Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2016, Az. IV ZR 342/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15659

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240216UIVZR342.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 342/15

Verkündet am:

24.
Februar 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

BGB § 2205 Satz 3

Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des [X.] gemäß § 2205 Satz 3 BGB ist beim Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den [X.] persönlich kein Wertabschlag vorzunehmen, wenn sich durch den [X.] sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand vereinigen sollen (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Mai 2015
[X.], [X.] 2015, 482).

[X.], Urteil vom 24.
Februar 2016 -
IV ZR 342/15 -
OLG [X.]üsseldorf

LG [X.]üsseldorf

-
2
-

[X.]er IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter [X.]r.
Karczewski, Lehmann
und die Richterin [X.]r. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2016

für Recht erkannt:

[X.]ie Revision gegen das Urteil des 21.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Juni 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[X.]ie am 17.
[X.]ezember 2004 verstorbene Erblasserin wurde unter anderem von den Parteien des Rechtsstreits beerbt. Zum Nachlass ge-hört der hälftige Miteigentumsanteil an einem mit einem [X.]reifamilienhaus bebauten Grundstück in [X.].

. Weitere Miteigentümer waren die Schwester des [X.] zu 1/4, der Kläger zu 1/8 sowie eine aus beiden bestehende Erbengemeinschaft nach [X.].

zu 1/8.

[X.]er Kläger war als Testamentsvollstrecker der Erblasserin einge-setzt und von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit. Mit [X.] vom 14.
Mai 2008 einschließlich Auflassung und Eintra-gungsbewilligung erwarb der Kläger den hälftigen Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin sowie die Miteigentumsanteile seiner Schwester und der Erbengemeinschaft nach [X.].

. Für 1
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die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin handelte der Kläger als Testamentsvollstrecker. Als Gesamtwert der Immobilie wurden 388.444

zugrunde gelegt. Hiervon entfielen auf die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin 194.222

i-gentümer bzw. Miterben entfallenden anteiligen Beträge an diese aus.

[X.]urch Beschluss des Nachlassgerichts vom 4.
September 2008 wurde der Kläger aus dem [X.] entlassen. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
[X.]as [X.] lehnte daraufhin die Eigentumsumschreibung ab, weil die Verfü-gungsbefugnis des [X.] nicht mehr gegeben sei. [X.]er Kläger bat so-dann
die Miterben, am 3.
September 2010 vor dem Notar erneut die [X.] zu erklären. Zu diesem Termin erschienen jedoch nur drei der fünf Miterben, nicht dagegen die Beklagten. Für diese erklärte der [X.] des Notars als Vertreter ohne Vertretungsmacht die [X.]. [X.]ie Beklagten verweigerten
in der Folgezeit die Genehmigung.

Mit der Klage begehrt der Kläger, die Beklagten zu verurteilen, die Erklärung des als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelnden Bürovor-stehers des Notars vom 3.
September 2010 zu genehmigen, hilfsweise, das hälftige Miteigentum an dem Grundstück an den Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. [X.]as [X.] hat zum Verkehrswert des hälftigen Miteigentums des streitgegenständlichen Grundstücks zum Zeitpunkt der Veräußerung gemäß Vertrag vom 14.
Mai 2008 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-gutachtens
und
die Klage danach abgewiesen. [X.]as [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. [X.]agegen richtet sich die Revision des [X.].

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Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist unbegründet.

[X.] [X.]as Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne aus dem notariellen Kaufvertrag vom 14.
Mai 2008 keinen Anspruch gegen die Beklagten auf eine Genehmigung der Erklärung des als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelnden Bürovorstehers herleiten, da der Vertrag wegen Verstoßes gegen §
2205 Satz
3, §
2206 Abs.
1 Satz
2 BGB
un-wirksam sei. Eine unzulässige unentgeltliche Verfügung liege hiernach vor, wenn ein Opfer aus dem Nachlass erbracht werde und der [X.] entweder wisse, dass diesem keine gleichwertige Ge-genleistung gegenüberstehe,
oder dies hätte erkennen müssen. [X.]ies sei hier der Fall. Eine teilunentgeltliche Verfügung des [X.] habe bereits deshalb vorgelegen, weil der zu zahlende Kaufpreis für den [X.] zu gering bemessen gewesen sei. [X.]er vom [X.] beauftragte Sachverständige habe den Verkehrswert für das ganze Grundstück mit 450.000

en streitgegenständlichen Miteigentumsanteil zutreffend mit 225.000

hälftigen Miteigentumsanteils sei nicht geringer als die Hälfte des [X.] des gesamten Objekts anzusetzen. Bei [X.] sei es nicht generell gerechtfertigt, einen Abschlag von dem rechneri-schen Anteil am Verkehrswert des gesamten Grundstücks vorzunehmen.

