Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. III ZR 428/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15851

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090217UIIIZR428.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
III ZR 428/16

Verkündet am:

9. Februar 2017

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2017
durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und
Dr. Arend

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.]-Hosteinischen [X.]s
vom 14. Juli 2016
wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem
beklagten Notar Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung
aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns.

Am 3. November 2001 beurkundete der [X.]
einen Kaufvertrag, auf-grund dessen
die Klägerin und ihr Ehemann von der H.

Bau GmbH eine noch zu errichtende Eigentumswohnung erwarben. §
11 des [X.] die Verkäuferin,
die Auflassung zu erklären und zum grundbuchlichen Voll-zug zu bringen, sobald
die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Käufer vollständig erfüllt und das Sonder-
und das Gemeinschaftseigentum
abgenom-men
waren. Nach § 12 (1) b) bevollmächtigten die Käufer die -
von den Be-1
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schränkungen des § 181 BGB befreite und auch zur Erteilung von Untervoll-machten berechtigte -
Verkäuferin "die Auflassung des [X.] zu er-klären und entgegenzunehmen und alle Erklärungen an das Grundbuchamt abzugeben, die zur vertragsgemäßen Umschreibung erforderlich sind".
Die Verkäuferin bevollmächtigte ihrerseits nach §
12 (3)
"Aufgrund der unter Ziffer (1) erteilten [X.].

R.

und S.

R.

r[X.] ist", wobei bestimmt war, dass der Notar seine Angestellten bei der Aus-übung der [X.] zu überwachen habe.

Aufgrund eines
rechtskräftigen
Versäumnisurteils
zur Zahlung von [X.] erwirkte die Wohnungseigentümergemeinschaft
des Ob-jekts, in dem sich die gekaufte Wohnung befand,
am 8.
Juli 2011 einen Pfän-dungs-
und Überweisungsbeschluss
gegen die mittlerweile in Liquidation be-findliche H.

Bau GmbH, mit dem deren -

e-stehende -
Kaufpreisforderung
gegen die Klägerin und ihren Ehemann gepfän-det und ihr zur Einziehung überwiesen wurde.
Am
30.
September 2011 zahlten die Klägerin und ihr

an die Gläubigerin
und rechneten in Höhe der

mit einer eigenen Forderung gegen diese auf.

Mit Schreiben vom 19. und 23. Januar 2012 teilten die Klägerin und ihr Ehemann sowie deren vorinstanzlicher Prozessbevollmächtigter dem [X.]n jeweils mit, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt sei und er die Eigentumsum-schreibung veranlassen könne. Nachdem der [X.] Zweifel daran geäußert hatte, dass die Kaufpreisforderung aufgrund der Aufrechnungserklärung [X.] erloschen war, forderte der Bevollmächtigte der Käufer den
[X.]n mit Schreiben vom 30. Januar 2012 erneut zur Beurkundung der Auflassung 3
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4

-

und der Beantragung der Eigentumsumschreibung
auf. Dieser
reagierte am 1.
Februar
2012 mit der Mitteilung, er gehe nunmehr -
falls
ihm noch die Zustel-lung des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses an die H.

Bau GmbH
nachgewiesen werde -
von der Wirksamkeit der Aufrechnung und der vollstän-digen Bezahlung des Kaufpreises aus.

Vom 3. bis zum 27. Februar 2012 hielt sich der [X.] im Ausland auf. Während seiner Abwesenheit wurde seiner Kanzlei
mit Schreiben des Bevoll-mächtigten
der Käufer
vom 6. Februar 2012 eine Kopie der Urkunde über die am 1.
Oktober 2011 erfolgte Zustellung des Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses an die H.

Bau GmbH
übermittelt. Diese bestritt mit an den [X.] gerichtetem Schreiben vom 8. Februar 2012 die Wirksamkeit der [X.] und widerrief eine Woche später die seinen Angestellten erteilte [X.], weshalb er
eine Auflassung auch nach seiner Rückkehr nicht mehr beurkundete.

In der Folgezeit
setzten die Klägerin und ihr Ehemann ihren Auflas-sungsanspruch gegen die H.

Bau GmbH klageweise durch.
Die Klägerin begehrt nunmehr vom [X.]n Ersatz der in diesem Zusammenhang ent-standenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 11.025,90

Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen
stattgegeben. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils er-strebt.

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5

-

Entscheidungsgründe

Die Revision ist
zulässig, aber unbegründet.

I.

Das [X.] hat die Auffassung vertreten, ein Schadenersatz-anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen den [X.]n bestehe nicht, da dieser keine Amtspflicht verletzt habe. Er sei weder
verpflichtet gewesen, seine Angestellten anzuweisen, in Ausübung der ihnen erteilten [X.] für beide
Vertragsparteien [X.]en abzugeben,
noch eine
Auflassung zu beurkunden.

