Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2006, Az. NotZ 46/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2006, 2066

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[X.] [X.] vom 28. August 2006 in dem Verfahren - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.] [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. [X.] und [X.] am 28. August 2006 beschlossen: Das gegen den Notar [X.]gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 18. April 2006 in Verbindung mit dem [X.] vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: Das auch im Verfahren der Anhörungsrüge (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 40 Abs. 4 [X.], § 29a [X.]) zulässige Ablehnungsgesuch des [X.] gegen den Notar [X.] ist unbegründet. 1 Ein [X.] kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des [X.] ausgeschlossen ist, als auch wegen [X.] der Befangenheit abgelehnt werden (§ 42 Abs. 1 ZPO analog). 2 Der erstgenannte Fall scheidet hier aus. Die in § 6 Abs. 1 [X.] bestimm-ten Voraussetzungen, unter denen ein [X.] von der Ausübung des [X.]-amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, liegen bei dem beisitzenden [X.] Notar [X.]nicht vor; auch hat er nicht an dem Verwaltungsverfahren mit-gewirkt, das der angefochtenen Entscheidung vorangegangen ist (vgl. § 41 Nr. 6 ZPO). 3 - 3 - Die weiter zulässige Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wäre anzunehmen, wenn ein Grund vorläge, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO analog; s. auch § 1036 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Geeignet, Misstrauen gegen eine [X.] Amtsausübung des [X.]s zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die von dem Standpunkt des [X.] aus bei vernünftiger Be-trachtung die Befürchtung wecken können, der [X.] stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. [X.] NJW 1993, 2230; [X.], Beschluss vom 14. März 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 1220, 1221). Solche Gründe hat der Antragsteller in Bezug auf Notar [X.]indes nicht glaubhaft gemacht. 4 Das Ablehnungsgesuch wird im [X.] darauf gestützt, dass Notar [X.] in den Jahren 1975 bis 1980 Geschäftsführer der [X.]

war. In dieser [X.] soll er - so der Vortrag des Antragstellers - mit [X.] der [X.] befasst gewesen sein, die wörtlich oder im Wesentlichen denjenigen entsprachen, die Grundlage des in diesem Verfahren zu prüfenden Abgabenbescheids der Antragsgegnerin sind. Solche Umstände sind schon angesichts des großen zeitlichen Abstandes nicht geeig-net, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Notar [X.]zu begründen. Es geht um Vorgänge von vor wenigstens 25 Jahren, zum Teil sogar von vor 30 Jahren. Sie betrafen zudem nicht die Antragsgegne-rin, sondern die [X.] . 5 Für die Frage der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit von Notar [X.]ist bei vernünftiger Betrachtung ferner der Umstand unerheblich, ob die Berufsrichter und der andere Notarbeisitzer wussten, dass Notar [X.] in 6 - 4 - den siebziger Jahren Geschäftsführer der [X.] war. Die Be-hauptung des Antragstellers, Notar [X.] habe bezüglich des Kenntnis-stands der anderen [X.] bewusst die Unwahrheit gesagt, ist haltlos. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.11.2005 - [X.] 19/05 -

Meta

NotZ 46/05

28.08.2006

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2006, Az. NotZ 46/05 (REWIS RS 2006, 2066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2066

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