Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. 1 StR 24/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9076

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:290616B1STR24.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 24/16

vom
29. Juni
2016
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
_____________________________

StGB § 174c

2. Für die Beurteilung, ob ein Missbrauch im Sinne von § 174c Abs. 1 StGB vorliegt, kommt es auf die konkrete Art und Intensität des Beratungs-, Behand-lungs-
oder [X.] an.

[X.], Beschluss vom 29. Juni 2016

1 StR 24/16 -
LG [X.] II

in der Strafsache
gegen

-
2
-

wegen
sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-,

Behandlungs-
oder [X.]
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juni
2016
gemäß §
349 Abs.

4 und § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]s [X.] II vom 15. Juli 2015 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Die Nebenklägerin trägt
ihre notwendigen Auslagen selbst.
Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten [X.] erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem [X.] vorbehalten.

Gründe:

n-ter Ausnutzung eines Beratungs-
oder [X.] in zwei [X.]
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l-streckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der näher ausgeführten Sachrüge
geführte Revision des Angeklagten führt zu dessen Freispruch.
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4
-
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Angeklagte ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und in die-ser Funktion in verschiedenen Positionen tätig gewesen, u.a. als [X.]-arzt beim [X.] [X.] II, als Psychiater in den Justizvollzugsanstalten [X.] und [X.]-Stadelheim und als stellvertretender Chefarzt einer forensischen Abteilung. Seit 2001 ist der Angeklagte als freier (forensischer) Gutachter tätig. In dieser Funktion lernte
der Angeklagte die Nebenklägerin, die Zeugin

S.

, im Jahr 2007 kennen. Die Nebenklägerin war zu dieser Zeit Richterin in einer Strafvollstreckungskammer beim [X.] [X.] I und hatte mit einem (anderweitig verheirateten) Kollegen der
Strafvollstre-ckungskammer ein Verhältnis begonnen. Dieser Kollege, der Zeuge

[X.]

, war damals mit dem Angeklagten eng befreundet und machte ihn mit der [X.] bekannt. Sie erteilte in der Folgezeit gelegentlich [X.] an den Angeklagten.

[X.]

sagte der Nebenklägerin, dass der [X.] an ihr habe. Als die Beziehung der Nebenklägerin mit

[X.]

En-de 2007 in eine Krise geriet, verabredete sie sich Anfang 2008 mit dem Ange-klagten zum Abendessen in einem [X.]er
Lokal. Dort erzählte sie ihm von ihrer Alkoholabhängigkeit. Beim Abschied versuchte der Angeklagte, der [X.] einen Zungenkuss zu geben, was diese abwehrte. In der Folgezeit gab es nur noch zufällige Begegnungen der beiden.
2. Die Nebenklägerin
war seit Ende 2004 alkoholabhängig und wurde deshalb mehrfach stationär behandelt. Bei einem viermonatigen Aufenthalt in der [X.] im Jahr 2006 wurden neben der Alkoholabhängigkeit eine bipolare affektive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung diag-nostiziert, bei einem zweiwöchigen Aufenthalt im Jahr 2009 ein Rückfall bei 2
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Alkoholabhängigkeit, eine Benzodiazepin-Abhängigkeit und eine bipolare affek-tive Störung und bei einem weiteren zweiwöchigen Aufenthalt im Februar 2010 ein Rückfall bei Alkoholabhängigkeit, eine Angststörung und eine bipolare
affektive Störung. Bei ihrem letzten Aufenthalt wurde sie u.a. mit dem Benzodi-azepin Tavor behandelt, das in der Klinik langsam reduziert und bis Ende [X.] 2010 abgesetzt wurde. Anschließend war die Nebenklägerin weiterhin in ambulanter Behandlung.
3. Nach dem letzten Klinikaufenthalt gingen die dienstlichen Leistungen n-leinwaltschaft [X.] I tätig war, merklich zurück. Anfang Juni 2010 hielt ihr Vorgesetzter ihr dies in einem [X.] vor und mahnte eine Verbesserung der Arbeitsleistung oder den [X.] in eine andere Abteilung bzw. zu einer anderen Behörde an. Hierdurch [X.] sich die Nebenklägerin unter Druck gesetzt und konnte sich nicht mehr [X.], ohne die Einnahme von Benzodiazepinen weiter zu arbeiten. Sie ging davon aus, dass ihr behandelnder Psychotherapeut ihr diese nicht verschreiben würde. In dieser Situation kam ihr der Gedanke, sich an den Angeklagten zu wenden und sein Interesse an ihr auszunutzen, um ihn zur Verschreibung von Benzodiazepinen zu bewegen.
a) Am 5. Juni 2010 rief die Nebenklägerin beim Angeklagten an, sagte, ihr gehe es sehr schlecht, und fragte ihn zum Schein, ob es in einer Notfallam-bulanz Psychiater gebe. Dabei hoffte sie, er würde ihr seine Hilfe anbieten. Der Angeklagte bot ihr (ihrem Plan entsprechend) an, sie solle doch zu ihm in die Praxis kommen, was die Nebenklägerin tat. Dort
diagnostizierte er bei ihr eine massive Angstattacke und verschrieb ihr

