Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. 3 StR 549/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6731

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100817U3STR549.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3 StR 549/16

vom
10. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10.
August
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
[X.],

[X.] am [X.]
Gericke,
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],
die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Dr. Berg

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt
beim [X.]

-
in der Verhandlung
-,
Bundesanwalt beim [X.]

-
bei der Verkündung
-

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

[X.]

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 19.
Juli 2016 wird verworfen.
2.
Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 22
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und angeordnet, dass wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung sechs Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde ge-stützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte war alleiniger Geschäftsführer und Mitgesellschafter der E.

-Haustechnik GmbH (fortan: E.

), über deren Vermögen am 1.
September 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im [X.]raum vom 24.
August 2007 bis zum 22.
Dezember 2010 tätigte er für diese 22
Finanzierungsleasingge-schäfte wie folgt:
1
2
3
-
4
-
Die E.

verkaufte Maschinen, EDV-Anlagen und Büroeinrichtungen an "Lieferanten" (Zwischenhändler) und kaufte sie von diesen zurück. Über die Gegenstände schloss der Angeklagte im Namen der E.

mit diversen [X.] Leasingverträge, wonach die jeweilige Gesellschaft in den noch nicht abgewickelten [X.] eintrat und den Kaufpreis an den betreffenden "Lieferanten" zu entrichten hatte. Nach den [X.] die der E.

zur Nutzung zu überlassenden Gegenstände direkt an diese geliefert werden; im Gegenzug war die E.

zur Zahlung monatlicher Leasing-raten verpflichtet. Tatsächlich waren die von den Leasinggesellschaften erwor-benen Gegenstände ganz überwiegend nicht existent; teils entsprachen ihr "tat-sächlicher Wert und Umfang" nicht dem für die Leasinggesellschaft festgelegten Kaufpreis und teils waren sie bereits zuvor verleast worden oder von vornherein für ein mehrfaches Leasing vorgesehen. Keines der Leasingobjekte konnte
dementsprechend später im Betrieb der E.

aufgefunden und von einer der Leasinggesellschaften verwertet werden.
Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem "Lieferanten" spiegelte der Angeklagte durch die Vorlage unzutreffend ausgestellter [X.] und wahrheitswidrig bestätigter Lieferungen den Leasinggesellschaften die Existenz der Leasingobjekte und/oder den Eintritt der den Leasingverträgen zugrundeliegenden Auszahlungsbedingungen vor und veranlasste sie auf diese Weise zur Kaufpreiszahlung
an den betreffenden "Lieferanten". Nachdem die-ser eine im Voraus vereinbarte Provision einbehalten hatte, leitete er jeweils den restlichen Betrag an die E.

weiter.
Der Angeklagte handelte von Anfang an in der Absicht, der E.

dauer-haft zur Unternehmensfortführung benötigtes Kapital zu beschaffen. Den [X.] entstanden Schäden in Höhe der Kaufpreiszahlungen ab-4
5
6
-
5
-
züglich der geleisteten Leasingraten und des [X.], insgesamt rund 360.450

Im Zusammenhang mit den Leasinggeschäften gab der Angeklagte [X.] selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen ab, ohne jedoch über ent-sprechende finanzielle Mittel "an bereiter Stelle" für die Gläubiger zu verfügen. Aus den Bürgschaften wurde er nicht in Anspruch genommen.
II.
Der [X.] hat die Auffassung vertreten, das [X.] sei sachlich nicht zuständig gewesen. Dem ist nicht zu folgen.
1.
Die [X.] ist wie folgt mit der Sache befasst worden:
Am 23.
Juli 2013 erhob die Staatsanwaltschaft [X.] Anklage zum Amtsgericht -
Schöffengericht
-
Diepholz. Dem zum damaligen [X.]punkt unbe-straften Angeklagten wurden 26
Fälle des Betruges zum Nachteil von [X.] vorgeworfen, wobei er stets gewerbsmäßig gehandelt und vier-mal einen Vermögensverlust
großen Ausmaßes herbeigeführt habe. In der [X.] führte die Staatsanwaltschaft aus, dass im Hinblick auf den [X.]-ablauf seit Tatbegehung, auch mit Blick auf die Höhe des verursachten [X.] (nach dem [X.] ca. 750.000

