Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. I ZR 177/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6503

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 19. Mai 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 253 Gibt der Schuldner auf eine Unterlassungsverfügung, durch die ihm unter-schiedliche, in einem ersten Schreiben enthaltene Äußerungen untersagt [X.] sind, eine Abschlusserklärung ab, so besteht für eine auf die Untersagung eines zweiten Schreibens gerichtete weitere Unterlassungsklage, die sich auf kerngleiche Äußerungen bezieht, kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar mit dieser Klage neben den als kerngleich bereits verbotenen Äußerungen weitere dort enthaltene Äußerungen beanstandet werden, die isolierte Untersagung dieser Äußerungen aber nicht begehrt wird. [X.], Urteil vom 19. Mai 2010 - [X.]/07 - [X.] [X.]
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. März 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. September 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Unterlassungs-antrag) festgestellt worden ist und die [X.]n jeweils zur [X.] eines über 666,90 • hinausgehenden Betrages nebst Zinsen verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - 2. Kammer für [X.] - vom 10. November 2006 mit der Maßgabe zurückgewie-sen, dass die Klage mit dem Unterlassungsantrag insgesamt als unzulässig abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin und die [X.] zu 1, deren Geschäftsführer der [X.] zu 2 ist, sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Sonnenschutzfolien und [X.], die zur Vermeidung von Blendungs- und Wärmeeinwirkungen am Arbeitsplatz eingesetzt werden. Die Klägerin bietet ihre Produkte unter der Bezeichnung "Multifilm" an, die [X.]n verwenden die Bezeichnung "[X.]". Nach einer Ausschreibung vergab das [X.] [X.] im Jahr 2005 den Auftrag für die Ausstattung eines Polizeigebäudes in [X.] mit Folien-rollos an ein Unternehmen, das die Produkte der Klägerin verwendet. Um den Auftrag hatte sich auch ein Unternehmen beworben, das [X.] der [X.] vertreibt. 2 Der [X.] zu 2 wandte sich wegen der Auftragsvergabe mit E-Mail vom 23. August 2005 an einen Mitarbeiter der für das Bauvorhaben zuständi-gen Planungsgesellschaft: 3 - 4 - - 5 - 4 Am 7. Oktober 2005 richtete die [X.] zu 1 folgendes vom [X.]n zu 2 unterschriebenes [X.] an das [X.] [X.]: - 6 - - 7 - Die Klägerin beanstandete die Äußerungen in den beiden Schreiben der [X.]n als unlautere Werbung. Sie erwirkte mit Antrag vom 17. November 2005 wegen des Schreibens an das [X.] [X.] eine einstweilige Ver-fügung des [X.], das den [X.]n mit Urteil vom 13. Januar 2006 ([X.]) antragsgemäß untersagte, 5 im geschäftlichen Verkehr bei dem Vertrieb von [X.] staatliche Verga-bestellen für die Vergabe von Bau- oder Werkaufträgen und/oder andere [X.] von Multifilm-[X.] über die angeblich überteuerten [X.] und/oder deren angebliche technischen Nachteile zu informieren, wenn dies geschieht wie in dem – [in den Schriftsatz hineinkopierten, oben wiedergegebenen] Schreiben an das [X.] [X.]. Die [X.]n nahmen die von ihnen eingelegte Berufung gegen dieses Urteil zurück, gaben zunächst am 23. März 2006 eine Unterlassungsverpflich-tungserklärung und sodann mit Schreiben vom 30. März 2006, das den anwalt-lichen Bevollmächtigten der Klägerin am 31. März 2006 zuging, eine Abschluss-erklärung ab. 6 Wegen der Äußerungen in der E-Mail vom 23. August 2005 ließ die Klä-gerin die [X.]n mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 25. November 2005 abmahnen und mit Fristsetzung bis zum 30. November 2005 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auffordern. Zuvor hatte sie bereits eine auf dieses Schreiben bezogene Ver-botsverfügung des [X.] mit Beschluss vom 11. November 2005 erwirkt, die den [X.]n am 5. Dezember 2005 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 forderte die Klägerin die [X.]n auf, bis zum 4. Januar 2006 die