medizinisch vertretbar

auf ihre [X.] hin 10 Tabletten mit dem Wirkstoff Tavor, einem Benzodiazepin. Beide be-5
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sprachen die von der Nebenklägerin auf Verschreibung ihres [X.] eingenommene Medikation, der Angeklagte schlug aufgrund erheblicher Nebenwirkungen (Gewichtszunahme) eine Änderung vor. Die Nebenklägerin stellte dem Angeklagten in diesem Zusammenhang ein privates Treffen in [X.], was dieser annahm. Sie hoffte dabei, den Angeklagten durch eine sexu-elle Beziehung als Tablettengeber zu gewinnen. Zugleich kam ihr entgegen, dass sie damit ihren früheren Geliebten

[X.]

ärgern konnte.
b) Der Angeklagte ließ sich von der Nebenklägerin eine Schweige-pflichtentbindung unterschreiben und forderte von der [X.] die Arzt-berichte an, die er noch im Juni 2010 erhielt und las. Daraus ergab sich für den Angeklagten, dass bei der Nebenklägerin das Risiko einer Benzodiazepin-Abhängigkeit bestand. Im Juni sandte der Angeklagte der Nebenklägerin auf ihre Bitte hin mindestens einmal ein weiteres Benzodiazepinrezept zu, das die Nebenklägerin mittels Fertigung einer Kopie zweimal einlöste. In der Folgezeit kam es zu mehrfachem Kontakt zwischen der Nebenklägerin und dem
Ange-klagten. Ende Juni 2010 sandte die Nebenklägerin dem Angeklagten eine [X.] mit einem eindeutigen sexuellen Angebot, die folgenden [X.] waren dann von beiden Seiten in einem sexuellen Bereich angesiedelt.
c) Anfang Juli 2010 verabredeten sich beide in
der Wohnung der Neben-klägerin, um dort sexuell miteinander zu verkehren. Man einigte sich auf Initiati-Utensilien wie Schlagwerkzeuge mit, die anschließend zum Einsatz kamen. Es kam auch zum ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. In der Folgezeit kam es ungefähr zu zwei weiteren, in gleicher Weise verlaufenden Intimkontak-ten (nicht verfahrensgegenständlich).
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Dem Angeklagten war dabei bekannt, dass die Nebenklägerin ihn in [X.] Eigenschaft als Arzt aufgesucht, er sie über ihre Medikation beraten und ihr Rezepte ausgestellt hatte. Er machte sich bei der Aufnahme der intimen [X.] zunutze, dass sie sich in einem psychisch angeschlagenen Zustand befand und dass sie für die von ihr begehrten Benzodiazepine von ihm als [X.] [X.] abhängig war. Der Angeklagte hätte zwar gerne eine [X.] mit der Nebenklägerin begonnen, wollte ein Kind von ihr, überlegte, eine gemeinsame Wohnung zu nehmen, und sprach ihr gegenüber halb im Scherz und halb im [X.] an, sie zu heiraten. Die Nebenklägerin lehnte

e-l-mehr weiterhin mit

P.