Jahre hinausgehen, aber im oberen Bereich (der amtsgerichtlichen Strafgewalt) anzusiedeln sein" dürfte.
7
8
9
10
-
6
-
Die Strafrichterin des [X.] hatte in anderer Sache am 22.
November 2012 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen Vorent-haltens von Arbeitsentgelt in 20
Fällen über eine [X.] von 200
Ta-gessätzen (Einzelstrafen zwischen 10 und 50
Tagessätzen [davon sechsmal 40
bzw. 50
Tagessätze]) erlassen, gegen den er Einspruch eingelegt hatte. Mit Beschluss vom 16.
September 2013 "gab" die Strafrichterin im Hinblick auf die vorliegende Sache das Strafbefehlsverfahren auf Anregung des Schöffenge-richts und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an dieses "ab".
Das Amtsgericht [X.] verurteilte den Angeklagten in einer dritten Sa-che am 26.
September 2013 wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (Einzelstrafen zwischen 30
Tagessätzen und 10
Monaten) und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Der [X.] lagen Umsatzsteuerverkürzungen des Angeklagten im [X.]raum April 2009 bis Februar 2010 zugrunde, die auf unzutreffenden Angaben im [X.] mit den -
im hiesigen Verfahren gegenständlichen
-
Finanzierungs-leasinggeschäften beruhten. Nach Rechtsmitteleinlegung war in dieser Steuer-strafsache ein Berufungsverfahren beim [X.] [X.] anhängig.
Am 12.
Dezember 2013 ließ das [X.] in der vorliegen-den Sache die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Verfahren vor dem Schöffengericht. Es führte in der Ladung für den ersten [X.] am 16.
Januar 2014 aus, es gehe von bis zu 30
weiteren [X.]stagen bei "streitiger" Verhandlung aus. Überwiegend könne an Frei-tagen in der [X.] von 8:15
Uhr bis 9:45
Uhr verhandelt werden; die Dauer der weiteren Hauptverhandlungstermine -
am ersten Hauptverhandlungstag sollte maximal 90
Minuten verhandelt werden
-
hänge vom Gesundheitszustand des Angeklagten ab.
11
12
13
-
7
-
In dem ersten
Hauptverhandlungstermin und dem darauffolgenden [X.] am 22.
Januar 2014 wurden sowohl das Strafbefehlsverfahren als auch die vorliegende Sache -
ohne förmliche Verbindung
-
gleichzeitig ver-handelt. Im Fortsetzungstermin beschränkte der Angeklagte seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die [X.]. Das danach verkündete Urteil, mit dem diese auf 5

n-folge beidseitigen Rechtsmittelverzichts rechtkräftig. In der vorliegenden Sache wurde ein [X.] geführt. Der Verteidiger wies auf die Rechtspre-chung des [X.] hin, wonach ein Berufungsverfahren mit einem bei demselben [X.] anhängigen erstinstanzlichen Verfahren in entspre-chender Anwendung des §
4 [X.] verbunden werden könne. Daraufhin [X.] die Staatsanwaltschaft, das hiesige Verfahren zur erstinstanzlichen Ver-handlung an das [X.] [X.] zu verweisen. Der Verteidiger schloss sich diesem Antrag an.
Sodann beschloss das Schöffengericht die Verweisung des Verfahrens an das [X.]. Es begründete dies mit folgenden Erwägungen: Zunächst sprächen Gründe der [X.] und des Gesundheitszustands des [X.] dafür, das Verfahren an das [X.] [X.] abzugeben und mit dem dort anhängigen Berufungsverfahren zu verbinden, dem ein identischer Lebenssachverhalt zugrunde liege; eine solche Verbindung sei nach der Recht-sprechung des [X.] rechtlich möglich. Darüber hinaus begründe bereits der große Umfang des beim Amtsgericht anhängigen Verfahrens die Zuständigkeit des [X.]s. Schließlich reiche die Strafgewalt des [X.] jedenfalls unter Berücksichtigung dessen nicht aus, dass eine Ge-samtstrafenbildung gegebenenfalls mit den Strafen aus dem Berufungsverfah-ren sowie mit den Einzelstrafen aus dem -
zwischenzeitlich rechtskräftigen
-
Strafbefehl in Betracht komme.
14
15
-
8
-
Mit Vorsitzendenverfügung vom 14.
Februar 2014 "übernahm" die [X.] das hiesige Verfahren. Eine Verbindung mit dem beim [X.] an-hängigen Berufungsverfahren, in dem bis heute kein Urteil ergangen ist, nahm sie nicht vor und begründete dies im Wesentlichen damit, dass den beiden Ver-fahren "trotz gewisser Berührungspunkte" doch unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lägen.
Mit Beschlüssen vom 16. und 22.
Juni 2016 stellte die [X.] das hiesige Verfahren hinsichtlich vier dem Angeklagten vorgeworfener Betrugs-taten nach §
154 Abs.
2 [X.] vorläufig ein, darunter die beiden Tatvorwürfe betreffend die höchsten Einzelschäden (185.373,17

