Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2004, Az. VI ZR 60/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2814

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/03 Verkündet am: 15. Juni 2004 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] §§ 823 Ha, 840, 843 F, 422, 1664 Abs. 1 Die von der unterhaltspfli[X.]htigen Mutter erbra[X.]hten Pflegeleistungen für ein dur[X.]h einen Unfall ges[X.]hädigtes Kind lassen au[X.]h dann dessen Anspru[X.]h gegen den S[X.]hädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 [X.] unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspfli[X.]ht dur[X.]h die Mutter mitgewirkt hat.
[X.], Urteil vom 15. Juni 2004 - [X.]/03 - OLG Mün[X.]hen

LG Deggendorf

- 2 - Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 15. Juni 2004 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.], [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] und Zoll für Re[X.]ht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 31. Januar 2003 wird auf ihre Kosten zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Am 27. Juni 1996 wurde der damals vier Jahre alte Kläger auf dem Rü[X.]kweg vom Kindergarten beim Überqueren einer Straße vom PKW der [X.] zu 1, der bei der [X.] zu 2 versi[X.]hert war, erfaßt und dadur[X.]h s[X.]hwer verletzt. Zu dem Unfall kam es, weil der Kläger vorweg vor seiner Mutter zur Straße und na[X.]h kurzem Anhalten trotz des herannahenden PKW auf die Fahrbahn lief. Die Beklagte zu 1 hatte ihrerseits die zulässige Hö[X.]hstges[X.]hwin-digkeit übers[X.]hritten und ein Hinweiss[X.]hild auf den Kindergarten mißa[X.]htet. Der Kläger ist seit dem Unfall quers[X.]hnittgelähmt und wird von seiner Mutter ge-- 3 - pflegt. Die Haftung der [X.] für den Unfalls[X.]haden des [X.] steht au-ßer Streit. Der Kläger erhält vom [X.] (im folgenden: [X.]) laufend Pflegegeld na[X.]h § 44 [X.] (vormals § 558 [X.]) auf der Grundlage einer Pflegebedürftigkeit von 90 Prozent. Einen Antrag auf [X.] lehnte der [X.] am 20. April 2000 ab. Darüber hinaus erhielt der Kläger eine vorläufige Verletztenrente na[X.]h §§ 580 f., 1585 Abs. 1 [X.] und einen Zus[X.]huß für [X.] na[X.]h § 564 [X.]. Mit seiner Klage begehrt er von den [X.] Zahlung rü[X.]kständiger und künftiger [X.], da das Pflegegeld ni[X.]ht ausrei[X.]he, um den tatsä[X.]hli[X.]hen Mehraufwand seiner Mutter für seine Betreuung auszuglei[X.]hen. Das [X.] hat dem Kläger eine ab dem 10. Januar 2002 vierteljährli[X.]h im voraus zu zahlende [X.] in Höhe von 2.513,29 • zugespro[X.]hen und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die [X.] Berufung eingelegt. Der Kläger mit dem Antrag, die [X.] zur Zahlung von 54.749,85 • rü[X.]kständiger [X.] für die [X.] vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2001 zu verurteilen; die [X.] mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Das [X.] hat den Berufungen teilweise stattgegeben und die [X.] als Gesamts[X.]huldner verurteilt, an den Kläger 50.643,16 • sowie ab dem 1. Januar 2003 eine viertel-jährli[X.]h im voraus fällige Rente von 1.871,79 • zu bezahlen; im übrigen hat es die Klage ab- und die Berufungen der Parteien zurü[X.]kgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision begehren die [X.] die vollstän-dige Abweisung der Klage. - 