Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 3 StR 157/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4154

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 157/12

vom
31. Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31.
Juli
2012
gemäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Januar 2012 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bestechung verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b)
das vorgenannte Urteil im Schuld-
und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-täubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit 1
-
3
-
Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge sowie wegen Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem eine Verfalls-
und Einziehungsentscheidung getroffen. Der An-geklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bestechung verurteilt worden ist.
Hinsichtlich der Verurteilung wegen des [X.] hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens zieht die aus der [X.] ersichtliche Änderung des Schuld-
und Strafausspruchs nach sich.
Becker
Pfister
Sost-Scheible

Schäfer
Mayer
2
3
4

Meta

3 StR 157/12

31.07.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 3 StR 157/12 (REWIS RS 2012, 4154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4154

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