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Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den aus § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. [X.] 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; stRspr). Eine Verletzung des Verbots der [X.] ist jedenfalls in der Sache nicht hinreichend dargelegt, zumal sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen des [X.] zu dieser Frage inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat (vgl. [X.] 105, 252 <264>; 130, 1 <21>; stRspr). Die geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens hinsichtlich etwaiger zukünftiger strafvollstreckungsrechtlicher Verfahren im Zielstaat ist nicht im Ansatz ersichtlich.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
09.07.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Düsseldorf, 14. Juni 2019, Az: III-4 AR 38/19, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.07.2019, Az. 2 BvR 1263/19 (REWIS RS 2019, 5666)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 5666
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1263/19, 09.07.2019.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 AR 38/19, 14.06.2019.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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