4 - Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hält den Kläger für aktivlegitimiert, seinen [X.] Mehrbedarf, soweit dieser das vom [X.] gezahlte Pflegegeld über-steigt, geri[X.]htli[X.]h geltend zu ma[X.]hen. Ledigli[X.]h in Höhe des tatsä[X.]hli[X.]h gezahl-ten Pflegegeldes sei der Anspru[X.]h des [X.] na[X.]h § 116 Abs. 1 SGB X auf den [X.] übergegangen. Soweit der konkrete Pflegebedarf das Pflegegeld übersteige, stehe der Anspru[X.]h aus § 843 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 13 StVG dem Kläger zu. Die Verletztenrente sei mit dem [X.] ni[X.]ht kon-gruent. Sie diene dem Ausglei[X.]h des Verlustes der Erwerbsfähigkeit und ni[X.]ht eines konkreten Arbeitseinkommens. Der Kläger könne au[X.]h für die Vergangenheit den unfallbedingten [X.] als eigenen S[X.]haden verlangen und brau[X.]he si[X.]h ni[X.]ht ent-gegenhalten zu lassen, daß seine Mutter diese Verbindli[X.]hkeiten bereits erfüllt habe. Die Mutter des [X.] hafte ni[X.]ht neben den [X.] für die unfallbe-dingten vermehrten Bedürfnisse als Gesamts[X.]huldnerin. Der S[X.]hutzzwe[X.]k der objektiv zu bestimmenden Aufsi[X.]htspfli[X.]ht der Mutter s[X.]hließe die [X.] gemäß § 1664 [X.] ni[X.]ht aus. Die Obhutspfli[X.]ht gegenüber Kindern sei keine aus dem Straßenverkehr abgeleitete und gegenüber allen Verkehrsteil-nehmern glei[X.]hermaßen bestehende Pfli[X.]ht wie etwa die Aufsi[X.]htspfli[X.]ht na[X.]h § 832 [X.]. Zwe[X.]k der Obhutspfli[X.]ht als Teil der Personensorge sei in erster Linie der S[X.]hutz des Kindes vor S[X.]häden, so daß eine Eins[X.]hränkung der [X.] nur geboten sei, wo si[X.]h die S[X.]hutzpfli[X.]hten der Eltern gegen-über ihrem Kind ni[X.]ht von den Pfli[X.]hten gegenüber dem Verkehr und dem S[X.]hutz Dritter trennen ließen. Jedenfalls na[X.]h der Unfalls[X.]hilderung der [X.] fehlten jegli[X.]he Anhaltspunkte für ein grobes Vers[X.]hulden der Mutter. Man-- 5 - gels einer gemeinsamen Haftung fehle deshalb ein Gesamts[X.]huldverhältnis gemäß § 840 [X.], womit au[X.]h kein "gestörtes Gesamts[X.]huldverhältnis" in Frage komme. I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. 1. Entgegen den von der Revision geäußerten Bedenken ist der Kläger für die geltend gema[X.]hten S[X.]hadensersatzforderungen wegen vermehrter [X.] trotz der Zahlung von Pflegegeld na[X.]h § 44 [X.] (vormals § 558 [X.]) dur[X.]h den [X.] aktivlegitimiert. a) Re[X.]htsfehlerfrei und von der Revision als ihr günstig unbeanstandet nimmt das Berufungsgeri[X.]ht an, daß das Pflegegeld na[X.]h § 44 Abs. 2 Satz 3 [X.] (vormals § 558 [X.]) dem Anspru[X.]h des [X.] wegen vermehrter Bedürfnisse sa[X.]hli[X.]h kongruent ist. Ebenso wie das insoweit wesensglei[X.]he Pflegegeld na[X.]h § 44 [X.] (vgl. dazu [X.]surteile [X.] 140, 39, 44; 146, 108, 110 f. und vom 3. Dezember 2002 - [X.], 267, 269) dient au[X.]h das Pflegegeld na[X.]h dem Re[X.]ht der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung dazu, den S[X.]hwerverletzten in die Lage zu versetzen, die für die Betreuung und Pflege erforderli[X.]hen Kosten beglei[X.]hen zu können (vgl. [X.]surteil vom 8. November 1977 - [X.]