Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2021, Az. 6 StR 151/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2021, 8462

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Gegenstand

Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Tatgericht: Anforderungen an die Begründung einer Abweichung von einem Sachverständigengutachten


Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 10. September 2019 aufgehoben; jedoch haben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen Bestand.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft namentlich die [X.] der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen leidet der nicht vorbestrafte, unter Betreuung stehende Angeklagte seit einigen Jahren an einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie, die von sozialem Rückzug begleitet ist. Er glaubt, dass andere seine Gedanken lesen sowie sein Handeln mit Energie beeinflussen können.

3

Der Angeklagte geriet mit seiner Mutter wegen unterschiedlicher Lebensauffassungen immer wieder in Streit. Mehrfach warf er ihr vor, den Schlüssel seines Segelbootes, den er in seinem Elternhaus vermutete, versteckt oder als Pfand weggegeben zu haben. Am Tattag betrat er, ein Metallschwert mit einer 66 cm langen, beidseitig scharf geschliffenen und spitz zulaufenden Klinge in der Hand, das Schlafzimmer seiner Mutter und forderte sie auf, den Aufbewahrungsort des Schlüssels zu nennen. Auf ihre Antwort, diesen nicht zu kennen, warf er ihr Handy sowie ihren Laptop auf den Boden, schlug mit dem Schwert auf mehrere Gegenstände und sprach die nicht ernst gemeinte, von ihr aber so aufgefasste Drohung aus, „sie umzubringen, sofern sie ihm nicht sage, wo der Schlüssel sich befinde“.

4

Während der anschließenden gemeinsamen erfolglosen Suche schlug er seiner Mutter mehrfach mit der flachen Seite des Schwertes auf die Arme und äußerte „Streck Deine Hand aus, ich hack die gleich ab“. Er versetzte ihr am Hals einen oberflächlichen Stich mit der Schwertspitze sowie einen Faustschlag in das Gesicht. Die Geschädigte erlitt mehrere Prellungen und oberflächliche Schnittverletzungen. Sie hatte während des einstündigen Geschehens Todesangst.

5

Schließlich kündigte der Angeklagte an, das Haus anzuzünden. In der Annahme, seine Mutter habe ihm diese Idee „mittels Gedankenübertragung oder durch mentale Energien eingegeben“, begab er sich in die Garage, um Benzinkanister zu holen. Da diese leer waren, kam er aber unverrichteter Dinge zurück. Ohnehin hatte er nicht die Absicht, seinen Plan umzusetzen. Nach seiner Rückkehr informierte die auf das Garagendach geflüchtete Geschädigte den Angeklagten über das baldige Eintreffen der Polizei. Daraufhin versteckte er sich in einem nahe gelegenen Waldstück, wo er sich widerstandslos festnehmen ließ.

6

Auf der Polizeidienststelle berichtete der Angeklagte von Gefühlen der Fremdsteuerung, was zu seiner vorläufigen Unterbringung nach dem [X.] über Hilfe und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) führte. Während des anschließenden Aufenthaltes im [X.] wurde er wiederholt isoliert in einem „[X.]“ untergebracht, weil er seine Zimmertür mit einer Matratze verbarrikadiert und sich angespannt und unruhig gezeigt hatte. Da der Angeklagte befürchtete, vom Klinikpersonal vergiftet zu werden, übersandte er ein belegtes Brot mit der Bitte an einen Bekannten, dieses toxikologisch untersuchen zu lassen.

7

2. Das [X.] hat sich - in Abweichung vom Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen - nicht zu überzeugen vermocht, dass der sichere Bereich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) erreicht war, und deshalb eine Unterbringung nach § 63 StGB abgelehnt. Die Anordnung der Maßregel scheide aber auch deswegen aus, weil der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne von § 63 Satz 1 StGB sei.

8

3. Die Entscheidung des [X.]s hält schon deswegen revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Schuldfähigkeitsprüfung durchgreifende Rechtsfehler aufweist.