Hierfür spreche schon, dass die Angestellten nach dem Wortlaut des
§
12 (1) b) und (3) des notariellen Vertrags zur Abgabe einer
Auflassungserklä-rung für die Verkäuferin überhaupt nicht bevollmächtigt gewesen seien.

Letztlich könne diese Frage aber offen bleiben. Selbst wenn man entge-gen dem Wortlaut der [X.] von einer Bevollmächtigung der Notariats-angestellten zur Abgabe der [X.] (auch) für die
H.

Bau GmbH
ausgehen würde, sei der [X.]
nicht verpflichtet gewesen, seine [X.] zur einer solchen Erklärung
anzuweisen. Denn sogar
als [X.] hätten sie nur
den Weisungen des [X.]gebers [X.] und im Übrigen selbständig und auf eigenes Haftungsrisiko gehandelt. Aus dem Angestelltenverhältnis folge ebenfalls kein entsprechendes Weisungs-recht des [X.]n, da damit § 6
BeurkG umgangen würde, nach dem der Notar keine Willenserklärungen beurkunden dürfe, an denen er selbst beteiligt 8
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sei. Gegen die Annahme einer Weisungsmöglichkeit spreche ferner
der Zweck der Bevollmächtigung, die lediglich
die Vertragsabwicklung erleichtern, nicht aber verhindern solle, dass eine [X.] die Abgabe der [X.] verweigere. Etwas anderes ergebe sich
auch nicht aus der vertraglichen Pflicht des [X.]n,
seine Angestellten bei der Ausübung der [X.] zu überwa-chen. Denn insoweit habe er
nur zu prüfen, ob die vertraglichen Voraussetzun-gen für den Gebrauch der [X.] -
hier vor allem die vollständige Kaufpreis-zahlung
-
vorlägen. Schließlich
sei das Verhalten des [X.]n nicht ursächlich für den entstandenen Schaden, da nicht feststehe, dass seine
-
über ihr [X.] von ihm belehrten -
Angestellten seiner Anweisung oder Empfehlung zur Ausübung der
[X.] gefolgt wären.

Der
[X.] habe im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass er nicht habe sicher sein können, dass die Schuldnerin den
Restkaufpreisan-spruch nicht schon vor der
Pfändung an einen Dritten abgetreten habe
mit der Folge, dass
die Pfändung ins Leere gegangen und die Leistung der Klägerin und ihres Ehemannes an die Wohnungseigentümergemeinschaft
ohne schuld-befreiende Wirkung gewesen sei, falls nicht -
wovon er ebenfalls nicht habe ausgehen können -
die Voraussetzungen des § 408 Abs. 2 BGB vorgelegen hätten. Da die H.

Bau GmbH tatsächlich keine Auflassung
erklärt habe, habe er auch eine solche nicht beurkunden und vollziehen können.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

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7

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Die Klägerin hat gegen den [X.]n keinen Schadensersatzanspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der [X.]
hat seine Amtspflichten als Notar nicht dadurch verletzt, dass er es unterließ, auf seine Angestellten einzuwirken, namens der H.

Bau GmbH die Auflassung der gekauften Eigentumswoh-nung auf die Klägerin und deren Ehemann zu erklären.

1.
Dabei kann auf sich beruhen, ob ein Notar
verpflichtet ist, seine Ange-stellten zur Ausübung einer wirksam erteilten [X.] anzuweisen.
Diese Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen und die es nach Ansicht der Klägerin falsch beantwortet hat,
ist nicht entscheidungser-heblich, weil bereits andere Gründe im Ergebnis das klageabweisende Beru-fungsurteil
tragen, was der Senat nach §§
557, 561
ZPO umfassend
zu über-prüfen hat
(vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2003 -
V [X.], NJW 2003, 3205, 3206;
Musielak/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 543 Rn. 9k;
Wieczorek/Schütze/Prütting, ZPO,
4. Aufl.,
§ 545 Rn. 27; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 37. Aufl. 2016, §
545 Rn. 12).
Es ist nicht Aufgabe des [X.], über abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden, die sich auf das Ergebnis des konkreten [X.] nicht auswirken ([X.], ZPO, 22. Aufl. 2013, § 545 Rn. 23).
Ob eine Rechtsverletzung in Bezug auf eine nicht entscheidungserhebliche Frage vorliegt, kann das Revisionsgericht daher aus Gründen der Prozessöko-nomie offen lassen ([X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 561 Rn. 4; [X.]/Jonas/
Jacobs, aaO, § 561 Rn. 4; vgl. auch
[X.], Urteil vom 29. März 1996 -
V [X.], [X.]Z 132, 245, 249; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., § 561 Rn. 1).