/75 - VersR 1978, 149). b) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden [X.]s vollzieht si[X.]h der Übergang der S[X.]hadensersatzansprü[X.]he na[X.]h § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversi[X.]herungsträger zwar zum [X.]punkt des Unfalls, soweit der [X.] dem Ges[X.]hädigten na[X.]h den Umständen des [X.] mögli[X.]herweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, wel[X.]he sa[X.]h-li[X.]h und zeitli[X.]h mit den Erstattungsansprü[X.]hen des Ges[X.]hädigten kongruent - 6 - sind (vgl. [X.]surteile, [X.] 134, 381, 384 f.; vom 13. April 1999 - [X.] - [X.], 1126; vom 3. Dezember 2002 - [X.] aaO, m.w.[X.]). Do[X.]h bleibt es beim Forderungsübergang na[X.]h § 116 Abs. 1 SGB X nur, soweit der Sozialversi[X.]herungsträger dem S[X.]haden kongruente Sozialleistungen zu erbringen hat (vgl. [X.]surteil [X.] 140, 39, 48). [X.] eine Inanspru[X.]hnahme des [X.] geradezu aus-ges[X.]hlossen, wird der Ges[X.]hädigte wieder Re[X.]htsinhaber, ohne daß es einer besonderen Rü[X.]kübertragung bedarf (vgl. [X.]surteil vom 3. Dezember 2002 - [X.] aaO). Der Kläger ist deshalb zur geri[X.]htli[X.]hen Geltendma-[X.]hung des Anspru[X.]hs aktivlegitimiert, soweit das vom [X.] gezahlte Pflege-geld den der Höhe na[X.]h unstreitigen Pflegeaufwand des [X.] ni[X.]ht de[X.]kt, na[X.]hdem der [X.] einen Antrag auf [X.] abgelehnt hat. Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, der Kläger sei aus dem Gesi[X.]htspunkt der allgemein geltenden S[X.]hadensminde-rungspfli[X.]ht gehalten gewesen, den Bes[X.]heid des [X.] anzufe[X.]hten oder na[X.]h Vorlage eines sozial-medizinis[X.]hen Guta[X.]htens einen neuen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes zu stellen. Höhere Pflegegeldzahlungen hätten den S[X.]haden des [X.] ni[X.]ht gemindert, sondern allenfalls auf den [X.] verla-gert. Selbst wenn den [X.] - etwa infolge eines Teilungsabkommens - daraus wirts[X.]haftli[X.]h ein Vorteil hätte erwa[X.]hsen können, oblag es dem Kläger ni[X.]ht, als Sa[X.]hwalter etwaiger Interessen seines S[X.]hädigers und dessen [X.] tätig zu werden und ein Re[X.]htsbehelfs- oder gar ein Klage-verfahren auf si[X.]h zu nehmen oder au[X.]h nur einen weiteren Antrag beim [X.] einzurei[X.]hen. 2. Im Ergebnis zutreffend lehnt das Berufungsgeri[X.]ht die von den [X.] vertretene Re[X.]htsansi[X.]ht ab, der Anspru[X.]h des [X.] aus § 843 Abs. 1 [X.], § 13 StVG - gegenüber der [X.] zu 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 - 7 - [X.] - auf Zahlung rü[X.]kständiger S[X.]hadensrente sei na[X.]h § 362 Abs. 1 [X.] erlos[X.]hen. Die [X.] meinen, die Mutter des [X.] hafte deliktis[X.]h wegen Verletzung der Obhutspfli[X.]ht gegenüber dem Kind, weil ihr die Haftungsfreistel-lung na[X.]h § 1664 [X.] ni[X.]ht zugute komme. Diesen Anspru[X.]h habe sie dur[X.]h die Pflegeleistungen erfüllt. Da die Mutter und die [X.] Gesamts[X.]huldner seien, wirke diese Erfüllung au[X.]h zugunsten der [X.]. Dieser Auffassung vermag der [X.] ni[X.]ht beizutreten. