Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2011, Az. XI ZB 4/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7360

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 19. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 234 Abs. 1 a) Zum notwendigen Inhalt eines [X.] gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt worden ist, es sei denn, die Frist ist nach Lage der Akten of-fensichtlich eingehalten (Bestätigung von [X.], Beschluss vom 13. [X.]ezember 1999 - [X.]). b) Zum unzulässigen Nachschieben von Gründen im Verfahren auf Wiedereinset-zung in die versäumte Frist. [X.], Beschluss vom 19. April 2011 - [X.] - [X.] in [X.] LG Konstanz - 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. April 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Grüneberg, [X.] und [X.] beschlossen: [X.]ie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 21. [X.]ezember 2009 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. [X.]er Gegenstandswert beträgt 99.925,17 •. Gründe: [X.] [X.]ie Kläger machen gegenüber der Beklagten Ansprüche im [X.] mit einem [X.]arlehen geltend, mit dem sie den Erwerb einer Eigentums-wohnung finanziert haben. [X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen. 1 Gegen das ihnen am 19. August 2009 zugestellte landgerichtliche Urteil haben die Kläger mit einem am [X.]ienstag, dem 22. September 2009 bei dem [X.] eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit Verfü-gung des [X.]s vom 23. September 2009, die dem [X.] am 28. September 2009 zugegangen ist, hat das Gericht den beiden Partei-vertretern das [X.]atum des Eingangs der Berufung mitgeteilt. Nach dem Hinweis des [X.]s vom 13. Oktober 2009, dass beabsichtigt sei, die ver-spätet eingegangene Berufung als unzulässig zu verwerfen, haben die Kläger mit am 16. Oktober 2009 per [X.] eingegangenem Schriftsatz - ohne [X.]arlegung 2 - 3 - von Gründen - Wiedereinsetzung in die [X.] und Berufungs-begründungsfrist sowie Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Auf den ebenfalls in diesem Schriftsatz gestellten Antrag hin sind die [X.] ihrem instanzgerichtlichen Bevollmächtigten mit Verfügung des Gerichts vom 20. Oktober 2009 zur Einsicht übersandt worden. [X.]en [X.] haben die Kläger mit am 29. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz damit begründet, dass der [X.] rechtzeitig am 15. September 2009 zur Post gegeben worden und daher mit seinem rechtzei-tigen Eingang bei dem [X.] zu rechnen gewesen sei. [X.]as [X.] hat die Kläger mit Verfügung vom 18. November 2009 darauf [X.], dass beabsichtigt sei, den nicht rechtzeitig eingegangenen Wieder-einsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen. Hierauf haben die Kläger mit am 2. [X.]ezember 2009 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in die [X.] beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei die Mitteilung des Gerichts vom 23. September 2009, mit der der Zeitpunkt des Eingangs der Berufung mitge-teilt worden sei, infolge eines Versehens des Kanzleivorstands nicht vorgelegt worden, so dass der Prozessbevollmächtigte erstmals durch die Verfügung des Senats vom 13. Oktober 2009, die ihm am 15. Oktober 2009 zugegangen sei, von dem verspäteten Eingang der Berufung erfahren habe. [X.]as Berufungsgericht hat die Berufung unter gleichzeitiger Zurückwei-sung der Anträge auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist und in die versäumte [X.] als unzulässig verworfen. Zur [X.] hat es ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist sei nicht ausreichend begründet und daher unzulässig. [X.]ie Kläger hätten es versäumt, innerhalb der zweiwöchigen [X.] Sachvortrag dazu zu halten, dass ihr Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses, der Kenntnisnahme vom Zeitpunkt des [X.] - 4 - gangs der Berufung, gestellt worden sei. Soweit sie mit Schriftsatz vom [X.] geltend gemacht hätten, ihr Prozessbevollmächtigter habe nicht schon am 28. September, sondern erst am 15. Oktober 2009 vom verspäteten Eingang der Berufung erfahren, sei ein solches Nachschieben eines neuen er-heblichen Grundes nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO nicht möglich. Vortrag, der in Verkennung der Rechtslage nicht rechtzeitig zur Begründung eines [X.] vorgebracht werde, rechtfertige auch keine Wiederein-setzung in die [X.]. [X.]agegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. 4 I[X.] [X.]ie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. [X.]ie Voraussetzun-gen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - [X.] ZB 6/04, [X.] 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Entschei-dung des [X.] weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. [X.]ie Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit der höchst-richterlichen Rechtsprechung und verletzt nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. [X.] 77, 275, 284; [X.], NJW 2003, 281). 5 - 5 - 1. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Fall werfe die Frage auf, ob in dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 eine Äußerung der [X.], weshalb die [X.] nicht bereits am 28. September 2009 zu laufen begonnen hat, zu erwarten gewesen wäre, ist hiermit kein [X.] dargetan. Weder kommt dem Fall insoweit grundsätzliche Bedeutung zu noch sind Fragen aufgeworfen, die eine Fortbildung des Rechts erfordern. [X.]ie Rechtsbeschwerde legt diese Zulassungsgründe schon nicht ordnungsgemäß dar. Vielmehr handelt es sich bereits ausweislich der Formulierung um eine Einzelfallfrage, die keine Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.] 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 - [X.], [X.] 154, 288, 292). 