2.
Die [X.] hat zu Recht ihre sachliche Zuständigkeit angenom-men, weil die Verweisung durch das Schöffengericht des [X.] nicht auf objektiver Willkür beruhte. Daher kommt es nicht darauf an, ob die [X.] eines Gerichts höherer Ordnung im Revisionsverfahren von Amts wegen (so -
tragend
-
[X.], Urteile vom 22.
April 1999 -
4
StR
19/99, [X.], 58, 59; vom 23.
März 2006 -
3
StR
458/05, juris Rn.
2; Beschlüsse vom 24.
April 1990 -
4
StR
159/90, [X.]St 37, 15, 16; vom 21.
April 1994 -
4
StR 136/94, [X.], 120, 123
f.; vgl. auch [X.], Urteile vom 27.
Februar 1992
-
4
StR 23/92, [X.]St
38, 212; vom 12.
Februar 1998 -
4
StR
428/97, [X.]St 44, 34, 36; vom 11.
Dezember 2008 -
4
StR
376/08, [X.], 404, 405;
Beschluss vom 12.
Dezember 1991 -
4
StR
506/91, [X.]St 38, 172, 176; ferner KK-Greger, [X.], 7.
Aufl.,
§
269 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
338 Rn.
32; MüKo[X.]/[X.], 1.
Aufl., §
269 Rn.
18; [X.], [X.], 26.
Aufl., §
269 Rn.
14) oder nur auf Grund einer -
hier nicht erhobenen
-
zulässigen Verfahrensrüge zu prüfen ist (so -
nicht tragend
-
[X.], Urteile
vom 10.
Januar 1969 -
5
StR
682/68, [X.] 1970, 25; vom 8.
De-16
17
18
-
9
-
zember 1992 -
1
StR
594/92, NJW 1993, 1607
f.; vom 22.
April 1997 -
1
StR 701/96, [X.]St 43, 53, 56
ff.; vgl. auch [X.], [X.], 26.
Aufl., §
6 Rn.
17; [X.], [X.], 26.
Aufl., §
338 Rn.
70; zur
Sonderfrage eines Verstoßes ge-gen §
328 Abs.
2 [X.] s. [X.], Beschluss vom 30.
Juli 1996 -
5
StR
288/95, [X.]St 42, 205).
a)
Für den vom Senat anzulegenden Prüfungsmaßstab gilt:
[X.] -
wie hier
-
ein Gericht eine Sache gemäß §
270 [X.] an ein Gericht höherer Ordnung verwiesen, so ist die Prüfung des [X.] auf die Frage beschränkt, ob das höherrangige Recht des Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG (Recht auf den gesetzlichen [X.]) objektiv willkürlich verletzt ist (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Februar 1980 -
3
StR
5/80
(S), [X.]St 29, 216, 219; Beschluss vom 6.
Oktober 2016 -
2
StR
330/16, [X.], 280; MüKo[X.]/[X.] aaO, §
270 Rn.
43, 47, 63).
Zwar ist das Gericht höherer Ordnung grundsätzlich an die Verweisung gebunden (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Februar 1980 -
3
StR
5/80
(S), aaO); der Zurückverweisung an ein Gericht niederer Ordnung steht prinzipiell §
269 [X.] entgegen (vgl. [X.] aaO, §
270 Rn.
35). Das gilt auch in Fällen, in denen der Verweisungsbeschluss unvollständig, formell fehlerhaft oder sachlich falsch ist (vgl. [X.], Urteile vom 13.
Februar 1980 -
3
StR
5/80
(S), aaO; vom 22.
April 1999 -
4
StR
19/99, [X.], 58, 60; [X.]/[X.] aaO, §
270 Rn.
19; MüKo[X.]/[X.] aaO, §
270 Rn.
41; [X.] aaO, §
270 Rn.
37).
Bei Vorliegen von objektiver Willkür entfällt indes die Bindungswirkung; denn es ist mit Art.
101 Abs.
1 Satz
2 GG und den Grundsätzen rechtsstaat-19
20
21
22
-
10
-
licher Ordnung nicht vereinbar und mit einer Beschleunigung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen, wenn die Verweisungsentscheidung dem Angeklagten den gesetzlichen [X.] auf diese Weise entzieht (vgl. [X.], Urteile
vom 13.
Februar 1980 -
3
StR
5/80
(S), aaO; vom 22. April 1999 -
4
StR
19/99, aaO, S.
61; Beschluss vom 6.
Oktober 2016 -
2
StR
330/16, aaO; [X.]/
[X.] aaO, §
270 Rn.
20; MüKo[X.]/[X.] aaO, §
270 Rn.
47; wei-tergehend SK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