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Mutter des [X.] dur[X.]h ihre Pflegeleistungen au[X.]h bei einer Verletzung der Obhutspfli[X.]ht (etwaigen eigenen deliktis[X.]hen Mithaftung) ni[X.]ht eine hieraus etwa erwa[X.]hsene deliktis[X.]he Verpfli[X.]htung (ihre S[X.]huld) gegenüber dem Kläger erfüllt. Vielmehr erbringt sie die Leistungen zur Pflege ihres Kindes allein auf-grund ihrer unterhaltsre[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung. Die Erfüllungswirkung bei [X.] auf eine Gesamts[X.]huld na[X.]h § 422 Abs.1 [X.] kommt deshalb ni[X.]ht in Betra[X.]ht. a) Im Verhältnis zwis[X.]hen dem S[X.]hadensersatzanspru[X.]h wegen ver-mehrter Bedürfnisse und dem Unterhaltsanspru[X.]h fehlt s[X.]hon die für ein Ge-samts[X.]huldverhältnis erforderli[X.]he inhaltli[X.]he Glei[X.]hheit der ges[X.]huldeten [X.]en (vgl. Großer [X.] in Zivilsa[X.]hen [X.] 43, 227, 232 ff.). Der Anspru[X.]h des Ges[X.]hädigten aus § 843 Abs. 1 [X.] wegen vermehrter Bedürfnisse geht auf Zahlung einer [X.] und ni[X.]ht auf Naturalleistung. Demgegenüber kann der Unterhaltsanspru[X.]h statt auf eine [X.] au[X.]h auf die Gewährung von Betreuung oder Naturalunterhalt (vgl. §§ 1612 f., 1606 Abs. 3 Satz 2 [X.]) ge-ri[X.]htet sein. b) Zwis[X.]hen den Ansprü[X.]hen besteht au[X.]h keine Glei[X.]hstufigkeit (vgl. zu diesem Erfordernis [X.] 106, 313, 319; 137, 76, 82 m.w.[X.]). Gegenüber dem Anspru[X.]h auf Ausglei[X.]h vermehrter Bedürfnisse na[X.]h § 843 Abs. 1 [X.] ist der Unterhaltsanspru[X.]h aus den §§ 1601 ff. [X.] subsidiär (vgl. [X.]surteil [X.] - 8 - 54, 269, 273 f.; [X.] 22, 72, 77 ff. jeweils m.w.[X.]). Die Regelung in § 843 Abs. 4 [X.], wona[X.]h der Ersatzanspru[X.]h des Ges[X.]hädigten erhalten bleibt, au[X.]h soweit dur[X.]h Leistungen des Unterhaltspfli[X.]htigen oder einer anderen Person bereits Abhilfe ges[X.]haffen worden ist, soll verhindern, daß Unterhalts-leistungen dem S[X.]hädiger zugute kommen (vgl. [X.]surteile [X.] 54, 269, 274 und 146, 108, 113 f.; s.a. [X.] 22, 72, 77 f.; [X.]/[X.], [X.], 13. Bearb. 2002, § 843 Rdn. 43 f. m.w.[X.]). Au[X.]h besteht ein Unterhaltsan-spru[X.]h nur bei Bedürftigkeit (§ 1602 Abs. 1 [X.]). [X.]) S[X.]hadensersatz- und Unterhaltsanspru[X.]h dienen zudem ni[X.]ht [X.] Zwe[X.]k. Während der Unterhalt den laufenden Lebensbedarf des Unter-haltsgläubigers de[X.]ken soll, de[X.]kt die S[X.]hadensrente s[X.]hadensbedingte Mehr-aufwendungen. d) Au[X.]h die Bemessung der Höhe der Ansprü[X.]he erfolgt na[X.]h unter-s[X.]hiedli[X.]hen Kriterien. So ist der Unterhalt na[X.]h dem Bedarf des [X.] na[X.]h dessen Lebensstellung zu bestimmen (§ 1610 Abs. 1 [X.]). Der Anspru[X.]h kann mangels wirts[X.]haftli[X.]her Leistungsfähigkeit des Unterhalts-s[X.]huldners entfallen (§ 1603 Abs. 1 [X.]). Hingegen ri[X.]htet si[X.]h die S[X.]hadens-rente na[X.]h § 843 Abs. 1 [X.] na[X.]h der Höhe der erforderli[X.]hen Mehraufwen-dungen und ist von den wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen des S[X.]hädigers unab-hängig. e) Darüber hinaus zeigt der Inhalt beider Pfli[X.]hten deren unters[X.]hiedli[X.]he Zwe[X.]kbestimmung. Das Unterhaltsre[X.]ht gibt dem Unterhaltspfli[X.]htigen in [X.] namentli[X.]h gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern die [X.], den Unterhalt au[X.]h gegen den Willen des Bere[X.]htigten in Natur zu erbrin-gen (vgl. §§ 1612 f. [X.]). Dieses Unterhaltsbestimmungsre[X.]ht entfällt ni[X.]ht s[X.]hon dann, wenn der Unterhaltsverpfli[X.]htete dem Kind deliktis[X.]h haftet. [X.] 9 - rerseits kann das ges[X.]hädigte Kind für seinen Anspru[X.]h auf vermehrte [X.] ni[X.]ht wegen der deliktis[X.]hen Haftung des Unterhaltss[X.]huldners in die Naturalrestitution gezwungen werden. Der