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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kein Urlaubsabgeltungsanspruch bei nicht durch Freizeitausgleich ausgeglichenen Überstunden oder Mehrarbeit
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 960,68 € festgesetzt.
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der 1952 geborene Kläger stand als Polizeihauptkommissar ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst des [X.]eklagten und war Leiter einer Diensthundegruppe. Von April 2009 bis zu seiner Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 1. November 2010 war der Kläger ununterbrochen dienstunfähig krank. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich auf seinem Arbeitszeitkonto 341 Überstunden aus den vorangegangen Jahren angesammelt. Seinen Antrag aus dem Oktober 2010 auf Vergütung dieser Stunden lehnte der [X.]eklagte ab. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat zur [X.]egründung im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt:
Mangels angeordneter Mehrarbeit habe der Kläger keinen Anspruch auf [X.]. Auch aus der Fürsorgepflicht ergebe sich kein finanzieller Ausgleichsanspruch, zumal seine Wochenarbeitszeit unter der höchstzulässigen Zahl von 48 Stunden geblieben sei. Ein Ausgleichanspruch folge auch nicht aus Treu und Glauben, weil er nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Entstehung dieser Überstunden geltend gemacht worden sei. Schließlich gewähre auch Unionsrecht dem Kläger keine Ansprüche. Weder gehe es um Mehrarbeit über die nach Art. 6 der Richtlinie 2003/88/[X.] festgesetzte durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum von 48 Stunden hinaus noch sei die Rechtsprechung des [X.] über die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Jahresurlaub auf die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme eines durch Mehrarbeit erworbenen Freizeitausgleichsanspruchs übertragbar.
2. Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom [X.]eschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (st[X.]pr, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - [X.]VerwG 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> = [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - [X.]VerwG 6 [X.] 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die erste als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
„Setzt der Anspruch auf zeitlichen oder finanziellen Ausgleich für geleistete Mehrarbeit unter [X.]erücksichtigung von Art. 6 der Richtlinie 2003/88[X.] [X.]. der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 25. November 2010, [X.]. [X.]/09) unter richtlinienkonformer Auslegung abweichend von der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. September 2012 - [X.]VerwG 2 C 32.10) einen Antrag bzw. eine Geltendmachung voraus?"
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie in der Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts geklärt ist.
In mehreren Urteilen vom 26. Juli 2012 u.a. im Verfahren [X.]VerwG 2 C 29.11 ([X.]VerwGE 143, 381) hat der [X.] ausgeführt, dass der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch keinen vorherigen Antrag beim Dienstherrn voraussetzt (a.a.[X.] Rn. 25), während bei nicht gesetzlich geregelten nationalrechtlichen Ausgleichsansprüchen es einer Geltendmachung im Sinne einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des [X.]eamten bedarf, wobei an eine solche Rüge keine hohen Anforderungen zu stellen sind (a.a.[X.] Rn. 27). Das Oberverwaltungsgericht hat im [X.]erufungsurteil diese Rechtsprechung ausdrücklich zugrunde gelegt.
Zwar kann eine bereits revisionsgerichtlich geklärte Rechtsfrage wieder im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig werden. Das setzt aber voraus, dass neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden, die die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen und eine erneute revisionsgerichtliche Entscheidung geboten erscheinen lassen ([X.]eschlüsse vom 25. November 1992 - [X.]VerwG 6 [X.] 27.92 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224 m.w.N. und zuletzt vom 14. Mai 2014 - [X.]VerwG 2 [X.] 96.13 - juris Rn. 9). Dies ist der [X.]eschwerdebegründung des [X.] nicht zu entnehmen.
