Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. 3 StR 142/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2254

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[X.]/03vom17. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2003 gemäߧ§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO [X.] Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil der [X.] bei dem [X.] 9. Oktober 2002 wird auf seine Kosten verworfen.2. Die Revision des Verurteilten gegen das oben [X.] wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten am 9. Oktober 2002 wegen [X.] in neun Fällen unter Einbeziehung von elf Einzelstrafen aus einer frühe-ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht [X.] verurteilt.Am 28. Januar 2003 hat der neue Verteidiger des Angeklagten gegendieses Urteil Revision eingelegt und zugleich beantragt, Wiedereinsetzung inden vorigen Stand zu gewähren, weil der Angeklagte von der Rechtskraft desnunmehr angefochtenen Urteils erst am 27. Januar 2003 erfahren habe; derfrühere Verteidiger, Rechtsanwalt [X.], habe keine Revision eingelegt, obwohl- 3 -er vom Angeklagten dazu beauftragt worden sei. Zur Glaubhaftmachung stütztsich der Angeklagte auf eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau. [X.] angekündigte anwaltliche Versicherung seines früheren [X.] er nicht vorlegen können, weil er diesen nicht von seiner Verschwiegen-heitspflicht entbunden hat.Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Es ist bereits unzuläs-sig, da der Angeklagte keine Tatsachen behauptet hat, die ihn - ohne sein [X.] - an der Wahrnehmung der [X.] gehindert habenkönnen. Er beruft sich lediglich darauf, daß Rechtsanwalt [X.] aus ihm unbe-kannten Gründen keine Revision eingelegt habe, obwohl er ihn ausdrücklichgebeten habe. Er behauptet jedoch nicht, daß dieser ihm die Einlegung [X.] auch zugesagt hat. Auf entsprechende Darlegungen kann [X.] verzichtet werden, da das [X.] dem Antrag seines Verteidigers zurStrafhöhe gefolgt war, dieser ihm die Annahme des Urteils empfohlen und seit-her offenbar kein Kontakt mehr zu ihm bestanden hatte. Unter diesen [X.] konnte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, daß sein Verteidiger [X.] eingelegen würde (vgl. [X.], [X.]. vom 8. März 2001 - 1 StR 18/01).Im übrigen wäre das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbegründet.Denn die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind, wie sich aus den Erwä-gungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2003im einzelnen ergibt, nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Der Senathält die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen nicht für [X.], zumal der Angeklagte seinen damaligen Verteidiger nicht von der Schwei-gepflicht entbunden und damit eine nähere Aufklärung der Umstände der Be-- 4 -auftragung nicht ermöglicht hat (vgl. [X.], [X.]. vom 22. September 1999 - 3StR 358/99).Da der Antrag auf Wiedereinsetzung erfolglos bleibt, ist auch [X.], weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).Tolksdorf [X.] [X.]

Meta

3 StR 142/03

17.07.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. 3 StR 142/03 (REWIS RS 2003, 2254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2254

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