270 Rn.
31a). In diesen Fällen ist eine der prozesswirtschaftlichen Zielsetzung der §§
269, 270 [X.] vorgehende Ausnahme von der grundsätzlich bindenden Wirkung der Verweisung zu ma-chen (vgl. [X.] aaO, §
270 Rn.
37). Dann obliegt es dem Gericht höherer Ordnung, an das verwiesen worden ist, die Sache wegen eigener sach-licher Unzuständigkeit an das zuständige Gericht zurückzuverweisen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
April 1999 -
4
StR
19/99, aaO, S.
61
ff.).
Willkür liegt vor, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sach-fremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen; schuldhaftes Handeln des [X.]s ist nicht erforderlich. Allein die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2000 -
1
BvR
1684/99, NJW 2001, 1125
f.)
b)
Gemessen hieran beruht die vom Schöffengericht beschlossene [X.] nicht auf objektiver Willkür; insbesondere entbehrt sie nicht jedes sach-lichen Grundes.
23
24
-
11
-
aa)
Allerdings erweist sich die -
auf die Anregung des Verteidigers zu-rückgehende
-
Begründung des [X.] damit, dass beim [X.] eine Verbindung des hiesigen Verfahrens mit dem dort gegen den Angeklagten anhängigen Berufungsverfahren möglich und sinnvoll sei, als rechtlich unhaltbar.
Ein beim [X.] mit einem Berufungsverfah-ren zu verbinden, ist unzulässig. Eine landgerichtliche Zuständigkeit zur Ent-scheidung über die beim Amtsgericht anhängige Sache kann über §
4 [X.] nur dann begründet werden, wenn in einer
anderen Sache, zu der ein Zusammen-hang (§
3 [X.]) besteht, bereits eine originäre erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.]s gegeben ist. Durch die Verbindung analog §
4 Abs.
1 [X.] kann zwar ein Berufungsverfahren mit einem bereits anhängigen erstinstanzli-chen Verfahren verschmolzen werden; ein anhängiges Berufungsverfahren darf aber nicht dazu benutzt werden, ein erstinstanzliches Verfahren, für das das [X.] keine Zuständigkeit besitzt, zu übernehmen, damit erst durch die Verbindung eine Zuständigkeit zu begründen und dann auf diese Weise das Berufungsverfahren zu einem erstinstanzlichen Verfahren umzugestalten (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
April 1990 -
4
StR
159/90, [X.]St 37, 15, 18; [X.] aaO, §
4 Rn.
16).
bb)
Der besondere Umfang des Falls (§
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
3 Variante
2 [X.]) stellt ebenso wenig einen sachlichen Grund für die Verweisung dar.
Die Zuständigkeitsprüfung im Hinblick auf die Merkmale des besonderen Umfangs und der besonderen Bedeutung des Falls gemäß §
24 Abs.
1 Satz
1
Nr.
3 [X.] ist prinzipiell auf den [X.]punkt der Eröffnung des Hauptverfahrens beschränkt. Bezüglich dieser Merkmale tritt mit der Annahme eigener Zustän-25
26
27
28
-
12
-
digkeit nachfolgend eine Perpetuierung ein; das Tatgericht bleibt hieran gebun-den. Die Regeln der §§
6,
270 [X.] über die Überprüfung der sachlichen [X.] des Gerichts unterliegen insoweit einer teleologischen Reduktion. Grundsätzlich gestatten nur die Zuständigkeitsmerkmale der besonderen De-liktsart (§
24 Abs.
1 Nr.
1 [X.]) oder der Straferwartung oberhalb des amtsge-richtlichen Strafbanns (§
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