liiert.
d) In den folgenden Wochen fuhren der Angeklagte und die Nebenkläge-rin an zwei Wochenenden jeweils in das Ferienhaus des Angeklagten am [X.], wo sie Sexualverkehr in der beschriebenen Weise hatten (insoweit hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1
StPO eingestellt). Sie gingen auch in [X.] einkaufen und besuchten die Oper.
e) Im August 2010 wollte der Angeklagte Urlaub in seinem Ferienhaus in [X.] machen und bat die Nebenklägerin um Begleitung. Als diese ablehnte, erklärte er, dann nehme er seine bisherige Lebensgefährtin

P.

mit. Dies empfand die Nebenklägerin als Unverschämtheit, weil der Angeklagte ihr noch kurz zuvor erklärt habe, er liebe sie und wolle sie heiraten. Sie forderte vom Angeklagten, er müsse ihr weiter die Medikamente geben. Der Angeklagte, der die Nebenklägerin als Sexualpartnerin nicht verlieren wollte, ging darauf ein und
überließ ihr zwei Blankorezepte, die sie anschließend zur Medikamentenbe-schaffung (Tavor, Zyprexa) verwendete.
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f) Ende Oktober 2010 trafen sich die Nebenklägerin und der Angeklagte
[X.], wo er ihr einen alten Rezeptblock mit fünf blanko unterzeichneten Rezepten überließ. Dann begaben sie sich in die Wohnung der Nebenklägerin und hatten dort Geschlechtsverkehr.
g) Aufgrund einer Bitte des Angeklagten, ihm einen Rezeptblock im In-ternet zu bestellen, bestellte sich die Nebenklägerin mit den Daten des Ange-klagten selbst einen Rezeptblock sowie einen passenden Praxisstempel, fälschte anschließend die Unterschrift des Angeklagten und versorgte sich mit hohen Mengen von Tavor. Der steigende [X.] führte im Dezember 2010 zum Zusammenbruch der Nebenklägerin mit einer schweren [X.]. Es gelang ihr noch, den Angeklagten anzurufen, der ihr in ihrer Wohnung Hilfe leistete und ihre Einweisung in eine Klinik veranlasste. In der Klinik trat er teils als einweisender Arzt, teils als Lebensgefährte auf.
4. Im Rahmen der Hauptverhandlung verpflichtete sich der Angeklagte, 20.000 Euro zu zahlen, wovon 2.100 Euro sofort beglichen wurden.
II.
Der Angeklagte ist freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Ein Freispruch durch das Revisionsgericht erfolgt, wenn die zu einem bestimmten Anklage-punkt fehlerfrei und erkennbar vollständig getroffenen Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar ge-macht hat, und weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung führen könn-ten, auch unter Berücksichtigung des Gebots umfassender Sachaufklärung und 12
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erschöpfender Beweiswürdigung nicht zu erwarten sind
(vgl. [X.], Urteile vom 7. März 1995

1 StR 523/94, [X.], 81;
vom 19. Januar 1999

1 [X.], NJW 1999, 1562, 1564 und vom 22. April 2004

5 [X.], [X.], 270, 271; [X.] in [X.], 7. Aufl., § 354 Rn. 3 mwN). Dies ist vorliegend der Fall.
1. Nach den [X.] Feststellungen des [X.] hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht.
a) Insbesondere belegen die Feststellungen keine Strafbarkeit des A[X.] wegen sexuellen Missbrauchs der Nebenklägerin unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs-
oder [X.] (§ 174c Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen dieser Strafnorm liegen nicht vor. Zwar hat der Angeklagte mehrfach sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorgenom-men und von ihr an sich vornehmen lassen. Dies geschah aber nicht unter Missbrauch eines Beratungs-, Behandlungs-
oder [X.].
aa) Zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bestand ein Be-ratungs-
und Behandlungsverhältnis. Die Nebenklägerin hatte sich mit
der Bitte um ärztlichen Rat an den Angeklagten gewandt. Der Angeklagte hatte ihr als Arzt Medikamente verschrieben, ärztliche Berichte über Vorbehandlungen an-gefordert und sie ärztlich, auch in seiner Praxis, beraten.
Die Nebenklägerin hatte sich dem Angeklagten auch wegen einer geisti-gen oder seelischen Krankheit einschließlich einer Suchtkrankheit anvertraut. Sie hatte sich vor dem Hintergrund der bei ihr zuletzt diagnostizierten [X.] (Alkoholabhängigkeit, Angststörung und bipolare affektive Störung) auf-grund einer als besonders belastend empfundenen beruflichen Situation an den

