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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.] |
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[X.] |
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Eschelbach |
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Grube |
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Schmidt |
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Meta
08.11.2022
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Frankfurt, 17. Mai 2022, Az: 5/17 KLs 2/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 2 StR 383/22 (REWIS RS 2022, 6524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6524
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 449/19 (Bundesgerichtshof)
Mehrere Täter bei einer räuberischen Erpressung: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme anhand der jeweiligen Tatbeiträge
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4 StR 97/18 (Bundesgerichtshof)
Beweiswert übereinstimmender Allelen für Feststellung der Täterschaft des Angeklagten
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