Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.10.2019, Az. 10 C 2/19

10. Senat | REWIS RS 2019, 2744

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Gegenstand

Anfechtung der Auswahl eines Konkurrenten für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten


Leitsatz

Die Pflicht zur Ausschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BADV vermittelt den Bewerbern um die Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten ein subjektives Recht.

Tatbestand

1

Die Klägerin und die Beigeladene zu 2 bieten [X.] an Flughäfen an. Die Klägerin wendet sich gegen die Auswahl der Beigeladenen zu 2 für die Erbringung derartiger Dienste am [X.] ..., der von der Beigeladenen zu 1 betrieben wird.

2

Auf eine entsprechende europaweite Ausschreibung im Jahr 2009, in der der Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2017 als Vertragslaufzeit bezeichnet war, bekundeten zuletzt drei Bewerber - die Klägerin, die Beigeladene zu 2 und ein drittes Unternehmen - ihr Interesse. Das beklagte Land traf mit [X.] vom 7. April 2010 eine Auswahlentscheidung zugunsten des dritten Unternehmens. Durch Urteil des [X.] vom 25. Januar 2011 - 20 [X.]/10 - wurde das beklagte Land auf die Klage der jetzigen Beigeladenen zu 2 unter Aufhebung des genannten [X.]es zur Neubescheidung verpflichtet; die Revision gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg. Die jetzige Klägerin war an diesem Verfahren nicht beteiligt. Mit dem nunmehr angefochtenen [X.] vom 27. September 2013 wählte das beklagte Land die Beigeladene zu 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 zur Erbringung der in dem [X.] näher bezeichneten [X.] aus.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat diesen [X.] mit Urteil vom 17. Juni 2016 aufgehoben und das beklagte Land zur Neubescheidung verpflichtet. Die Klage sei zulässig, auch wenn die Klägerin nicht gegen die im Jahr 2010 ergangene erste Auswahlentscheidung vorgegangen sei. Hierdurch sei sie nicht aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden, weil die erste Auswahlentscheidung durch das Urteil vom 25. Januar 2011 aufgehoben worden und damit auch im Verhältnis zu ihr weggefallen sei. Die Klage sei begründet, da die Beigeladene zu 2 für einen anderen Zeitraum als in der ursprünglichen Ausschreibung angegeben mit der Erbringung der [X.] betraut worden sei. Zudem sei die Klägerin in der angefochtenen Entscheidung nicht ordnungsgemäß beschieden worden. Auch das [X.]ungsbegehren sei begründet.

4

Zur Begründung seiner Revision hat der Beklagte vorgetragen, die Klage sei unzulässig. Der Klägerin fehle die Klagebefugnis, da die angefochtene Auswahlentscheidung ihr gegenüber keine Rechtswirkung entfalte. Sie sei durch die vorangegangene Auswahlentscheidung vom 7. April 2010, die sie nicht angefochten habe, aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden. Zudem sei das Angebot der Klägerin nach dem 30. April 2010 erloschen und habe danach nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Klägerin habe ferner auf ihr Klagerecht verzichtet und dieses auch verwirkt. Unabhängig davon sei die Klage unbegründet. [X.] habe das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass sich die Konzessionslaufzeit nicht verschieben könne. Vielmehr sei die Ausschreibung so zu verstehen gewesen, dass der 1. August 2010 nur der angestrebte Vertragsbeginn gewesen sei, der sich aber unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit von sieben Jahren nach hinten verschieben könne. Dieses Verständnis sei gesetzeskonform und entspreche auch der Interessenlage der Bieter. Die Bewerbung der Klägerin sei zudem in der angefochtenen neuerlichen Auswahlentscheidung inhaltlich berücksichtigt worden.

5

Die Beigeladene zu 2 hat darüber hinaus geltend gemacht, dass sich das Oberverwaltungsgericht über die zu Lasten der Klägerin eingetretene Bestandskraft der ersten Auswahlentscheidung hinwegsetze. Der angefochtene [X.] entfalte keine Regelungswirkung gegenüber der Klägerin. [X.] sei die Annahme, dass sich die Ausschreibung auf einen festgelegten Zeitraum bezogen habe, der nicht verschiebbar sei.

6

Der Beklagte und die Beigeladene zu 2 beantragen jeweils,

das Urteil des [X.] für das [X.] vom 17. Juni 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das Urteil des [X.]. Ihre Klagebefugnis folge aus ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren und ihrem Anspruch auf eine Neubescheidung ihrer Bewerbung. Das erste Urteil des [X.] entfalte auch zu ihren Gunsten Rechtswirkung. Ferner habe sie auf ihre Rechte weder verzichtet noch diese verwirkt.