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i-schen Täter und Opfer voraus noch kommt es darauf an, auf wessen Initiative das Verhältnis begründet wird. Das Verhältnis muss auch nicht von einer so besonderen Intensität und Dauer sein, dass eine Abhängigkeit des Behandel-ten vom Arzt entstehen kann; es ist ausreichend, wenn das Opfer die fürsorge-rische Tätigkeit des [X.] entgegennimmt (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2011

3 [X.], [X.], 440; vgl. zu den Anforderungen an dieses Verhältnis auch [X.], Beschluss vom 2. Mai 2016

4 [X.]). Entgeltlich-keit ist nicht entscheidend, sondern das durch eine besondere Vertrauensstel-lung des [X.] gekennzeichnete fürsorgerische Verhältnis zum Opfer (vgl. KG, Beschluss vom 27. Januar 2014

[4] 161 Ss 2/14 [11/14], NStZ-RR 2014, 178).
bb) Der Angeklagte hat dieses Verhältnis aber nicht zur Vornahme sexu-

(1) Der Tatbestand des § 174c Abs. 1 StGB fordert den Missbrauch ei-nes Beratungs-, Behandlungs-
oder [X.]. Dabei handelt es sich um ein einschränkendes Tatbestandsmerkmal, dem eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BT-Drucks. 13/8267 S. 7; [X.], Urteil vom 4.
Juni 2009

3 [X.], BeckRS 2009, 20082). Die Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber das unter Strafe gestellte Verhalten bezeichnet hat, darf nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird. Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen deshalb nicht so ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbe-standsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht wer-den (Verschleifung
oder Entgrenzung von Tatbestandsmerkmalen; st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Beschluss vom 28. Juli 2015

2 BvR 2558/14 u.a., NJW 2015, 20
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2949, 2954 mwN). Deshalb kann nicht schon jeder sexuelle Kontakt im Rah-men eines Beratungs-, Behandlungs-
oder [X.] per se missbräuchlich im Sinne von § 174c StGB sein, ansonsten würde das Tatbe-e-schluss vom
25. Februar 1999

4 StR 23/99,
[X.], 349 [zu § 174a Abs.
1 StGB], [X.] aaO).
§ 174c StGB dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung in Situa-tionen, in denen dieses Rechtsgut aufgrund der besonderen Schutzbedürftig-keit der durch Krankheit oder Behinderung belasteten Rechtsgutsträger und der Eigenart von Beratungs-, Behandlungs-
und Betreuungsverhältnissen typischer Weise besonders gefährdet ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2011

4 [X.], [X.]St 56, 226, 230). Vor dem Hintergrund der innerhalb von [X.], Behandlungs-
und Betreuungsverhältnissen üblicherweise bestehenden Vertrauens-
und Abhängigkeitsbeziehung soll ein Missbrauch derselben durch sexuelle Handlungen verhindert werden (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 2016

4 [X.] mwN). Kommt es in Zusammenhang mit einem solchen [X.] zu sexuellen Handlungen zwischen dem behandelnden Arzt und einem Patienten, kann ein Missbrauch auch vorliegen, wenn das Opfer

wie hier

mit dem Sexualkontakt einverstanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2011

4
[X.], [X.]St 56, 226, 230;
Beschluss vom 2. Mai 2016

4 [X.]). In den meisten Fällen wird sich von selbst verstehen, dass ein Arzt, der sexuelle Handlungen an einer Patientin oder einem Patienten im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs-
und [X.]
vornimmt, dieses besondere Verhältnis missbraucht, etwa wenn er vorgibt, die sexuelle Handlung sei medizinisch notwendig, wenn er behandlungsbezogene Nachteile beim [X.] in den Raum stellt oder wenn er die schutzlose Lage einer (entkleideten) Patientin zur Vornahme sexueller Handlungen aus-22
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nutzt ([X.], Urteil vom 14. April 2011