9

Zwar ist das Tatgericht nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen, weil dieses stets nur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 [X.], [X.], 226, Rn. 14). [X.] es aber eine Frage, für deren Beantwortung es sachverständige Hilfe in Anspruch genommen hat, im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, muss es die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht, ob das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen würden. Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Sachverständigen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf die das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2017 - 1 [X.]; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 368/17). Eine solche lässt das Urteil vermissen.

Das [X.] hat seine Auffassung auf die vom Sachverständigen ermittelten Befundtatsachen und eigene Erkenntnisse gestützt, ohne im Einzelnen offenzulegen, worin letztere bestehen. Der [X.] kann deshalb nicht überprüfen, aus welchen Gründen es dem psychiatrischen Gutachten nicht darin gefolgt ist, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit sicher im Sinne von § 21 StGB vermindert gewesen. Die Grundlagen der Schlussfolgerung des Sachverständigen - es habe ein „handlungsleitender Wahn“ vorgelegen - hat es dabei zwar referiert. Die Urteilsgründe lassen aber nicht erkennen, ob und mit welchem Gewicht diese in die Wertung einbezogen wurden. Namentlich bleibt offen, welche Bedeutung das [X.] der vom Angeklagten selbst behaupteten „energetische[n] Beeinflussung durch die Mutter“, den von ihm angegebenen - unterschiedlichen und teils schwer nachvollziehbaren - [X.] sowie seinen unmittelbar nach der Tat gezeigten beträchtlichen psychischen Auffälligkeiten beigemessen hat.

4. Auch die vom [X.] angestellten Hilfserwägungen betreffend die Gefahrenprognose vermögen die [X.] der Maßregel nicht zu tragen. Rechtsfehlerhaft geht das Urteil davon aus, dass die [X.] nicht erheblich im Sinne von § 63 Satz 1 StGB sei. Denn der Bereich bagatellarischer Körperverletzungen war hier bei weitem überschritten (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 [X.]; Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 [X.]/16; siehe auch BT-Drucks. 18/7244, S. 18). Gleiches gilt für die Ausführungen zu einer mangelnden Allgemeingefährlichkeit. Denn die Allgemeinheit kann auch dann gefährdet sein, wenn erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen einen begrenzten Personenkreis oder sogar nur gegen eine Einzelperson zu erwarten sind (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 1976 - 1 [X.], [X.]St 26, 321, 323; Beschluss vom 17. September 2013 - 1 [X.], [X.], 28, 29). Der [X.] verweist zu beiden Aspekten ergänzend auf die Antragsschrift des [X.]s.

5. Nicht bestehen bleiben kann ferner die Entscheidung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen (§ 301 StPO). Denn das [X.] hat unter Verletzung des [X.] die negative Kriminalprognose unter anderem darauf gestützt, dass der Angeklagte die Tat im Zustand nicht ausschließbar verminderter Schuldfähigkeit begangen habe ([X.] 26).

6. Die Sache bedarf danach neuer Verhandlung und Entscheidung. Der [X.] vermag dabei nicht auszuschließen, dass das nunmehr entscheidende Tatgericht zu der Ansicht gelangt, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit aufgehoben gewesen. Daher können nur die auf einer [X.] Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, bestehen bleiben (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2019 - 4 StR 437/19). Weitere Feststellungen sind möglich, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

7. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin:

Sollte das Tatgericht zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte die [X.] krankheitsbedingt zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, wird es die Gefährlichkeitsprognose auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beziehen haben. Dabei wird in den Blick zu nehmen sein, ob es nach der nunmehr schon zwei Jahre zurückliegenden [X.] zu weiteren Vorfällen gekommen ist. Wenn ein Angeklagter trotz eines bestehenden psychischen Defekts über einen längeren Zeitraum hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, ist dies ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten (vgl. [X.], Urteile vom 28. August 2012 - 5 StR 295/12, [X.], 366, 367; vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, [X.], 387, 388).

Sander     

        

Schneider     

        

König 

        

Fritsche     

        

von [X.]     

        

Meta

6 StR 151/20

24.02.2021

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Verden, 10. September 2019, Az: 1 Ks 105/19

§ 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 224 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.02.2021, Az. 6 StR 151/20 (REWIS RS 2021, 8462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8462

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