Zutreffend sei das [X.] auch davon ausgegangen, dass der Kläger wusste oder bei ordnungsgemäßer Verwaltung hätte erkennen müssen,
dass die Gegenleistung für den weggegebenen [X.] unzulänglich sei. [X.]em Kläger habe neben dem von ihm selbst 5
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eingeholten Gutachten aus dem Jahre 2007 ein weiteres Gutachten aus dem [X.] vorgelegen, das mit 440.000

Verkehrswert ermittelt habe. [X.]as Verhalten des [X.] erwecke den Eindruck, dass sich dieser nicht ausreichend um die wirtschaftliche [X.] bemüht habe, was sich gegebenenfalls auch dadurch erklären lasse, dass er selbst der Begünstigte eines zu niedrig angesetzten [X.] gewesen sei.

I[X.] [X.]as hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. [X.]er Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf [X.] der für sie durch einen
Vertreter ohne Vertretungsmacht [X.] vom 3.
September 2010 erklärten [X.]. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem notariellen [X.] vom 14.
Mai 2008, da dieser

wie das Berufungsgericht rechtsfeh-lerfrei festgestellt hat

gemäß §
2205 Satz
3, §
2206 Abs.
1 Satz
2 BGB unwirksam ist. Gemäß §
2205 Satz
3 BGB ist der Testamentsvollstrecker zu unentgeltlichen Verfügungen nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspre-chen. Nach § 2206 Abs.
1 Satz
2 BGB kann der Testamentsvollstrecker die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. Unentgelt-lichkeit im Sinne von §
2205 Satz
3 BGB setzt objektiv voraus, dass aus dem Nachlass ein Wert hingegeben
wird, ohne dass die dadurch einge-tretene Verringerung des Nachlasses durch Zuführung eines entspre-chenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird. Hinzukommen muss, dass der Testamentsvollstrecker weiß oder bei ordnungsmäßiger Verwal-tung hätte erkennen müssen, dass die Leistung der Gegenseite unzu-8
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länglich war (Senatsurteil vom 24.
Oktober 1990
[X.], NJW 1991, 842 unter 4 a; [X.], Beschluss vom 24.
September 1971
[X.], [X.]Z 57, 84, 89
f.; [X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2205 Rn.
72, 77). [X.]ie Bestimmung dient dem Schutz des gemäß §
2211 BGB von der Verfügung ausgeschlossenen Erben gegenüber dem allein
verfügungsberechtigten Testamentsvollstrecker und soll eine Verminderung des Nachlasses ohne Zufluss gleichwertiger Vermögens-werte verhindern ([X.], Urteil vom 15.
Mai 1963 [X.], NJW 1963,
1613, 1614; [X.]/[X.]
aaO Rn.
70). [X.]ie Be-deutung von §
2205 Satz
3 BGB zeigt sich darin, dass der Testaments-vollstrecker gemäß §
2207 Satz
2 BGB von der Beschränkung
auch nicht durch den Erblasser befreit werden kann (vgl. [X.]/[X.], 4.
Aufl. §
2205 Rn.
11).

Ausgehend von diesem Schutzzweck werden von §
2205 Satz
3 BGB auch teilweise unentgeltliche Verfügungen erfasst ([X.], Urteil vom 15.
Mai 1963
aaO). Eine teilweise unentgeltliche Verfügung ist im Gan-zen unwirksam, weil kein äquivalenter Gegenwert in den Nachlass ge-langt ([X.]/[X.]
aaO Rn.
77). Hier hat das [X.] auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengut-achtens festgestellt, dass sich der Verkehrswert des gesamten Grund-stücks zum Stichtag 14.
Mai 2008 auf 450.000

n-tumsanteil mithin auf 225.000

4.
Mai 2008 wurde demgegenüber lediglich ein Gesamtwert der Immobilie von 388.444

von 194.222

30.778

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2. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils sei geringer als die Hälfte des Verkehrswerts des gesamten Objekts zu bemessen.