Anspru[X.]h auf [X.] na[X.]h § 843 [X.], der dem in § 249 [X.] enthaltenen s[X.]hadensre[X.]htli[X.]hen Grundsatz ent-spri[X.]ht, daß si[X.]h der Ges[X.]hädigte ni[X.]ht auf [X.] des S[X.]hädigers verweisen lassen muß, s[X.]hützt au[X.]h das Kind davor, si[X.]h mit einer Naturallei-stung des Haftpfli[X.]htigen abfinden zu müssen. Außerdem ließe si[X.]h praktis[X.]h ni[X.]ht ermitteln, in wel[X.]hem Umfang der Unterhaltsverpfli[X.]htete dem Ges[X.]hädig-ten im Falle einer Rentenzahlung weitere Zuwendungen hätte zugute kommen lassen, ohne dafür Ersatz zu verlangen, und ob ni[X.]ht sol[X.]he Zuwendungen un-terblieben sind, weil seine Mittel dur[X.]h den zu leistenden Unterhalt ges[X.]hmälert wurden. Es entspri[X.]ht Sinn und Zwe[X.]k des § 843 Abs. 4 [X.], derartige Zwei-felsfragen von vorneherein abzus[X.]hneiden ([X.]surteile [X.] 22, 72, 77 f.; 54, 269, 274; jeweils m.w.[X.]). Dem Anspru[X.]h des klagenden Kindes kann [X.] au[X.]h dann ni[X.]ht entgegengehalten werden, der S[X.]haden sei bereits dur[X.]h die Gewährung von Unterhalt ausgegli[X.]hen worden, wenn der Unterhalts-s[X.]huldner zuglei[X.]h deliktis[X.]h haftet. 3. Der Fall zwingt ni[X.]ht zur Beantwortung der Frage, ob trotz der Pflege-leistungen der Mutter ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h auf Zahlung einer [X.] na[X.]h § 843 [X.], gegen sie bestünde. Jedenfalls wäre unter den Umständen des Streitfalls ein sol[X.]her Anspru[X.]h gegen die Mutter ni[X.]ht dur[X.]hsetzbar. Na[X.]h hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htspre[X.]hung kann es wegen der familienre[X.]htli[X.]hen Ver-bundenheit treuwidrig sein, gegen den familienangehörigen S[X.]hädiger den de-liktis[X.]hen Anspru[X.]h dur[X.]hzusetzen ([X.]surteile [X.] 103, 338, 349 und vom 2. November 1982 - [X.] - [X.], 134, 136; [X.] 53, 352, 357; [X.], Urteil vom 13. Januar 1988 - [X.] - [X.], 628, 629). Au[X.]h der Gesetzgeber hat dem S[X.]hutz der Familie vor s[X.]hadensre[X.]htli[X.]her In-anspru[X.]hnahme mit dem [X.] in § 67 Abs. 2 [X.] und in § 116 - 10 - Abs. 6 SGB X Re[X.]hnung getragen. Leben Familienangehörige in häusli[X.]her Gemeins[X.]haft zusammen, so entspri[X.]ht es deren ideeller und wirts[X.]haftli[X.]her Verbundenheit, daß der für eine fahrlässige Körperverletzung verantwortli[X.]he Familienangehörige in dem Umfang ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommen wird, in dem öffentli[X.]he Versi[X.]herungs- und Versorgungsleistungen den S[X.]haden auffangen (vgl. [X.]surteil [X.] 146, 108, 111 ff.; Ris[X.]har, [X.], 27 ff.). Im vor-liegenden Fall widersprä[X.]he es dem allgemeinen Re[X.]htsempfinden, sähe si[X.]h die Mutter trotz ihrer Pflegeleistungen glei[X.]hwohl einem [X.] auf Zahlung einer [X.] ausgesetzt. 3. Der Streitfall zwingt au[X.]h ni[X.]ht zur Beantwortung der Frage, ob die Mutter des [X.] deshalb ni[X.]ht deliktis[X.]h neben den [X.] für den Kla-geanspru[X.]h gesamts[X.]huldneris[X.]h haftet, weil Verletzung der vom Berufungsge-ri[X.]ht zutreffend angenommenen Obhutspfli[X.]ht außerdem die Haftungsfreistel-lung na[X.]h § 1664 Abs. 1 [X.] in Betra[X.]ht käme (vgl. [X.]surteile [X.] 73, 190, 194; 103, 338, 345 f. und vom 17. Oktober 1995 - [X.] - [X.], 81 m.w.