6 Selbst wenn man die Rechtsbeschwerde - bei großzügiger Betrachtung - dahin versteht, hiermit solle geltend gemacht werden, der Fall werfe grundsätz-liche Fragen zur zulässigen nachträglichen Erläuterung unklarer Angaben eines [X.] auf, hat sie keinen Erfolg. [X.]ie diesbezüglichen Grundsatzfragen sind in der Rechtsprechung des [X.] hinrei-chend geklärt. [X.]anach ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, wenn in ihm - wie im Streitfall - nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die zwei-wöchige [X.] des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist; zum not-wendigen Inhalt eines [X.] gehört grundsätzlich Sach-vortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt worden ist, es sei denn, die Frist ist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten (vgl. nur [X.], Beschluss vom 13. [X.]ezember 1999 - [X.], [X.], 592 mwN), was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint hat. Geklärt sind auch die Voraussetzungen, unter denen ausnahms-weise nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist gehaltener Vortrag zu [X.] - 6 - sichtigen ist. Grundsätzlich müssen nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetra-gen werden; lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristab-lauf erläutert oder vervollständigt werden; andernfalls liegt ein unzulässiges Nachschieben von Gründen vor (Senatsbeschlüsse vom 26. November 1991 - [X.] ZB 10/91, [X.], 697 und vom 9. Februar 2010 - [X.] ZB 34/09, juris Rn. 9 mwN). [X.]ie Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass der vorliegende Rechtsstreit Anlass gibt, über diese Grundsätze hinaus zusätzliche Leitsätze zur Gesetzesauslegung aufzuzeigen. Mit ihren Ausführungen, eine Partei schiebe nicht etwa unzulässigerweise einen neuen [X.] nach, wenn sie nach Ablauf der Frist ergänzend schildere, warum die Frist für die Wiedereinsetzung nicht früher zu laufen begonnen habe, es handele sich insoweit vielmehr um eine zulässige Erläuterung und Vervollständigung er-kennbar unklarer, ergänzungsbedürftiger Angaben, bewegt sie sich allein im Bereich der [X.] unter die genannten Leitsätze der [X.] und macht lediglich geltend, diese Subsumtion hätte richtigerweise zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis führen müs-sen. 2. Ein Grund, dass eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, ist hiermit [X.] nicht dargetan. [X.]er Beschluss des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit den Grundsätzen der oben darstellten höchstrichterlichen Recht-sprechung. Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt, haben die Kläger innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO keinen Vortrag dazu gehalten, dass die zweiwöchige [X.] gewahrt war. Ihr Schriftsatz vom 29. Oktober 2009, mit dem sie erstmals ihren Wiedereinsetzungsantrag be-8 - 7 - gründet haben, enthielt keinerlei Vortrag zur Einhaltung der Frist. [X.]ie im [X.] vom 2. [X.]ezember 2009 enthaltenen Ausführungen stellen sich damit nicht etwa als Ergänzung oder Erläuterung unklarer Ausführungen dar. Sie [X.] - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - vielmehr schlicht neuen Vortrag, der nach den dargestellten Grundsätzen der höchstrich-terlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen war. Anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht, hätte das Berufungs-gericht auch nicht etwa berücksichtigen müssen, dass die Kläger - nach [X.] der Rechtsbeschwerde - bis zu dem Hinweis des Gerichts vom 18. No-vember 2009 davon hätten ausgehen dürfen, weiterer Vortrag zur Einhaltung der [X.] sei nicht erforderlich. Hiermit übergeht die Rechts-beschwerde, dass - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hin-weist - dem instanzgerichtlichen Bevollmächtigten der Kläger auf dessen Antrag mit Verfügung des Gerichts vom 20. Oktober 2009 die Gerichtsakten zur Ein-sicht übersandt worden waren. Spätestens bei deren [X.]urchsicht musste die Mitteilung des Gerichts über den Eingang der Berufung auffallen, zumal sich auf der Verfügung vom 23. September 2009 sogar ein handschriftlicher Hinweis auf die mögliche Verfristung befand. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, wäre daher schon aus diesem Grund in dem Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 eine Äußerung zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags zu erwarten ge-wesen. 9 3. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde schließlich, das Berufungsge-richt habe den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] vom 2. [X.]ezember 2009 übergangen. [X.]abei kann [X.], ob - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend macht - die Rechtsbe-schwerde mit dieser Rüge schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie hierzu keinen Antrag gestellt hat. Anders als die Rechtsbeschwerde rügt, hat das [X.] - 8 - rufungsgericht diesen Antrag nämlich keineswegs übergangen. [X.]as Berufungs-gericht hat sich vielmehr ausdrücklich auch mit diesem Antrag befasst, ihn aber nicht für durchgreifend erachtet. [X.]ies ist im Ergebnis schon deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil Wiedereinsetzung nur in eine schuldlos versäumte [X.] bewilligt werden kann, was vor-aussetzt, dass die Kläger auch die Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch und die Nachholung der versäumten [X.] schuldlos versäumt haben (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2010 - [X.]I ZB 22/10, NJW 2011, 153, Rn. 11). [X.]aran fehlt es, weil die Kläger - worauf die Rechtsbeschwerdeerwide-rung zu Recht hingewiesen hat - selbst bei einer versehentlichen Falschbe-handlung der gerichtlichen Verfügung vom 23. September 2009 in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten jedenfalls durch die Akteneinsicht ihres instanz-gerichtlichen Prozessbevollmächtigten im Oktober 2009 von dem möglichen Fristversäumnis Kenntnis hätten erlangen müssen. [X.]as Vorbringen in dem Schriftsatz vom 2. [X.]ezember 2009 kam daher jedenfalls zu spät. - 9 - II[X.] 11 [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] Grüneberg [X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.08.2009 - 3 O 457/05 [X.] - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -

Meta

XI ZB 4/10

19.04.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2011, Az. XI ZB 4/10 (REWIS RS 2011, 7360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7360

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