einstweilige Verfügung wie ein in einem Hauptsache-verfahren ergangenes Urteil anzuerkennen. Die [X.]n gaben diese Erklä-rung nicht ab. Mit ihrer am 20. März 2006 eingereichten Klage im vorliegenden Hauptsacheverfahren, die den [X.]n am 12. Mai 2006 zugestellt worden 7 - 8 - ist, hat die Klägerin zunächst entsprechend der erlassenen Untersagungsverfü-gung beantragt, den [X.]n zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr bei dem Vertrieb von [X.] sich zum Zwecke des [X.] gegenüber Architekten und/oder Planungsbüros über die an-geblichen Vorteile von [X.] der [X.] Rollosysteme GmbH & Co. KG und die angeblichen Nachteile von [X.] der Multifilm Sonnen- und Blendschutz GmbH zu äußern, wie in der Email des [X.]n zu 2 vom 23. August 2005 – [in den Schriftsatz war die fragliche E-Mail hineinkopiert]. 8 Ferner hat sie Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.667,60 • nebst Zinsen geltend gemacht. Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, hinsicht-lich eines Teils der beanstandeten Äußerungen sei sie unzulässig, weil insoweit mit dem Urteil des [X.] vom 13. Januar 2006 bereits ein [X.] Titel vorliege; hinsichtlich des anderen Teils sei die Klage unbe-gründet, weil diese Äußerungen nicht wettbewerbswidrig seien. 9 Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsverhand-lung haben die [X.]n hinsichtlich folgender Äußerungen in Bezug auf die Folienführung der Produkte der Klägerin 10 Wesentlicher Unterschied: Multifilm arbeitet noch wie vor 30 Jahren, als der Un-terzeichner das Folienrollo in [X.] einführte, mit 30 bis 40 mm breiten U-Profilen für die Folienführung, was manchem Architekten gar nicht gut gefällt und auch den Folien nicht immer gut bekommt eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Die Klä-gerin hat die Erklärung angenommen und den Rechtsstreit hinsichtlich des [X.] in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die [X.]n ha-ben der Erledigungserklärung widersprochen und außerdem geltend gemacht, das Unterlassungsbegehren sei unzulässig. - 9 - Das Berufungsgericht hat auf Antrag der Klägerin festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens in der Hauptsache erle-digt ist, und hat die [X.]n zur Zahlung verurteilt. Dagegen wenden sich die [X.]n mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt. 11 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, hinsichtlich des ursprünglich zulässigen und begründeten Unterlassungsantrags der Klägerin sei infolge der Unterlassungsverpflichtungserklärung der [X.]n, die die [X.] beseitigt habe, die Erledigung der Hauptsache eingetreten; für die durch die Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung entstandenen Aufwendungen hafteten die [X.]n als Teilschuldner. Zur nä-heren Begründung hat es ausgeführt: 12 Die Klägerin habe ihren Unterlassungsantrag ohne Abstrahierung auf die konkrete Verletzungsform bezogen. Sie habe ihre einzelnen Beanstandungen nicht gesondert zum Gegenstand ihres Verbotsantrags gemacht, sondern die in der E-Mail vom 23. August 2005 enthaltene Werbung als Ganzes angegriffen. Ein solcher Antrag sei schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die [X.] Verletzungsform eine einzige konkrete [X.]widrigkeit enthalte. Die Äußerung zur Frage der Gleichwertigkeit der Produkte der Parteien in [X.] auf die Folienführung stelle in ihrer konkreten Form eine nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 und 5 UWG unzulässige vergleichende Werbung dar. Schon [X.] sei der Unterlassungsantrag der Klägerin in vollem Umfang begründet ge-wesen. Die auf diese Äußerung bezogene Unterwerfungserklärung der Beklag-ten in der Berufungsverhandlung habe die Wiederholungsgefahr hinsichtlich 13 - 10 - dieser Äußerung und damit zugleich hinsichtlich der angegriffenen Werbemaß-nahme in ihrer Gesamtheit beseitigt. 