Soweit die [X.]eschwerde auf das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 25. November 2010 ([X.]. [X.]/09, Fuß - [X.] 2011, 53 Rn. 80 f.) verweist, stellt dies keinen neuen Gesichtspunkt dar; dieses Urteil ist in den oben genannten Urteilen des [X.]s vom 26. Juli 2012 umfassend berücksichtigt worden und war maßgeblich dafür, dass der [X.] für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch ein Antragserfordernis verneint hat (z.[X.]. [X.]VerwG 2 C 29.11, a.a.[X.] Rn. 25). Soweit die [X.]eschwerde meint, beim Anspruch aus Treu und Glauben handele es sich um Unionsrecht, so dass deshalb auch für diesen Anspruch ein Antragserfordernis zu verneinen sei, geht dies fehl: In den Fällen von über das unionsrechtlich zulässige Maß hinausgehender Wochenarbeitszeit kann neben einem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auch ein beamtenrechtlicher - und damit nationalstaatlicher - Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit gegeben sein, der - wie bereits dargelegt - der Geltendmachung im Sinne einer Rügeobliegenheit oder Hinweispflicht des [X.]eamten bedarf. Auch dies hat der [X.] in den Urteilen vom 26. Juli 2012 ausgeführt (z.[X.]. [X.]VerwG 2 C 29.11, a.a.[X.] Rn. 26). Weiterer Klärungsbedarf hierzu besteht nicht.
Auch die zweite als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
„Ist die Rechtsprechung des [X.] zur finanziellen Abgeltung von Urlaub (Urteil vom 3. Mai 2012, [X.]. 337/10) auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines durch Mehrarbeit erworbenen Freizeitausgleichsanspruchs wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit übertragbar mit der Folge, dass ein nicht gewährter Freizeitausgleichsanspruch bei [X.]eendigung des Dienstverhältnisses abzugelten ist?"
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.]undesverwaltungsgerichts dahingehend beantworten, dass kein Anspruch auf Ausgleich besteht.
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/[X.] regelt den Jahresurlaub. Danach treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten [X.] von vier Wochen erhält (Absatz 1). Der bezahlte [X.] darf außer bei [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden (Absatz 2). Der Gerichtshof der [X.] hat in dem von der [X.]eschwerde angeführten Urteil vom 3. Mai 2012 ([X.]. [X.]/10, [X.] - NVwZ 2012, 688 Rn. 21 ff.) zwar seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/[X.] einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub gewährt, den der [X.]eamte oder sonstige Arbeitnehmer im Sinne dieser Richtlinie nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. In diesem Urteil (Rn. 35) hat er aber auch klargestellt, dass sich diese Richtlinie auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung beschränkt und die Mitgliedstaaten für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen schaffen können. Da für [X.]eamte keine andere Anspruchsgrundlage als der unmittelbar anwendbare Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/[X.] besteht, hat der [X.] entschieden, dass der Umfang dieses Urlaubsabgeltungsanspruchs auf den vierwöchigen Mindesturlaub nach Absatz 1 der Richtlinie beschränkt ist und weder darüber hinausgehenden Erholungsurlaub noch den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SG[X.] IX noch Arbeitszeitverkürzungstage erfasst (Urteile vom 31. Januar 2013 - [X.]VerwG 2 C 10.12 - NVwZ 2013, 1295 Rn. 18 ff. und vom 30. April 2014 - [X.]VerwG 2 A 8.13 - juris Rn. 18). Hiervon ausgehend ist eindeutig, dass nicht durch Freizeitausgleich ausgeglichene Überstunden oder Mehrarbeit ebenfalls - und erst recht - keinen Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/[X.] auslösen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3, §§ 47 und 40 GKG.
Meta
01.07.2014
Bundesverwaltungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: B
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 14. Januar 2013, Az: 2 A 10626/12, Urteil
Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2014, Az. 2 B 39/13 (REWIS RS 2014, 4423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4423
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 C 10/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Urlaubsentgeltungsanspruch für Beamte; Verjährung des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs
2 B 72/15 (Bundesverwaltungsgericht)
Urlaubsabgeltungsanspruch ist auf den Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen beschränkt
Urlaubsansprüche, Freizeitausgleich, Beamtenverhältnis, Aufklärungspflicht, Klägers
2 C 26/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Finanzieller Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus
Unionsrechtlicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei wieder erlangter Dienstfähigkeit und Freistellung