Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. VI ZB 26/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2288

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 26/10 vom 19. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterinnen [X.] und von [X.] beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt. Auf die Rechtsmittel des [X.] werden der Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2009 aufgehoben und der Kostenfestsetzungs-beschluss des Rechtspflegers des [X.] vom 7. September 2009 dahingehend abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten weitere 468,74 • nebst Zinsen in [X.] von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2009 von den Beklagten an den Kläger zu erstatten sind. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren, der Kläger hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen. Gegenstandswert: 468,74 • - 3 - Gründe: [X.] 1 Der Kläger hat die Beklagten wegen der Folgen einer [X.] von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 • nebst Zinsen in Anspruch ge-nommen. Er hat außerdem die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus der [X.], soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere [X.] sind, begehrt. In der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2009 vor dem [X.] haben sich die [X.]en in der Sache verglichen und außerdem vereinbart, dass der Kläger 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 % der Kosten zu tragen haben. Der Rechtspfleger des [X.]s hat der Be-rechnung des Erstattungsanspruchs des [X.] lediglich eine 0,65-Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung der wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des [X.] angefallenen Geschäftsge-bühr zugrunde gelegt. Er hat die Beklagten verpflichtet, dem Kläger 909,54 • nebst Zinsen zu erstatten. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerde-gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren auf den Ansatz einer 1,3-Verfahrensgebühr nebst Zinsen weiter. Der Beschluss des [X.] ist dem vorinstanzlichen Pro-zessbevollmächtigten des [X.] am 4. Januar 2010 zugegangen. Mit [X.] vom 29. Januar 2010 hat der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte Be-willigung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des [X.] beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Mai 2010, zugestellt an den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 27. Mai 2010, den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Kosten der Prozessführung vier vom Kläger zu erbringende Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). [X.] - 4 - aufhin hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] mit Schriftsatz vom 7. Juni 2010 Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in die [X.] beantragt. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2010 hat er Wiedereinset-zung in die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beantragt und die Rechtsbe-schwerde begründet. I[X.] 1. Das Beschwerdegericht ist mit dem [X.] der Auffassung, dass es nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] zu einer Kürzung der vom Kläger angesetzten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV [X.] auf den 0,65-fachen Satz kommen müsse. Daran ändere auch § 15a [X.] nichts, weil diese Be-stimmung im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des § 60 [X.] keine An-wendung finde. Nach § 60 Abs. 1 [X.] gelte § 15a [X.] nur für solche Fälle, in denen der unbedingte Auftrag an den Anwalt nach dem 5. August 2009 erteilt worden ist, was hier nicht der Fall sei. Der Auffassung des [X.] im Beschluss vom 2. September 2009 ([X.]/07), dass sich die [X.] im Verhältnis zu [X.] grundsätzlich nicht auswirke, weil durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 [X.] die bereits zuvor bestehende Gesetzesla-ge lediglich klargestellt und nicht geändert worden sei, könne nicht gefolgt wer-den. 3 2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 575, 233 ff. ZPO). 4 a) Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist ein Rechtsmittelführer, 5 - 5 - der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe [X.] hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein [X.] an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen [X.] nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2007 - [X.] ZB 81/06, [X.], 400 Rn. 14; vom 6. Juli 1999 - [X.] ZB 10/99, [X.], 383; vom 18. Februar 1992 - [X.] ZB 49/91, [X.], 897 f.; [X.], [X.] vom 21. September 2005 - [X.], [X.], 2062 f.; vom 3. Dezember 2003 - [X.]II ZB 80/03, [X.], 699 und vom 30. November 2000 - [X.], [X.] 2002, 210). Für die Entscheidung, ob der [X.] [X.] in den vorigen Stand zu bewilligen ist, kommt es ausschließlich darauf an, ob sie sich für bedürftig halten durfte. Im Streitfall musste der Kläger mit einer Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit für das Rechtsbeschwerde-verfahren nicht von vorneherein rechnen, nachdem ihm zum Zwecke des [X.] vom [X.] in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2009 für den Abschluss des Vergleichs Prozesskostenhilfe unter Beiord-nung seines vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bewilligt worden ist.Dem steht nicht entgegen, dass der in der geltend gemachten Bedürftigkeit des [X.] liegende Hinderungsgrund für die Einlegung und Begründung der Rechts-beschwerde auch aufgrund der nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe [X.] des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten entfallen ist. Der Hinderungsgrund für die Einhaltung der Rechtsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist ist frühestens mit der Zustellung des Beschlusses des Senats am 27. Mai 2010 weggefallen. Die Anträge auf [X.] in den vorigen Stand in den Schriftsätzen vom 7. Juni 2010 und 6 - 6 - vom 24. Juni 2010 sind mithin in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden und entsprechen der Form des § 236 ZPO. 7 b) Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie macht zutreffend geltend, dass die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die [X.] des gerichtlichen Verfahrens im Rahmen der Kostenfestsetzung in der Weise hätte erfolgen müssen, wie sie in § 15a [X.] beschrieben ist. Die Vor-schrift in § 15a [X.] ist durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in [X.] getreten. Der Senat folgt der Auffassung der übrigen Senate des [X.], wonach § 15a [X.] auch auf noch nicht abge-schlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden ist (vgl. [X.], [X.] vom 10. August 2010 - [X.]II ZB 15/10, Rn. 9 z.[X.].; vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 unter II[X.] 1.; vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 358, 359; vom 3. Februar 2010 - [X.], [X.], 806 Rn. 10.; vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375, Rn. 11 ff. m.w.[X.] zum Streitstand und vom 2. September 2009 - [X.]/07, [X.], 3101 Rn. 6 ff.). Danach ist für die [X.] vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes davon auszugehen, dass die in Vormerkung 3 Abs. 4 VV [X.] angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Pro-zessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berech-tigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] beanspruchen kann. 8 - 7 - Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] gekürzt und nicht mit dem 1,3-fachen Satz in Ansatz gebracht hat. Da in der Sache keine weite-ren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentschei-dung reif ist, entscheidet der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO selbst. c) [X.] folgt aus §§ 91, 100 Abs. 4, 238 Abs. 4 ZPO. 9 [X.]Zoll [X.] Diederichsen von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.09.2009 - 4 O 390/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/09 -

Meta

VI ZB 26/10

19.10.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2010, Az. VI ZB 26/10 (REWIS RS 2010, 2288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2288

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZB 26/10

VIII ZB 15/10

V ZB 38/10

IX ZB 82/08

XII ZB 177/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.