14 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-rückweisung der Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende landge-richtliche Entscheidung, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Unterlas-sungsbegehrens die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die [X.]n zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.333,80 • (jeweils 666,90 •) verurteilt hat; im Übrigen (Verurteilung zur Zahlung der Kosten des Abschlussschreibens ebenfalls in Höhe von 1.333,80 •) ist die Revision unbe-gründet. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der [X.] hinsichtlich des Unterlassungsantrags durch die Unterlassungsverpflich-tungserklärung der [X.]n nicht in der Hauptsache erledigt, weil die Klage insoweit von Anfang an unzulässig war. Wegen der Abschlusserklärung der [X.]n auf die im Verfahren [X.] ergangene Verbotsver-fügung durch Urteil vom 13. Januar 2006 bestand für das Unterlassungsbegeh-ren der Klägerin im vorliegenden Verfahren kein Rechtsschutzbedürfnis. 15 a) Erkennt der [X.] durch eine Abschlusserklärung eine gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig an, wird dadurch das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage beseitigt, weil sie einen dem [X.] gleichwertigen Vollstreckungstitel entstehen lässt (vgl. [X.] 181, 373 [X.]. 14 - [X.] weis, m.w.N.; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl, § 12 Rdn. 170; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 2.16; 16 - 11 - [X.] Harte/[X.], UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 647; [X.], Wettbe-werbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 51 Rdn. 58). 17 b) Diese Wirkung der Abschlusserklärung reicht so weit wie der Verbots-umfang der Unterlassungsverfügung, die der Schuldner als endgültige Rege-lung anerkannt hat. Das Verbot eines [X.]s umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im [X.] gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urt. v. 10.12.2009 - I ZR 46/07, [X.], 253 [X.]. 30 = [X.], 241 - Fischdosendeckel, m.w.N., zum Abdruck in [X.] vorgesehen; [X.] aaO [X.]. 57 Rdn. 12 m.w.N.). Die Reichweite eines [X.]s ist durch Auslegung unter Berücksichti-gung der gesamten Entscheidung, gegebenenfalls auch unter Heranziehung der Klage- oder Antragsbegründung, zu ermitteln (vgl. [X.], Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, [X.], 702 [X.]. 37 = [X.], 1104 - [X.]; Fezer/Büscher aaO § 12 Rdn. 365; [X.] aaO [X.]. 57 Rdn. 5). Bei einem Unterlassungstenor, der auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, haben die neben der in Bezug genommenen konkreten Verlet-zungshandlung abstrakt formulierten Merkmale die Funktion, den Kreis der Va-rianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungs-formen erfasst sein sollen (vgl. [X.], Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, [X.], 165 [X.]. 14 = [X.], 84 - [X.]). c) Das mit Urteil vom 13. Januar 2006 im Verfahren [X.] ausgesprochene Verbot erfasst schon nach dem Wortlaut der Ur-teilsformel unterschiedliche Varianten. Das Verbot, beim Vertrieb von [X.] in bestimmter Weise zu informieren, ist sowohl hinsichtlich der Empfänger als auch hinsichtlich des Inhalts der verbotenen Information durch die Verwen-dung der Formulierung "und/oder" auf alternative Verletzungsformen gerichtet. 18 - 12 - Den [X.]n ist verboten worden, staatliche Vergabestellen "und/oder andere Abnehmer" von Multifilm-[X.] in der beanstandeten Art und Weise zu in-formieren. Hinsichtlich des Inhalts der Information wird unterschieden zwischen der Information über die angeblich überteuerten [X.] "und/oder deren angebliche technische Nachteile". Der Tenor erfasst demnach auch das isolierte Verbot der Information von anderen Abnehmern (lediglich) über angeb-lich technische Nachteile. Der Inhalt der beanstandeten Information wird durch das in die Urteils-formel aufgenommene Schreiben an das [X.] [X.] sowie durch die Urteilsgründe und die zur Auslegung heranzuziehende Antragsbegründung nä-her umschrieben. Danach geht es - soweit nicht der Vorwurf der Überteuerung, sondern