9

Die Beigeladene zu 1 hat sich nicht geäußert.

Der Vertreter des [X.] hat sich am Verfahren beteiligt und darauf hingewiesen, dass im Auswahlverfahren nach der [X.] eine verlässliche Entscheidung getroffen werden solle, die zu Stabilität und Sicherheit des Flugbetriebs führe. Werde eine Auswahlentscheidung durch einen der Bewerber nicht angefochten, sei sie zumindest diesem gegenüber endgültig. Jedenfalls in Ausnahmefällen müsse es möglich sein, die Auswahlentscheidung auf einen neuen, von der Ausschreibung abweichenden Zeitraum zu beziehen.

Die Klägerin und der Beklagte haben die Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

Soweit die [X.]eteiligten den Re[X.]htsstreit für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen und das Urteil des [X.] für wirkungslos zu erklären (§ 161 Abs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Im Übrigen sind die Revisionen zulässig, aber ni[X.]ht begründet. Im Einklang mit [X.]undesre[X.]ht hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Klage, mit der die Klägerin die zugunsten der [X.]eigeladenen zu 1 getroffene Auswahlents[X.]heidung angefo[X.]hten hat, für zulässig (1.) und begründet (2.) era[X.]htet.

1. Die Anfe[X.]htungsklage ist zulässig.

a) Zu Re[X.]ht hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht die Klagebefugnis bejaht. Sie setzt na[X.]h § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Kläger geltend ma[X.]ht, dur[X.]h den Verwaltungsakt in seinen Re[X.]hten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Re[X.]hte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als mögli[X.]h ers[X.]heinen. Diese Mögli[X.]hkeit ist dann auszus[X.]hließen, wenn offensi[X.]htli[X.]h und na[X.]h keiner [X.]etra[X.]htungsweise subjektive Re[X.]hte des [X.] verletzt sein können (stRspr, [X.]VerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 6 C 36.11 - [X.]VerwGE 144, 284 Rn. 17). Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt si[X.]h, dass sie si[X.]h dur[X.]h den angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heid in ihrem Re[X.]ht auf ein ordnungsgemäßes und transparentes Auswahlverfahren (§ 7 Abs. 1 und 3 der Verordnung über [X.] auf Flugplätzen - [X.]odenabfertigungsdienst-Verordnung - vom 10. Dezember 1997 [[X.]G[X.]l. [X.] 2885], zuletzt geändert dur[X.]h Art. 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2018 [[X.]G[X.]l. [X.] 2442], - [X.] -) verletzt sieht. Eine derartige Re[X.]htsverletzung ers[X.]heint s[X.]hon deswegen mögli[X.]h, weil der angefo[X.]htene [X.]es[X.]heid über die [X.]ewerbung der Klägerin im Hinbli[X.]k auf eine Vertragslaufzeit ents[X.]heidet, die von der ursprüngli[X.]hen Auss[X.]hreibung abwei[X.]ht.

b) Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass die Klägerin den [X.]es[X.]heid vom 7. April 2010, mit dem über die [X.]ewerbung der Klägerin bezügli[X.]h der Erbringung der [X.] [X.] ents[X.]hieden wurde, ihrerseits ni[X.]ht angefo[X.]hten hat. Dafür kommt es ni[X.]ht darauf an, ob und in wel[X.]hem Umfang die Aufhebung dieses [X.]es[X.]heides dur[X.]h das re[X.]htskräftige Urteil des [X.] vom 25. November 2011 Re[X.]htswirkungen zugunsten der Klägerin entfaltet. In dem nunmehr angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heid hat der [X.]eklagte die [X.]ewerbung der Klägerin inhaltli[X.]h erneut bes[X.]hieden, indem er sie verglei[X.]hend und wertend in die Auswahlents[X.]heidung einbezogen hat. Damit hat er über die [X.]ewerbung der Klägerin im Sinne eines Zweitbes[X.]heides [X.] in der Sa[X.]he ents[X.]hieden. Gegen diese erneute Regelung, die zudem einen anderen [X.]raum betrifft als der [X.]es[X.]heid vom 7. April 2010, kann die Klägerin mit der Anfe[X.]htungsklage vorgehen. Dafür ist es ohne [X.]elang, dass ihr - anders als der [X.]eigeladenen zu 2 - der [X.]es[X.]heid ni[X.]ht zugestellt wurde. Auf die Mögli[X.]hkeit, si[X.]h gegen die ihr ungünstige Ents[X.]heidung in dem angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heid zur Wehr zu setzen, hat die Klägerin im Übrigen weder ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h konkludent verzi[X.]htet. Umstände, aus denen si[X.]h ein derartiger Verzi[X.]ht ergeben könnte, sind weder vom Oberverwaltungsgeri[X.]ht festgestellt worden no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h. Eine auf den angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heid bezogene Verzi[X.]htswirkung lässt si[X.]h insbesondere der lange vor dessen Erlass abgegebenen Erklärung der Klägerin, dass sie si[X.]h an ihre [X.]ewerbung bis zum 30. April 2010 gebunden sehe, ni[X.]ht beimessen.