a) Allgemeine Grundsätze dazu, ob und wann bei einem Miteigen-tumsanteil an einem Grundstück wegen dessen eingeschränkter Ver-kehrsfähigkeit und Verwertbarkeit Wertabschläge vorzunehmen sind, lassen sich nicht aufstellen. [X.]iese
lassen sich -
anders als die Revision meint -
insbesondere nicht ohne weiteres §
194 BauGB entnehmen. Hiernach wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Ge-schäftsverkehr nach
den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grund-stücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rück-sicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (vgl. auch §
9 Abs.
2 [X.]). Eine generelle Verpflichtung, bei Miteigen-tumsanteilen einen Wertabschlag vorzunehmen, lässt sich dieser Vor-schrift nicht entnehmen. Vielmehr kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Neben dem konkret zu beurteilenden
Objekt
ist ins-besondere der Sinn und Zweck der jeweils zu beurteilenden Rechtsnorm zu berücksichtigen, um zu beurteilen, wie ein Miteigentumsanteil [X.] anzusetzen ist.

Auf dieser Grundlage hat der Senat mit
Urteil vom 13.
Mai 2015 entschieden, der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück gemäß
§ 2311 BGB entspreche dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte sei ([X.], [X.] 2015, 482 Rn.
8, 14
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m.
[X.] [X.], [X.] 2015, 344, 346; [X.], [X.] 2015, 483, 484). Hierbei war für den Senat maßgeblich, dass eine Verwertung des Miteigentumsanteils
an einer Immobilie bei einer derartigen Sachlage
mit dem Erbfall problemlos möglich sei und keine Gründe ersichtlich seien, die es rechtfertigen könnten, einen Abschlag vorzunehmen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass dem Erben zwar im Moment des [X.] der volle Wert der ideellen Miteigentumshälfte im Sinne des hälftigen [X.] zufließe, weil er nun als Alleineigentümer den vollen Ver-kehrswert realisieren könne, der Pflichtteilsberechtigte aber nicht oder jedenfalls deutlich weniger als den seinem Pflichtteil entsprechenden [X.] am hälftigen Verkehrswert der Immobilie erhielte.

Im Bereich der Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens entspricht es ebenfalls der Rechtsprechung des [X.], dass sich der Wert von [X.] nach dem jeweiligen Anteil am Verkehrswert des gesamten Objekts richtet ([X.], Urteil vom 8.
[X.]e-zember 2011
[X.], [X.], 1217 Rn.
49; ferner für die Insol-venzanfechtung OLG Brandenburg NZM 2009, 415 unter [X.]). Auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs in familiengerichtlichen Verfahren wird der Miteigentumsanteil ohne Abschlag anhand des Gesamtwerts der Immobilie berechnet ([X.], Urteil vom 28.
Februar 2007
[X.], [X.], 877 Rn.
14). Weiter entspricht es der gefestigten Recht-sprechung des [X.], dass bei der Bewertung von Miteigen-tumsanteilen an einem Grundstück der rechnerische Anteil am gemeinen Wert des gesamten Grundstücks zugrunde zu legen ist (BFH/NV 2005, 1980
unter II 2).

[X.]er V. Zivilsenat
des [X.] hat in einem Urteil vom 2.
Mai 1969 die Auffassung des dortigen [X.] nicht bean-14
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standet, im Rahmen der Prüfung der Sittenwidrigkeit gemäß §
138 BGB sei bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück nicht der entsprechende Anteil am gesamten Grundstück, sondern ledig-lich ein solcher mit Wertabschlag anzusetzen ([X.], [X.], 836 unter 2 b). [X.]ies hat er
auch für den Fall angenommen, dass der Er-werber bereits Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile war. Im Er-gebnis hat der [X.] im seinerzeit zu beurteilenden Fall die Frage des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung allerdings
offengelassen, da es jedenfalls an den subjektiven Vorausset-zungen der Sittenwidrigkeit fehlte (aaO unter 2). In einer neueren Ent-scheidung hat der V. Zivilsenat die Frage, ob bei [X.] generell ein Abschlag von dem rechnerischen Anteil an dem Verkehrs-wert des gesamten Grundstücks gerechtfertigt ist, ebenfalls offengelas-sen (Urteil vom 12.
Januar 2001
V ZR 420/99, NJW-RR 2001, 732 unter [X.]).

b) Auf dieser Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu bean-standen, wenn das Berufungsgericht bei der Beurteilung der ([X.] im Rahmen von §
2205 Satz
3 BGB hier bei dem in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück keinen Wertabschlag vorgenommen hat. [X.]er zu beurteilende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger bei Abschluss des Vertrages vom 14.
Mai 2008 nicht nur in seiner Eigenschaft als [X.], sondern zugleich im eigenen Namen handelte, in-dem
er nicht nur von der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin deren Anteil am Grundstück, sondern auch von den übrigen Miteigentümern jeweils deren Anteile erwarb. Wäre es planmäßig zur vollständigen [X.]urchführung des Vertrages gekommen, so hätte der Kläger gleichzeitig sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück erworben und die 16
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Stellung als Alleineigentümer erlangt. Insoweit gilt das, was der Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 2015 ([X.], [X.] 2015, 482)
ausge-führt hat, in gleicher Weise. Ebenso wie dort hätte der Kläger nun den vollen Verkehrswert realisieren können,
da sich durch den Vertrag vom 14.
Mai 2008 sämtliche Miteigentumsanteile in seiner
Hand vereinigen sollten.

