den Hof des [X.] zu 3 gebracht hatte, der sie am 11.
Juli 2012 decken ließ. Die Klägerin war hiernach allenfalls mittelbare Besitzerin. Dies genügt aber, wie ausgeführt, für den Besitz im Sinne des § 11 Satz 1 [X.] nicht. Ein Besitz der Klägerin zur
Zeit der Bedeckung ergibt sich auch nicht aus den von der [X.] in Bezug genommenen Instanzschriftsätzen der Parteien. Dort wird die Klä-gerin lediglich als Eigentümerin der Stute, nicht aber als deren Besitzerin [X.] (Schrift-sätze der Klägerin vom 22. Mai 2017, [X.] und vom 9. Juni 2018, [X.]; Schriftsatz des [X.] zu 3 vom 15. Februar 2017, [X.]; Schriftsatz der [X.] zu 1 und 2 vom 25. September 2018, [X.]).

War somit der Beklagte zu 3 zur
Zeit der Bedeckung der Besitzer von "[X.]", so ist er gemäß § 11 Satz 1 [X.] auch der Züchter des Fohlens
(vgl. auch Merk, Tierzucht und Zivilrecht, [X.] 2013, [X.]: bei Embryotransfer Züchtereigenschaft immer zu bejahen, wenn der Besitzer des [X.] zugleich berechtigter Besitzer des Spendertieres ist).

(c) Nichts anderes ergibt sich aus der von dem [X.] zu 2 getroffe-nen Regelung in § 28 Nr.
1 [X.]. Es kann deshalb dabei auf sich beruhen, ob diese Bestimmung bei der Auslegung des zwischen der Klägerin und dem [X.]n zu 3 geschlossenen Vertrags überhaupt heranzuziehen ist. Dies ist zweifelhaft, weil die Klägerin dem [X.] zu 2
nicht angehört. Dessen unge-achtet wird auch in § 28 Nr. 1 [X.] -
entgegen der Auffassung der Revision -
nicht zwingend geregelt, dass als Züchter der Eigentümer der Zuchtstute im Zeitpunkt der [X.] gilt. Vielmehr ist nach dieser Satzungsregelung -
in 30
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Übereinstimmung mit § 11 Satz 1 [X.] -
Züchter eines Pferdes der Besitzer der Zuchtstute zum Zeitpunkt der Bedeckung. Der Besitz wird nicht -
wie in § 12 [X.] -
"im Zweifelsfall"
dem Eigentümer des Pferdes zugeschrieben. Da die Zuchtbuchordnung ausdrücklich zwischen Eigentum und Besitz unterscheidet (vgl. §
28 Nr.
7 Abs. 1 [X.]), kann auch nicht von einer synonymen Verwen-dung beider Begriffe ausgegangen werden. Selbst wenn, wie das Berufungsge-richt meint, sich aus der Zuchtbuchordnung nicht ergeben sollte, dass der [X.] "Besitzer"
im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verstehen ist, folgte daraus nicht, dass die [X.] der Zuchtbuchordnung einer Vereinba-rung über die Züchtereigenschaft des [X.] zu 3 entgegenstünden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der den gesamten [X.] steuernde [X.] zu 3, auf dessen Hof sich die Stute "[X.]"
zum Zeitpunkt der Bede-ckung
befand, nicht auch "Besitzer"
der Zuchtstute im Sinne von § 28 Nr. 1 [X.] war.

(4) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats geltend gemacht hat, in den beteiligten [X.] bestehe Übereinstimmung, dass Züchter grundsätzlich der Eigentümer der [X.] sei, handelt es sich teilweise um in der Revisionsinstanz nicht be-achtlichen neuen Sachvortrag. Im Übrigen fehlt es an der erforderlichen
recht-zeitigen
Verfahrensrüge, in den Vorinstanzen sei entsprechender Sachvortrag übergangen worden.

(5) Das Berufungsgericht hat -
entgegen der Darstellung der Revision -
zur Begründung seiner Auffassung nicht das Tierzuchtgesetz herangezogen. Es hat lediglich ausgeführt, aus dem Tierzuchtgesetz ergebe sich keine abwei-chende Beurteilung.

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2.
Da der Beklagte zu 3 nach den vorstehenden Ausführungen in die
das von "[X.]"
und "Apache"
abstammende Pferd
betreffende Eigentumsur-kunde und den dasselbe Tier
betreffenden [X.] zu Recht als Züchter eingetragen wurde, hat die Klägerin auch keinen
Anspruch auf Einziehung und Unbrauchbarmachung dieser Urkunden gegenüber den [X.] zu 1 und 2.
Darauf, dass auch die
weiteren Voraussetzungen der gegenüber diesen [X.]n geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zweifelhaft sind, kommt es damit nicht mehr an.

3.
Mangels Hauptanspruchs besteht schließlich
kein Anspruch der Klägerin gegen die [X.] auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

[X.]

Remmert

Reiter

Böttcher

Herr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2018 -
10 O 197/16 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 11.04.2019 -
I-5 U 56/18 -

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Meta

III ZR 55/19

20.02.2020

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2020, Az. III ZR 55/19 (REWIS RS 2020, 11863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11863

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