Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 2 StR 383/22

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6524

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Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Eschelbach

      

Grube     

      

Schmidt     

      

Meta

2 StR 383/22

08.11.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 17. Mai 2022, Az: 5/17 KLs 2/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 2 StR 383/22 (REWIS RS 2022, 6524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6524

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