Auch unter Berücksichtigung von
Sinn und Zweck des §
2205 Satz
3 BGB ist bei der Frage, ob eine unentgeltliche Verfügung vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Schutz der [X.] Erben muss verhindert werden, dass der [X.] Vermögensgegenstände des Nachlasses aus der Hand gibt, ohne dass dem Nachlass ein äquivalenter Gegenwert zufließt. [X.]ies gilt auch und gerade dann, wenn der Testamentsvollstrecker den [X.] nicht an [X.]ritte veräußert, sondern ihn im Rahmen eines [X.] selbst erwirbt.

Schließlich hat auch der gerichtliche Sachverständige keine Veran-lassung gesehen,
bei der Bewertung des Verkehrswerts des hälftigen Miteigentumsanteils nicht vom hälftigen Verkehrswert auszugehen, son-dern von diesem Abschläge vorzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte [X.], dass es für Miteigentumsanteile an einem [X.]reifamilienhaus, welches teilweise von den Miteigentümern bewohnt wird, einen Markt gibt, der bei der Veräußerung eines Miteigentumsanteils prozentuale Abschläge von dem rechnerischen Anteil am gesamten Verkehrswert auch dann vor-nimmt, wenn sich sämtliche Miteigentumsanteile zeitgleich in der Person des Erwerbers vereinigen, sind nicht ersichtlich. Ein Abschlag vom hälfti-gen Verkehrswert ist
hier mithin aus Rechtsgründen nicht veranlasst (anders OLG [X.]üsseldorf
RNotZ 2015, 575
unter [X.], welches in einer 17
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anderen Sachverhaltskonstellation des hier zu beurteilenden Falles
ei-nen Abschlag von 15% für sachgerecht erachtet hat).

3. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich die Feststellung
des [X.], der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Verwaltung zumindest erkennen müssen, dass die Gegenleistung für den hälftigen Miteigentumsanteil unzulänglich war (zu diesem subjektiven Erfordernis im Rahmen von §
2205 Satz
3 BGB vgl. Senatsurteil vom 24.
Oktober 1990
[X.], NJW 1991, 842 unter 4 a; [X.], Beschluss vom 24.
September 1971
[X.], [X.]Z 57, 84, 90). [X.]ie hiergegen ge-richteten Angriffe der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz
1
ZPO). Ergänzend ist zu bemerken, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen der ihn nach §
2216 Abs.
1 BGB treffenden Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung nicht einfach einen
von ihm selbst für sachgerecht erachteten Verkehrswert ansetzen
darf, der von einem der beiden ihm vorliegenden Gutachten deutlich abweicht. Vielmehr wäre der Kläger verpflichtet gewesen, die [X.]ifferenzen gegebenenfalls durch die Einholung eines weiteren Sachver-ständigengutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachver-ständigen zu beseitigen. [X.]ies gilt insbesondere deshalb, weil
der Kläger nicht beabsichtigte, den in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteil (und
im Zusammenwirken mit den anderen Miteigentümern [X.] auch die anderen Miteigentumsanteile) frei am Markt an einen au-ßenstehenden [X.]ritten zu veräußern, sondern die Anteile selbst erwerben
wollte. Gerade in einem solchen Fall muss von einem [X.], um dem mit §
2205 Satz
3 BGB beabsichtigten Schutz des [X.] Rechnung zu tragen, besondere Sorgfalt verlangt werden.
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4. Aus den vorgenannten Gründen ist auch der Hilfsantrag des [X.], das hälftige Miteigentum an dem Grundstück an
ihn aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen, unbegründet.

[X.] [X.] [X.]r.
Karczewski

Lehmann [X.]r. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG [X.]üsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2014 -
16 O 155/11 -

OLG [X.]üsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2015 -
I-21 [X.] -

20

Meta

IV ZR 342/15

24.02.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2016, Az. IV ZR 342/15 (REWIS RS 2016, 15659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15659

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 342/15

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