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2.
Mit Recht ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, dass die Notar-angestellten nicht zu einer [X.] für die Verkäuferin
bevoll-mächtigt, sondern lediglich
zur Abgabe der für die Auflassung erforderlichen Erklärungen der Käufer unterbevollmächtigt waren. Dies hat es
zutreffend
dem Wortlaut von § 12 (1) b) und (3) des Kaufvertrags entnommen, nach dem die von den Käufern bevollmächtigte Verkäuferin ihrerseits den Angestellten [X.] nur zur Abgabe von Erklärungen erteilt hat, "zu denen sie bevollmächtigt worden ist". Angesichts des klaren und unzweideutigen Inhalts dieser Regelung liegt darin nicht eine [X.] der
Verkäuferin (auch)
zur Abgabe ihrer
eigenen [X.].
Gestützt wird dies dadurch, dass § 12 (3) des Vertrags einleitend auf Nummer (1) als Grundlage für die [X.]en Bezug nimmt, wo allein die von den Käufern der Verkäuferin erteilte [X.] geregelt ist.

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem [X.] und der Interessenlage der Vertragsparteien oder den anderen [X.] nicht, dass deren wirklicher Wille abweichend von dem
eindeutigen
Vertragstext
darauf gerichtet war, die [X.] zu [X.], auch für die
am Sitz des [X.]n
geschäftsansässige H.

Bau GmbH die Auflassung zu erklären. Dass tatsächlich ein solcher Wille der
Ver-tragsparteien -
insbesondere der
Verkäuferin
-
bestand, der lediglich in der [X.] nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt ist, ist weder konkret vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt worden. [X.] ist der Hinweis der Klägerin
darauf, dass die den Angestellten erteilte [X.] eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB enthielt. Entge-

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gen der Ansicht der Revision wäre eine solche Bestimmung nicht überflüssig, wenn die (Unter-)Bevollmächtigung der [X.] nur für Erklärungen der Käufer hätte gelten sollen, weil sich in diesem Fall die Konstellation eines Insichgeschäfts gar nicht hätte ergeben können. Letzteres trifft nicht zu. Ein Anwendungsfall der zweiten Alternative des § 181 BGB (Vertretung beider Ver-tragsseiten) konnte
auch eintreten, wenn, wie der Senat annimmt, die Kaufver-tragsurkunde die (Unter-)Vertretungsmacht zur [X.] lediglich der Käufer begründete. Dieser wäre entstanden, wenn die Verkäuferin die [X.] nachträglich gesondert zu
der von ihr abzugebenden Auflas-sungserklärung
bevollmächtigte.
Nicht überzeugend ist ferner die Ansicht der Revision, nur die beiderseitige Bevollmächtigung der [X.] durch die Käufer-
und Verkäuferseite ergebe Sinn, da die Auflassung ohne direkte Beteiligung der Vertragsparteien habe erreicht werden sollen, um diesen den unter Umständen aufwändigen nochmaligen Gang zum Notar zu ersparen. [X.]

ohnedies schon eher spekulative -
Erwägung vermag über den klaren Wortlaut der notariellen Urkunde schon deshalb nicht hinweg zu helfen, weil der [X.] und die Verkäuferin ihre Sitze in derselben kleinen Stadt hatten
und es für die Geschäftsführerin der H.

Bau GmbH ohne erheblichen Aufwand möglich
gewesen wäre, den beklagten Notar erneut aufzusuchen.

3.
Die eingeschränkte Reichweite der in
der notariellen Urkunde vom
3.
November 2001 den [X.] erteilten [X.] durfte der Senat berücksichtigen. Dem steht weder entgegen, dass sich der [X.] hie-rauf in den Tatsacheninstanzen nicht berufen hat, noch,
dass das [X.] insoweit eine abschließende Würdigung letztlich nicht vorgenommen hat.

