Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. 4 StR 304/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1946

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[X.]:[X.]:BGH:2017:221117B4STR304.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 304/17

vom
22. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22.
November 2017 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.
Februar 2017 mit den Feststellungen auf-gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge. Während die Verfahrensrüge aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet ist, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen spähte der Angeklagte für eine unbekannte Tätergruppe eine Bankfiliale in S.

aus. Drei bislang nicht identifizierte
Personen drangen dann entsprechend den vom Angeklagten erhaltenen Infor-mationen frühmorgens in die Bankfiliale ein und überwältigten bei deren Eintref-fen zwei Bankangestellte und einen Kunden. Die Bankangestellten wurden un-1
2
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3
-
ter Bedrohung mit einer Pistole und einem Messer gezwungen, [X.]-schlüssel herauszugeben und [X.] und die Geldautomaten zu öffnen. Aus [X.] und den Geldautomaten entnahmen die Täter insgesamt etwa 60.000
Euro, außerdem entwendeten sie aus der Geldbörse eines [X.] 410
Euro.
2.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Urteils-gründe enthalten hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite einen offensichtlichen Widerspruch, der nicht aufgelöst wird. Sie vermögen daher das Urteil nicht zu tragen.
Das [X.] hat festgestellt (UA S.
8), dass der Angeklagte es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass zumindest eine Scheinwaffe oder eine Schusswaffe oder sonst eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werk-zeug von den [X.] eingesetzt würde. Diese Feststellung begründet es auch in der Beweiswürdigung (UA S.
16). Die Strafkammer würdigt das Tatgeschehen dementsprechend als Beihilfe zu einem besonders schweren Raub gemäß §
249 Abs.
1, §
250 Abs.
2 Nr.
1, §
27 Abs.
2 StGB, führt demgegenüber aber bei der rechtlichen Würdigung (UA S.
18)
weiter aus:

hierbei zudem zumindest für möglich und nahm billigend in Kauf, dass die [X.] zumindest eine Scheinwaffe oder eine ungeladene Schusswaffe zum Zwecke der Drohung einsetzten, was jedenfalls die Qualifikation des §
250 Abs.
1 Nr. 1b) StGB erfüllt

Vor diesem Hintergrund kann dem Urteil nicht mit Sicherheit entnommen werden, dass sich der Angeklagte der Beihilfe zum
besonders schweren Raub nach §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB schuldig gemacht hat. Die Sache muss daher 3
4
5
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4
-
erneut verhandelt werden. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls über die Anrechnung der in [X.] erlittenen Auslieferungshaft zu befinden haben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 304/17

22.11.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. 4 StR 304/17 (REWIS RS 2017, 1946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1946

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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