Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 2 ARs 375/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17131

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 375/14
2 AR 220/14

vom
15. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubs
u.a.

[X.].: 58 KLs 2011 Js 44579/14 (2/14) [X.]

-
2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar 2015 beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 14.
Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten und gerichtliche Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe:
I.
Gegen den Angeklagten war beim Amtsgericht [X.] -
Strafrichter
-
ein Verfahren wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges rechtshängig. Bei dem [X.] wird ein Verfahren wegen schweren Raubs geführt. Der Senat hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] die Verfahren verbunden.
Eine vorherige Anhörung des Angeklagten zu der Verfahrensverbindung ist nicht erfolgt, nachdem der Strafrichter bei dem Amtsgericht [X.] eine dort anberaumte Hauptverhandlung aufgrund des Verbindungsantrags der [X.] ausgesetzt und den Verteidiger über die Aufhebung des Termins informiert hatte.
Der Angeklagte macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sein Verteidiger sei davon ausgegangen, das Verfahren bei dem Amtsgericht [X.] werde auf seinen Antrag gemäß §
154 Abs.
2 StPO vorläufig eingestellt. Von der beabsichtigten Verbindung der Verfahren sei er nicht unterrichtet worden. Die Verbindung sei nicht angezeigt, weil das Verfah-1
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ren vor dem [X.] dadurch verzögert und erschwert werde, ohne dass ein sachlicher Zusammenhang bestehe.
II.
Die Anhörungsrüge gemäß §
33a Satz
1 StPO ist unbegründet. Der [X.] greift nur ein, wenn das Gericht den Anspruch eines Betei-ligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das ist nicht der Fall.
Allerdings hätte der Senat den Angeklagten vor seiner Entscheidung über die Verfahrensverbindung anhören müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
April 1989 -
1 StR 632/88, NJW 1989, 2403, 2407 f.). Der Verbindungsan-trag der Staatsanwaltschaft [X.] lag dem
Angeklagten und seinen [X.] nicht vor, und er war ihnen auch sonst nicht bekannt.
Auf dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht der Senatsbeschluss jedoch nicht. Das bei dem Amtsgericht [X.] rechtshängige Verfahren war schon
deshalb gemäß §
2 Abs.
1 Satz
1 in Verbindung mit §
3 Abs.
1 StPO mit dem bei dem [X.] rechtshängigen Verfahren zu verbinden, weil sich der Vorwurf in beiden Verfahren gegen denselben [X.] richtet.
Die Tatsache, dass es sich bei dem Verfahren vor dem [X.] um eine Haftsache handelt, stand nicht entgegen. Auch Gründe der [X.] hätten es nicht geboten, von der Verbindung der Verfahren abzusehen. Das [X.] ist nämlich nicht gehindert, das [X.] wegen des [X.] gegebenenfalls auf Antrag der [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO vorläufig einzustellen, wenn Gründe der Opportunität dies angezeigt erscheinen lassen. Auch kann es die beiden 4
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Verfahren wieder trennen, wenn dies zur beschleunigten Erledigung des [X.] wegen des [X.] geboten erscheinen sollte.
III.
Da die Anhörungsrüge ohne Erfolg bleibt, trägt der Angeklagte entspre-chend §
465 StPO die Kosten des [X.]s (vgl. Senat, [X.] vom
31.
Oktober 2007 -
2 ARs 365/07).
Jedoch ist gemäß §
21 Abs.
1 Satz
1 und 3 GKG von der Erhebung einer Gerichtsgebühr und der Geltendmachung gerichtlicher Auslagen abzusehen, weil das [X.] bei vorheriger Mitteilung des [X.] entbehrlich gewesen wäre. Dies kann in der Kostenentscheidung ausge-sprochen werden; es muss nicht dem Verfahren über den Kostenansatz [X.] bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2007 -
2 [X.], [X.], 31). Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen nicht unter diese Anordnung (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Januar 2005
-
1 StR 502/04).
Appl Ri[X.] Prof. Dr. [X.] Krehl

ist wegen Krankheit an der

Unterschrift gehindert.

Appl

Eschelbach

Zeng

8
9

Meta

2 ARs 375/14

15.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 2 ARs 375/14 (REWIS RS 2015, 17131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17131

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2 ARs 375/14

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