[X.]). Lägen die Voraussetzungen für das Eingreifen dieser Vor-s[X.]hrift vor, fehlte s[X.]hon die Mithaftung im Sinne des § 840 Abs. 1 [X.] und [X.] die erforderli[X.]he Grundlage für ein Gesamts[X.]huldverhältnis, das "gestört" werden könnte ([X.]surteil [X.] 103, 338, 346 f. m.w.[X.]; s.a. [X.], [X.] 1989, 948; [X.], NJW 1989, 1640; Mus[X.]heler, [X.] 1994, 441; Kir[X.]hhoff, [X.], 361, 365). Von dieser Re[X.]htspre[X.]hung abzugehen, sieht der erken-nende [X.] au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der hiergegen in der Literatur erho-benen Bedenken (vgl. [X.], [X.] 1989, 927; [X.], [X.], 377, 381; Lu[X.]key, [X.], 1213, 1216 f.; s.a. [X.], [X.], 7, 11) aus den bereits in dem genannten [X.]surteil ([X.] 103, 338 ff.) ausgeführten Grün-den keinen Anlaß. - 11 - 4. Glei[X.]hfalls ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision gegen die S[X.]hadens-s[X.]hätzung des Berufungsgeri[X.]hts, wel[X.]he in der Bere[X.]hnung der rü[X.]kständigen S[X.]hadensrente ihren Nieders[X.]hlag findet. Die na[X.]h § 287 ZPO dem Tatri[X.]hter obliegende S[X.]hätzung des unfallbedingten Mehrbedarfs des [X.] dur[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht nimmt die Revision hin. Die S[X.]hadensermittlung beruht er-si[X.]htli[X.]h weder auf grundsätzli[X.]h fals[X.]hen oder unsa[X.]hli[X.]hen Erwägungen, no[X.]h sind vom Berufungsgeri[X.]ht wesentli[X.]he die Ents[X.]heidung tragende Gesi[X.]hts-punkte außer a[X.]ht gelassen worden (vgl. [X.]surteil vom 4. November 2003 - [X.], 75, 77 m.w.[X.]). Ni[X.]ht dur[X.]hzudringen vermag die Revision mit der Ansi[X.]ht, auf die S[X.]ha-densersatzrente aus § 843 Abs. 1 [X.] wegen vermehrter Bedürfnisse sei die vom [X.] erbra[X.]hte Verletztenrente (§§ 580, 581 [X.], 56 [X.]) anzu-re[X.]hnen. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden [X.]s, von der abzu-wei[X.]hen der Streitfall keinen Anlaß gibt, ers[X.]höpft si[X.]h die Zwe[X.]kbestimmung der Verletztenrente im Ausglei[X.]h des (abstrakt bere[X.]hneten) Erwerbss[X.]hadens, wohingegen die Aufwendungen, die dem Verletzten wegen gesteigerter [X.] infolge des Unfalls erwa[X.]hsen, dur[X.]h diese Rente ni[X.]ht abgede[X.]kt werden sollen. Für diese Zwe[X.]kbestimmung spielt es keine Rolle, daß der Kläger ange-si[X.]hts seines Alters im fragli[X.]hen [X.]raum ohne den Unfall voraussi[X.]htli[X.]h kein Arbeitseinkommen erzielt hätte (vgl. ausführli[X.]h [X.]surteile [X.] 153, 113, 119 ff. und vom 9. März 1982 - [X.] - [X.], 552 f. jeweils m.w.[X.]). 5. Gegen die S[X.]hätzung des Berufungsgeri[X.]hts zur Höhe der zukünftigen [X.] des [X.] äußert die Revision keine Bedenken. Das Berufungsgeri[X.]ht hat au[X.]h insoweit ohne ersi[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsfehler zunä[X.]hst die zukünftigen Kosten des unfallbedingten Pflegebedarfs des [X.] ge-s[X.]hätzt und sodann von diesem Betrag die dem künftigen Pflegebedarf sa[X.]hli[X.]h - 12 - und zeitli[X.]h kongruenten Sozialleistungen des [X.] in der derzeitigen Höhe abgezogen. II[X.] Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner [X.]

[X.] Zoll

Meta

VI ZR 60/03

15.06.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2004, Az. VI ZR 60/03 (REWIS RS 2004, 2814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2814

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