Ebenso wenig hat die Klägerin ihr Re[X.]ht zur Klage gegen den angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heid verwirkt. Die Verwirkung ist ein Hauptanwendungsfall des Verbots widersprü[X.]hli[X.]hen Verhaltens, wona[X.]h ein Re[X.]ht ni[X.]ht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Mögli[X.]hkeit der Geltendma[X.]hung längere [X.] verstri[X.]hen ist und besondere Umstände hinzutreten, wel[X.]he die verspätete Geltendma[X.]hung als Verstoß gegen Treu und Glauben ers[X.]heinen lassen (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 18. Juli 2019 - 6 [X.] 18.19 - juris Rn. 7). Im Hinbli[X.]k auf den [X.]raum zwis[X.]hen dem Erlass des angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heides und der Klageerhebung fehlt es bereits an dem erforderli[X.]hen [X.]ablauf; im Übrigen liegen besondere Umstände, die zur Treuwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin führen könnten, ni[X.]ht vor.

[X.]) Der Klägerin steht für die Anfe[X.]htungsklage au[X.]h ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis zur Seite. Dessen Wegfall kann nur dann angenommen werden, wenn der Erfolg einer Klage die Re[X.]htsstellung des [X.] ni[X.]ht verbessern würde; dabei muss diese Nutzlosigkeit eindeutig sein (stRspr, [X.]VerwG, [X.]es[X.]hluss vom 14. Juni 2011 - 8 [X.] 74.10 - [X.]u[X.]hholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 61). Eine Verbesserung der Re[X.]htsstellung der Klägerin, die ihr Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis begründet, dur[X.]h die angestrebte Aufhebung der Auswahl der [X.]eigeladenen zu 2 folgt daraus, dass ein erneutes Auswahlverfahren, an dem si[X.]h die Klägerin beteiligen könnte, alsbald - und bereits für einen [X.]raum vor Ablauf des in dem [X.]es[X.]heid geregelten [X.]raums - eingeleitet werden könnte.

2. Die Klage ist, wie das Oberverwaltungsgeri[X.]ht ohne Verstoß gegen [X.]undesre[X.]ht angenommen hat, begründet, weil der angefo[X.]htene [X.]es[X.]heid re[X.]htswidrig ist und die Klägerin in ihren Re[X.]hten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Auswahlents[X.]heidung ist re[X.]htswidrig, weil ihr keine ordnungsgemäße Auss[X.]hreibung zugrunde lag. Na[X.]h § 7 Abs. 1 Satz 1 und 5 [X.] i.V.m. [X.].2 der Auswahlri[X.]htlinie (Anlage 2 zur [X.]) hat der Flugplatzunternehmer die Vergabe von Dienstleistungen im [X.] auszus[X.]hreiben und dabei unter anderem den mögli[X.]hen [X.]punkt der Aufnahme der Abfertigungstätigkeit und die angestrebte Vertragsdauer für die Abfertigungstätigkeit anzugeben ([X.].2 [X.]u[X.]hst. [X.] und d der Auswahlri[X.]htlinie). An der damit gebotenen Kongruenz zwis[X.]hen den in der Auss[X.]hreibung bezei[X.]hneten und den na[X.]h der Auswahlents[X.]heidung für die Vertragslaufzeit maßgebli[X.]hen Daten fehlt es hier.

Der angefo[X.]htene [X.]es[X.]heid trifft eine Auswahlents[X.]heidung für den [X.]raum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020, während die Auss[X.]hreibung den [X.]raum vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2017 betrifft. Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat diese Auss[X.]hreibung dahingehend ausgelegt, dass sie auss[X.]hließli[X.]h die Angabe einer festen Vertragslaufzeit enthielt und die Geltungsdauer der zu vergebenden Konzession exakt auf den genannten [X.]raum festgelegt worden sei. Diese Feststellung bindet den Senat mangels dur[X.]hgreifender Verfahrensrügen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Sie ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden und widerspri[X.]ht namentli[X.]h ni[X.]ht den anerkannten Auslegungsregeln der §§ 133, 157 [X.]G[X.]. Der Wortlaut der Erklärung ist eindeutig, zumal auf dem verwendeten Formular anstelle des festen [X.]raums au[X.]h eine Vertragslaufzeit in Monaten hätte angegeben werden können.

