Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.12.2016, Az. 1 BvR 1723/14

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2016, 130

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Zurückweisung eines Rechtsmittels im fachgerichtlichen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren) aus prozessualen Gründen - mangelnde Darlegungen zum Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren, unzureichende Substantiierung einer Grundrechtsverletzung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des [X.] wendet, hat er eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz oder eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht entsprechend der Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] dargetan.

3

Hinsichtlich der Entscheidungen des [X.] und des [X.] sowie der Bescheide der Beklagten des Ausgangsverfahrens hat er die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 [X.]) nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel - hier die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision -, durch dessen Gebrauch die behaupteten [X.] hätten ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. [X.] 16, 124 <127>; 74, 102 <113 f.>; 128, 90 <99>; [X.]K 1, 222 <223>). Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. [X.] 10, 264 <267 f.>; 128, 90 <99>). Dies gilt insbesondere für die Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor den Revisionsgerichten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Dezember 1991 - 1 BvR 1411/91 -, [X.]-1500 § 160a Nr. 7; Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6).

5

Auch wenn die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als solche nicht in jedem Falle ausreicht, um von der Unzulässigkeit auch der nachfolgenden Verfassungsbeschwerde auszugehen, muss ein Beschwerdeführer daher in der Verfassungsbeschwerde seinen Vortrag im [X.] jedenfalls im Wesentlichen mitteilen, so dass für das [X.] nachvollziehbar wird, ob die Nichtzulassungsbeschwerde offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat. Das ist hier nicht geschehen. Selbst wenn man aber die pauschale Bezugnahme auf den zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim [X.] eingereichten Schriftsatz ausreichen lassen wollte, so würde aus diesem doch nur deutlich, dass das [X.] zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen dort den [X.] im [X.] ersichtlich nicht genügt hat.

6

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargetan. Namentlich hat er sich hinsichtlich seiner Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung nicht mit den vom [X.] bereits entwickelten Maßstäben hinsichtlich der Pflichtversicherung von Nebenerwerbs- oder Hobbylandwirten auseinandergesetzt (vgl. [X.] 44, 70 <89 ff.>; 51, 257 <265 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. September 1986 - 2 BvR 357/85 -, [X.] 5850 § 1 Nr. 12; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. Dezember 2002 - 1 BvR 2170/97 -, [X.]-5420 § 2 Nr. 3 ; [X.]K 3, 15 <16 ff.> ).

7

Die Annahme der Fachgerichte, der Beschwerdeführer sei im Ausgangsverfahren nicht kostenprivilegiert im Sinne von § 183 [X.]gesetz ([X.]), erweist sich angesichts des Umstandes, dass er sich vorliegend gegen die Einbeziehung in die Unfallversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer wandte, und der Regelung in § 183 Satz 3 [X.] jedenfalls nicht als willkürlich.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1723/14

23.12.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 13. Februar 2014, Az: B 2 U 263/13 B, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, SGB 7, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 183 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.12.2016, Az. 1 BvR 1723/14 (REWIS RS 2016, 130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 130

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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