4 [X.], [X.]St 56, 226, 234 mwN).
An einem Missbrauch in dem vom Gesetz vorausgesetzten Sinne
fehlt es aber, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs-
oder [X.] bestehende Autoritäts-
oder Ver-trauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausgenutzt hat (vgl. [X.] aaO S. 232 mwN). Der Missbrauch setzt die illegitime Wahrnehmung einer Chance voraus, die das Vertrauensverhältnis im Sinne dieser Vorschrift mit sich bringt ([X.], Urteil vom 4. April 1979

3 [X.], [X.]St 28, 365, 367 [zu § 174 StGB]). Ein
Missbrauch liegt
deshalb etwa bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Ehepartners oder Lebensgefähr-ten während eines [X.] oder bei einer von dem [X.], Behandlungs-

e-lge nur gelegentlich der Behandlung oder nach deren Abschluss vorgenommenen sexuellen Handlung nicht vor (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2011

4 [X.], [X.]St 56, 226, 234 mwN).
Entscheidend kommt es für die Beurteilung, ob ein Missbrauch vorliegt, zudem auf die konkrete Art und Intensität des Beratungs-, Behandlungs-
oder [X.]
an. Je intensiver die Kontakte zwischen Täter und Op-fer im Rahmen dieses Verhältnisses sind, desto geringere Anforderungen sind an das Vorliegen eines Missbrauchs zu stellen. Je weniger der Täter hingegen im Rahmen dieses Verhältnisses mit dem Opfer befasst ist, desto höher sind die Anforderungen (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 2009

3 [X.], BeckRS 2009, 20082; vgl. auch [X.], Beschluss vom 29. September 1998

4 [X.], [X.], 29 [zu § 174a StGB]).
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(2) An einem Missbrauch fehlt es deshalb, wenn

wie hier

eine bereits in ärztlicher Behandlung befindliche Patientin von sich aus das schon vorhan-dene Interesse eines mit ihr privat bekannten Arztes an ihrer Person ausnutzt, um sich im Rahmen einer lockeren freundschaftlichen Beziehung lediglich auf diesem Weg sonst nicht erhältliche Medikamente verschreiben zu lassen, dabei dem Arzt aufgrund ihrer beruflichen Stellung und Persönlichkeö-wesentliche (krankheitsbedingte) Willensmängel zurückzuführen ist.
Die Nebenklägerin wurde im anklagegegenständlichen Zeitraum vorran-gig von

F.

behat-S. 13). Mit dem Angeklagten ging die Nebenklägerin eine Beziehung ein, bei der nicht die regelmäßige intensive ärztliche Beratung oder Betreuung im [X.] stand, sondern unentgeltlicher ärztlicher Rat auf freundschaftlicher Basis.
Die Nebenklägerin hat
sich bereits vor Beginn des Behandlungsverhält-nisses
von sich aus dazu entschlossen, den vorher nicht als Arzt mit ihr befass-ten Angeklagten zu instrumentalisieren, um sich durch sein sexuelles Interesse an ihr Zugang zu Medikamenten zu verschaffen, die sie auf anderem Wege nur schwer besorgen konnte. Nach ihren, von der Kammer als glaubhaft gewerte-ten Angaben, hat sie den Plan gefasst, durch Aufnahme einer sexuellen Bezie-hung mit dem Angeklagten nicht nur ihren früheren Kollegen und Liebhaber

[X.]

zu ärgern, sondern sich aufgrund des starken Interesses des Angeklagten an ihr Rezepte zu verschaffen,
die sie von ihrem behandelnden Arzt nicht aus-gestellt bekommen hätte ([X.]). Diesen Plan hat die Nebenklägerin in der Folge zielgerichtet umgesetzt
und die Aufnahme des [X.] 26
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durch eine List erreicht. n-geklagte aus Sicht der Nebenklägerin aufgrund seines vorhandenen Interesses an ihr
angenommen. Damit stellt sich das Vorgehen der Nebenklägerin im Er-gebnis als Ausdruck
ihrer sexuellen Selbstbestimmung dar, nicht als deren Missbrauch durch den Angeklagten.
Diese Entscheidung der Nebenklägerin war auch frei von wesentlichen [X.]. Die Nebenklägerin war nach den [X.] Feststel-lungen des [X.] im anklagegegenständlichen Zeitraum nicht abhängig von Benzodiazepinen. Der Angeklagte ging nach Einholung der ärztlichen Be-richte der [X.] von einer bloßen