der Vorwurf angeblicher technischer Nachteile als Gegenstand der (auch) gesonderten Verurteilung betroffen ist - ausweislich der Antragsschrift der Klägerin, auf die im Tatbestand des Urteils vom 13. Januar 2006 verwiesen wird, um die Behauptung der [X.]n, bei flächengeprägten Folien sei mit größerer Blasenbildung zu rechnen, der Erwerber solcher Folien gehe Risiken ein, für deren Vermeidung die Klägerin 40 bis 50 mm breite Profile einsetzen müsse, sowie um die Behauptung der [X.]n, die bei den Produkten der Klägerin eingesetzten Reinigungsbürsten seien nutzlos. In der Antragsschrift werden hierzu folgende Aussagen aus dem Schreiben an das [X.] [X.] angeführt: 19 Den Architekten wiesen wir im Vorfeld darauf hin, dass er wie ausgeschrieben bei den flächengeprägten Folien mit größerer Blasenbildung rechnen muss und Risiken eingeht, für deren Vermeidung Multifilm 40 bis 50 mm breite Führungs-profile einsetzen muss - siehe [X.]. Mögen sie solche ungetümen Profile wirk-lich am Fenster? Damit kaufen Sie das Nutzloseste ein, was es für Rollos gibt. Streuen Sie Mehl- oder Zuckerstaub auf [X.] und es wird Ihnen op-tisch begreiflich, dass die Reinigungsbürsten Unsinn sind. - 13 - Die Klägerin hat diese Behauptung der [X.]n, die Produkte der Klä-gerin wiesen die genannten Nachteile auf, als nach §§ 3, 5, 6 Abs. 2 Nr. 2 und 5 UWG unlautere vergleichende und irreführende Werbung beanstandet. 20 21 d) Mit ihrer Klage im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin Unterlas-sung von Äußerungen in der E-Mail des [X.]n zu 2 vom 23. August 2005 über angebliche Nachteile ihrer Produkte wegen unlauterer vergleichender und irreführender Werbung gleichfalls mit der Begründung begehrt, die Behauptun-gen, die Verwendung von 30 bis 40 mm breiten Profilen sei nachteilig, die [X.] seien "völlig witz- und nutzlos" und es bestehe ein höheres Ri-siko der Blasenbildung, seien falsch. Dass die [X.]n derartige Äußerungen dem Inhalt nach zu unterlassen haben, folgt schon aus der Verbotsverfügung vom 13. Januar 2006. In diesem Titel ist durch die alternative Formulierung im Tenor klargestellt, dass die angeführten Äußerungen in dem Schreiben an das [X.] [X.] (auch) isoliert als einzelne, also auch unabhängig von den sonstigen Äußerungen in diesem Schreiben etwa hinsichtlich überteuerter [X.], verboten sind. Im Hinblick auf den Erklärungsempfänger erfasst der [X.] vom 13. Januar 2006 auch Äußerungen gegenüber "anderen [X.]". Bereits aus diesem Grund wird die E-Mail vom 23. August 2005 vom Ver-botsumfang der Unterlassungsverfügung vom 13. Januar 2006 und der sich darauf beziehenden Abschlusserklärung der [X.]n erfasst, die den anwalt-lichen Bevollmächtigten der Klägerin am 31. März 2006 zugegangen ist. Denn die E-Mail vom 23. August 2005 enthält die bereits durch Urteil vom 13. Januar 2006 verbotenen, jedenfalls der Sache nach entsprechenden und damit im [X.] gleichen Äußerungen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass bei einem eng auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Verbot einer er-weiternden Auslegung im Hinblick auf kerngleiche Verletzungshandlungen enge 22 - 14 - Grenzen gesetzt sind (vgl. [X.], Urt. v. 22.10.2009 - I ZR 58/07, [X.], 454 [X.]. 12 = [X.], 640 - Klassenlotterie, m.w.N.). Soweit die Äußerungen Abweichungen im Wortlaut aufweisen, sind diese unbeachtlich, weil das Cha-rakteristische der Verletzungsform nicht in einem bestimmten Wortlaut, sondern in dem - übereinstimmenden - Inhalt der Aussagen liegt. Mit der im Urteil vom 13. Januar 2006 enthaltenen Umschreibung "andere Abnehmer" von Multifilm-[X.] als staatliche Vergabestellen für die Vergabe von [X.] soll der Kreis der in Betracht kommenden Erklärungsempfänger er-sichtlich auf alle Personen erstreckt werden, denen bei der Entscheidung, ob bei der Ausführung von Bau- oder Werkverträgen [X.] der Klägerin oder anderer Unternehmen zum Einsatz kommen, ein zumindest mitbestimmender Einfluss