b) Zutreffend hat das Oberverwaltungsgeri[X.]ht angenommen, dass der Verstoß gegen die Pfli[X.]ht zur ordnungsgemäßen Auss[X.]hreibung zur Re[X.]htswidrigkeit des angefo[X.]htenen [X.]es[X.]heides insgesamt führt, weil dieser in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]ht teilbar ist. Sowohl die Auss[X.]hreibung als au[X.]h die [X.]ewerbung der Klägerin sowie - auf deren Grundlage - die angefo[X.]htene Auswahlents[X.]heidung beziehen si[X.]h auf einen [X.]raum von sieben Jahren. Die Auswahlents[X.]heidung lässt si[X.]h daher ni[X.]ht in einen no[X.]h von der Auss[X.]hreibung gede[X.]kten Abs[X.]hnitt bis zum 31. Juli 2017 und einen hiervon ni[X.]ht mehr erfassten weiteren Abs[X.]hnitt bis zum 31. Dezember 2020 aufteilen.

[X.]) § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] vermittelt den [X.]ewerbern um die Vergabe von [X.]n ein subjektives Re[X.]ht. Der Verstoß gegen die Pfli[X.]ht zur ordnungsgemäßen Auss[X.]hreibung verletzt die Klägerin in ihrem daraus folgenden [X.]ewerbungsverfahrensanspru[X.]h und damit in eigenen Re[X.]hten (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 3 C 32.11 - [X.]u[X.]hholz 442.40 § 19[X.] LuftVG Nr. 1 Rn. 22 ff. und [X.]es[X.]hluss vom 18. März 2016 - 3 [X.] 16.15 - [X.]u[X.]hholz 442.40 § 19 [X.] LuftVG [X.] Rn. 26 ff.).

Die Auswahlents[X.]heidung stellt bereits na[X.]h dem Willen des Verordnungsgebers einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar (vgl. [X.]R-Drs. 807/97, [X.] f.), der Re[X.]hte der unterlegenen [X.]ewerber verletzen kann. Die Annahme, dass gerade die hier betroffene Pfli[X.]ht zur ordnungsgemäßen Auss[X.]hreibung allen Teilnehmern des Auswahlverfahrens eigene Re[X.]hte vermittelt, verwirkli[X.]ht ferner die Ziele der Ri[X.]htlinie 96/67/[X.] vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der [X.] auf den Flughafen der Gemeins[X.]haft (A[X.]l. L 272/36 S. 1), na[X.]h deren 16. Erwägungsgrund die Dienstleister für [X.] in einem transparenten und unparteiis[X.]hen Verfahren auszuwählen sind. Ein Element dieses Verfahrens ist die in Art. 11 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. b der Ri[X.]htlinie geregelte Pfli[X.]ht, eine Auss[X.]hreibung zu veröffentli[X.]hen, die es jedem Interessenten gestattet, si[X.]h zu bewerben. Diese [X.]ewerbungsmögli[X.]hkeit läuft indessen ins Leere, wenn - wie hier - im Ergebnis die Konzession für einen anderen als den ausges[X.]hriebenen [X.]raum vergeben wird. Die Einhaltung der Pfli[X.]ht, dur[X.]h die Auss[X.]hreibung eine Mögli[X.]hkeit zur [X.]ewerbung zu gewährleisten, muss der unterlegene Konkurrent gegebenenfalls au[X.]h geri[X.]htli[X.]h dur[X.]hsetzen können, zumal Art. 21 der Ri[X.]htlinie für jede Partei, die ein re[X.]htmäßiges Interesse na[X.]hweist, einen Re[X.]htsbehelf gegen eine Ents[X.]heidung oder Einzelmaßnahme in Anwendung des Art. 7, 11 bis 16 der Ri[X.]htlinie vorsieht.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 161 Abs. 2 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die [X.]eteiligten den Re[X.]htsstreit für erledigt erklärt haben, entspri[X.]ht es der [X.]illigkeit, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens trägt, weil die Revisionen im Hinbli[X.]k auf den Verpfli[X.]htungsantrag voraussi[X.]htli[X.]h Erfolg gehabt hätten.

Meta

10 C 2/19

10.10.2019

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. Juni 2016, Az: 20 D 95/13.AK, Urteil

§ 7 Abs 1 S 1 BADV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.10.2019, Az. 10 C 2/19 (REWIS RS 2019, 2744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2744

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