falsch behandelten

Alkoholab-hängigkeit der Nebenklägerin aus ([X.]). Die Nebenklägerin befand sich bereits in ärztlicher Behandlung und konnte sich dort die von ihr benötigte Hilfe holen. Zwar gab es ein auch krankheitsbedingt besonders gesteigertes [X.] an der Verschreibung angstunterdrückender Medikamente. Dieses Interesse war aber nicht derart übermächtig, dass es die freie Willensentschließung der Nebenklägerin normativ relevant beeinträchtigt hätte. Die Nebenklägerin blieb im anklagegegenständlichen Zeitraum nach den Feststellungen des [X.]s vielmehr Herrin ihrer Entscheidungen, was sich auch daran zeigt, dass sie auf die weitergehenden Avancen des Angeklagten durchweg ablehnend reagierte.

ö--, Behandlungs-
oder Be-treuungsverhältnisses typische Abhängigkeitsbeziehung bzw. ein Autoritätsvor-sprung
des Arztes ist nach den Feststellungen des [X.] ausgeschlos-sen. Die promovierte Nebenklägerin war in einer verantwortungsvollen Stelle 28
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Staatsanwaltschaft [X.] I tätig und hatte früher dem Angeklagten als Rich-terin am [X.] erteilt. Aufgrund dieser Position hatte sie eher einen Autoritätsvorsprung im Verhältnis zum Angeklagten als [X.]. Dies zeigt sich auch im Verhalten der Nebenklägerin, die keineswegs blind den Wünschen des Angeklagten folgte, sondern etwa seinen Wunsch, mit ihr nach [X.] in Urlaub zu fahren, einfach ausschlug.
b) Die [X.] Feststellungen belegen auch nicht, dass sich der Angeklagte im Rahmen des anklagegegenständlichen [X.] wegen einer anderen noch verfolgbaren Straftat strafbar gemacht hätte. Über nahelie-gende Verstöße gegen das berufliche Standesrecht hat der [X.] nicht zu ent-scheiden.
2. Es ist auszuschließen, dass ein neues Tatgericht Feststellungen tref-fen wird, die einen Schuldspruch gegen den Angeklagten tragen würden.
Die Beweiswürdigung des [X.] ist umfassend. Die umfangrei-chen Angaben des Angeklagten und der Nebenklägerin zur Sache, die lediglich in wenigen Punkten voneinander abweichen, sind in den Urteilsgründen aus-führlich wiedergegeben. Weitere erhebliche Beweismittel in Bezug auf den übersichtlichen Sachverhalt sind schon nach dem Urteilsinhalt nicht ersichtlich. Angesichts dieser Umstände hat der [X.] im konkreten Fall keinen Anlass gesehen, zur Prüfung dieser Frage den gesamten Akteninhalt ergänzend her-anzuziehen (vgl. hierzu näher [X.], Urteil vom 7. März 1995

1 StR 523/94, [X.], 81; KG, Beschlüsse vom 3. April 2006

[5] 1 Ss 329/05 [12/06], [X.], 276 und vom 17. Januar 2007

[2/5] 1 Ss 448/06 [73/06], [X.] 2007, 245; [X.] in [X.]/[X.], 59. Aufl.,
§ 354 Rn. 3).
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16
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.
IV.
Die Entscheidung über eine Entschädigung des
Angeklagten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem [X.] überlassen (vgl. [X.],
Urteile
vom 19. Januar 1999

1 [X.], NJW 1999, 1562, 1564
und vom 22. April 2004

5 [X.]).
Raum

Radtke Mosbacher

Fischer Bär
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Meta

1 StR 24/16

29.06.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. 1 StR 24/16 (REWIS RS 2016, 9076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9076

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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