Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZA 49/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10494

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[X.][X.] vom 13. Januar 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] am 13. Januar 2011 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die im Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2009 zugelassene Revision wird [X.]. Gründe: Das beabsichtigte Rechtsmittel entbehrt hinreichender Aussicht auf [X.] (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 1. Der [X.] hat mit Urteil des Senats vom 2. Dezember 2010 ([X.] ZR 247/09, z.[X.]. in [X.]) entschieden, der Anspruch des [X.] auf Feststellung des [X.] einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung [X.] nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs [X.]. Von diesem Grundsatz sind zutreffend auch beide Vorinstanzen [X.]. Die Rechtssache wirft danach keine Rechtsfragen mehr auf, deren grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz nötigen könnte. 2 - 3 - 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der Leistungsanspruch der Klägerin nach § 218 BGB a.F., § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht verjährt ist. Gegenstand des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids vom 24. März 2000 ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 266a StGB. Vor Einleitung des Mahnverfahrens war die [X.] dieses Anspruchs bereits nach § 208 BGB a.F. durch das Anerkenntnis der Beklagten unterbrochen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis der Beklagten, welches einen anderen Streitgegenstand enthält, lag dem Mahnverfahren nicht zugrunde. 3 3. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsurteil allerdings, soweit es die Zu-rechnung des [X.] zu Lasten der Beklagten unter Hinweis auf [X.]St 48, 307, 312 f damit begründet, die anfechtungsrechtliche Rückge-währ [X.] habe den Schaden nicht auf rechtmäßige Weise entstehen lassen können, weil sie im Hinblick auf § 266a StGB ausge-schlossen sei. Die Berufung der Beklagten auf diese [X.] ist viel-mehr im Ansatz erheblich ([X.], Urt. v. 2. Dezember 2010, aaO, m.w.N.). 4 Die Beklagte hat diesen Einwand aber nicht hinreichend vorgetragen. Sie hat nicht behauptet, der Verwalter im Konkurs über das Vermögen der von ihr vertretenen GmbH hätte die unterbliebenen Beitragszahlungen tatsächlich an-gefochten, sondern sich auf Ausführungen zur Anfechtbarkeit solcher Zahlun-gen beschränkt. Auch diese sind rechtlich unzureichend, weil aus ihnen die be-strittene Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit der Konkursschuld-nerin im Vorenthaltungszeitraum Juli und August 1995, auf die es nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO ankommt, nicht schlüssig hervorgeht (vgl. [X.], Urt. v. 10. Juli 2003 - [X.] ZR 89/02, [X.], 1666 unter 3. a). 5 - 4 - 4. Den objektiven Tatbestand der Schutzgesetzverletzung hat die [X.] nicht erheblich bestritten, wie das Berufungsgericht in seinen Entschei-dungsgründen darlegt. Einen erfolgversprechenden Revisionsangriff hiergegen zeigt die Antragsbegründung nicht auf. 6 Kayser [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.02.2009 - 16 O 452/07 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 10 U 353/09 -

Meta

IX ZA 49/10

13.01.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZA 49/10 (REWIS RS 2011, 10494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10494

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IX ZR 247/09

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