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a) Entgegen der Ansicht der Revision
wird
nicht gegen den Beibrin-gungsgrundsatz verstoßen
und der Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde gelegt, der von keiner der [X.]en vorgetragen worden ist. Denn die Klägerin selbst hat mit ihrer Klageschrift eine vollständige Kopie der Urkunde vorgelegt und
den Text des § 12 des Kaufvertrags
wortwörtlich wiedergegeben. Damit hat sie die Tatsachen vorgebracht, auf die sich die Auslegung des Inhalts der [X.]
stützt. Diese Tatsachen sind damit berücksichtigungsfähiger
Prozessstoff geworden, wozu auch ein Vorbringen
wird, das der behauptenden [X.] un-günstig
ist
([X.]/[X.], ZPO,
31. Aufl.,
vor § 128 Rn. 10). Darüber hinaus sind sie
auch unstreitig. Denn
der [X.] hat weder ausdrücklich noch kon-kludent die Richtigkeit der Wiedergabe der maßgeblichen Vertragsbestimmun-gen in der Klageschrift in Abrede gestellt, was als ein stillschweigendes Sich-zu-Eigen-Machen günstigen gegnerischen Vorbringens
zu werten ist, §
138 Abs. 3 ZPO (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 1995 -
X [X.], NJW-RR 1995, 684, 685). Vielmehr hat er
-
ebenso wie die Klägerin -
den wiedergege-benen Text lediglich dahingehend missverstanden, dass seine Angestellten zur Abgabe der [X.] auch der Verkäuferin bevollmächtigt seien.
Diese übereinstimmende
Fehlinterpretation
der Reichweite der [X.] ist indes nicht geständnisfähig, da es sich weder um eine Tatsache noch um eine Rechtstatsache, sondern um eine rechtliche Würdigung handelt. Nehmen die [X.]en übereinstimmend
eine rechtliche Bewertung
vor, die nach den von ihnen zugleich vorgebrachten Umständen unzutreffend
ist, sind nur die vorge-tragenen Tatsachen für das Gericht beachtlich ([X.], Urteil vom 11. Februar 2008 -
II ZR 187/06, NJW-RR 2008, 706, 707; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 13.
Aufl., § 138 Rn. 12). Deren
rechtliche Würdigung
ist allein Sache des Rich-ters. Aus den in der Revisionsbegründung angeführten Entscheidungen ([X.],

19
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11

-

Beschluss vom 20. Oktober 2008 -
II ZR 207/07, juris, Rn. 4 und 7 und Urteil vom 16. Februar 2011 -
XII [X.], [X.] 2011, 232, 234) folgt nichts anderes.
Diese betrafen Fälle, in denen die rechtliche Würdigung des [X.] zu dem
von den [X.]en vorgetragenen Sachverhalt
in Wider-spruch stand beziehungsweise eine vom Berufungsgericht offen gelassene Tat-sache für die Revisionsinstanz zu unterstellen war. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

b) Schließlich ist der Senat befugt, den vom Berufungsgericht letztlich offen gelassenen
Inhalt der in der notariellen Urkunde enthaltenen Notarange-stelltenvollmacht
selbst zu ermitteln. Zwar ist die Auslegung eines [X.] -
von einem solchen ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen -
grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Jedoch ist auch das Revisionsgericht hierzu befugt, wenn die notwendigen tatsächlichen Feststel-lungen getroffen sind und weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist (st. Rspr. z.B. Senat, Urteile vom 7. Mai 2009 -
III ZR 277/08, [X.]Z 181, 12 [X.] mwN und vom 23. Januar 2014 -
III ZR 94/13, juris Rn. 14; vgl. auch Senat, Urteile vom
19. Februar 2015 -
III ZR 90/14, [X.], 569 Rn. 16 und vom 16. April 2015
-
III ZR 333/13, [X.]Z 205, 63 Rn. 29). Dies ist hier der Fall. Das [X.] hat den Inhalt der notariellen Urkunde vom 3. November 2001 und insbe-sondere des
§ 12 des Vertrags festgestellt. Die [X.]en haben im zweiten Rechtszug aufgrund des in der mündlichen Verhandlung des [X.] erteilten Hinweises zur Auslegung der Reichweite der Angestelltenvoll-macht sowie im Revisionsverfahren nach den entsprechenden Ausführungen des Berufungsurteils
Gelegenheit gehabt, hierzu vorzutragen, und die Klägerin hat diese auch mit ihrem Schriftsatz vom 11. Juli 2016 sowie
mit
ihrer Revisi-

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-

onsbegründung umfassend genutzt. Weitere Aufklärung ist aus diesem Grund nicht mehr zu erwarten.

[X.]
[X.]

Remmert

[X.]

Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.10.2015 -
17 O 220/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.07.2016 -
11 [X.] -

Meta

III ZR 428/16

09.02.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. III ZR 428/16 (REWIS RS 2017, 15851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15851

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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12 Wx 49/17 (Oberlandesgericht Naumburg)


15 W 108/23 (Oberlandesgericht Hamm)


20 U 2232/15 (OLG München)

Zum Anspruch auf Abgabe der Auflassungserklärung über einen noch auszumessenden Grundstücksteil nach katasterlicher Vermessung


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Wird zitiert von

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Zitiert

III ZR 428/16

XII ZR 108/09

III ZR 94/13

III ZR 90/14

III ZR 333/13

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