zukommt. Dazu gehören auch die in dem Unterlassungsantrag des vorliegenden Verfahrens genannten Architekten und Planungsbüros. Demzufolge bestand für die am 12. Mai 2006 erhobene Klage im vorlie-genden Verfahren von Anfang an kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat, wovon das Berufungsgericht mit Recht und von der Klägerin unbeanstandet ausgegangen ist, die in der E-Mail vom 23. August 2005 enthaltene Werbung als Ganzes und nicht einzelne Äußerungen gesondert angegriffen. Nachteilige Äußerungen in Form eines Schreibens als Ganzes wie in der beanstandeten E-Mail vom 23. August 2005 waren den [X.]n jedoch bereits durch das Urteil vom 13. Januar 2006 untersagt. Ob in der E-Mail vom 23. August 2005 zusätzlich zu den bereits von der Verbotsverfügung vom 13. Januar 2006 er-fassten Aussagen möglicherweise weitere unzulässige Behauptungen enthalten sind wie insbesondere die vom Berufungsgericht als unlautere vergleichende Werbung angesehene Äußerung, die Klägerin arbeite noch wie vor dreißig Jah-ren, ist ohne Belang, weil die Klägerin nicht die isolierte Untersagung dieser oder anderer einzelner Äußerungen als solche, sondern lediglich der E-Mail vom 23. August 2005 als Ganzes begehrt hat. Da die Klage somit zum [X.] - 15 - geblichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (vgl. [X.] 83, 12, 15 f.) unzulässig war, hat sich der Rechtsstreit durch die Abgabe der Unterlassungsverpflich-tungserklärung der [X.]n in der Berufungsverhandlung nicht erledigt. 24 2. Hinsichtlich der Verurteilung der [X.]n zur Zahlung von [X.] in Höhe von 2.667,60 • ist die Revision nur hinsichtlich der Abmahnkosten (1.333,80 •) begründet; hinsichtlich der Kosten des [X.] (ebenfalls 1.333,80 •) bleibt sie erfolglos. a) Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.333,80 • zu, weil sie zum Zeitpunkt der Abmahnung vom 25. November 2005 bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass sich in einem solchen Fall ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten weder aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB ergibt ([X.], Urt. v. 7.10.2009 - [X.], [X.], 257 [X.]. 9, 13 = [X.], 258 - Schubladenverfügung; Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 47/09, [X.], 354 [X.]. 8, 10 = [X.], 525 - Kräutertee). 25 b) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens besteht, wenn es zur Rechtsverfolgung erforderlich war (vgl. [X.], Urt. v. 2.3.1973 - I ZR 5/72, [X.] 1973, 384 - [X.]; Urt. v. 4.3.2008 - VI ZR 176/07, [X.]-RR 2008, 368 = [X.], 805; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 12 Rdn. 3.73; [X.] aaO [X.]. 43 Rdn. 31). Das ist hier hinsichtlich des Abschlussschreibens der Klägerin vom 21. Dezember 2005 der Fall. Durch eine entsprechende Abschlusserklärung der [X.]n hätte die Klägerin einen einem in einem Hauptsacheverfahren ergangenen Urteil ver-gleichbaren Titel erlangt. Das später eingeleitete Verfahren [X.] 26 - 16 - 8 O 148/05, in dem das Verbot erst mit Urteil vom 13. Januar 2006 erging, war insoweit nicht vorrangig. 27 II[X.] Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsge-richt hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die [X.]n über einen Betrag von 1.333,80 • (jeweils 666,90 •) hinaus zur Zahlung verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.]s mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage mit dem Unterlassungsantrag insgesamt als unzulässig abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 28 [X.] Pokrant [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.11.2006 - 8 O 33/06 - [X.], Entscheidung vom 18.09.2007 - 6 U 165/06 -

Meta

I ZR 177/07

19.05.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2010, Az. I ZR 177/07 (REWIS RS 2010, 6503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6503

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4 U 225/22

Zitiert

I ZR 177/07

I ZR 47/09

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