2 [X.]) eine Verweisung der Sache durch das Amtsgericht an das [X.], nicht aber die normativen Kriterien des besonderen Umfangs und der besonderen Bedeutung des Falls (vgl. [X.],
Beschluss vom 6.
Oktober 2016 -
2
StR
330/16, [X.], 280
f. [X.]). Allenfalls wenn das Amtsgericht diese Merkmale offenkundig versehent-lich oder objektiv willkürlich verneint hat, kann im Einzelfall Abweichendes [X.] (zum Versehen [sog. korrigierende Verweisung] vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2016 -
2
StR
330/16, aaO, S.
281; [X.] aaO, §
270 Rn.
16; zur Willkür s. [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
24 [X.] Rn.
29 [X.]; SK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
24 [X.] Rn.
38).
Das Schöffengericht war im Rahmen der Eröffnungsentscheidung von einem Umfang der Sache ausgegangen, der noch in seine Zuständigkeit fiel. Dabei war ihm bekannt, dass sich der Angeklagte nicht zur Sache eingelassen hatte und der Anklageschrift zufolge in der Hauptverhandlung als Beweismittel acht Zeugen einzuvernehmen waren sowie eine Vielzahl von Urkunden einzu-führen war. Das Schöffengericht ging infolgedessen -
abhängig vom Gesund-heitszustand des Angeklagten
-
von etwa 30
Hauptverhandlungstagen zu je 90
Minuten aus, was knapp sechs "vollen" Verhandlungstagen zu je [X.] entspricht. Vor diesem Hintergrund war die Annahme der Zuständigkeit des Amtsgerichts jedenfalls vertretbar. Nicht nachvollziehbar war indes die plötzli-che, durch nicht fallbezogene Umstände veranlasste Kehrtwende des Schöf-29
-
13
-
fengerichts in der Beurteilung des Umfangs der vorliegenden Sache auf diesbe-züglich unveränderter Tatsachengrundlage.
cc)
Vertretbar ist die vom Schöffengericht gemäß §
270 [X.] beschlos-sene Verweisung indes unter dem Gesichtspunkt der veränderten [X.] (§
24 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
2 [X.]), soweit es sie auf die -
zwischen-zeitlich eingetretene
-
Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstra-fe (§
55 StGB) mit den im Strafbefehlsverfahren rechtskräftig verhängten [X.] gestützt hat. Insoweit gilt:
Eine Verweisung an ein Gericht höherer Ordnung wegen sich nachträg-lich herausstellender unzureichender Strafgewalt ist nach Beginn der [X.] zum einen in den Fällen der sog. korrigierenden Verweisung möglich, in denen schon die Verlesung des [X.]es ergibt, dass für die [X.] höherer Ordnung zuständig ist und das Verfahren nur aus Versehen vor dem Gericht niederer Ordnung eröffnet worden ist (vgl. [X.], Ur-teil vom 22.
April 1999 -
4
StR
19/99, [X.]St
45, 58, 60; [X.] aaO, §
270 Rn.
16). Zum anderen ist eine Verweisung dann zulässig, wenn das [X.] die Verhandlung soweit geführt hat, dass der Schuldspruch feststeht, und sich die von der Eröffnungsentscheidung abweichende Straferwartung soweit verfestigt hat, dass nicht mehr zu erwarten ist, eine mildere Beurteilung werde noch eine Strafe im Rahmen der Strafgewalt des Gerichts niederer Ordnung als ausreichend erscheinen lassen. Bei sonst unveränderter Sach-
und Rechtslage bleibt das Gericht daher zunächst an seine vormalige Straferwartung gebunden, weil anderenfalls die für die geordnete Verfahrensabwicklung notwendige Kon-tinuität der einmal begründeten Zuständigkeit ständig in Frage gestellt werden könnte (vgl. [X.], Urteil vom 22.
April 1999 -
4
StR
19/99, [X.], 58, 59
f.; [X.], [X.], 7.
Aufl., §
24 [X.] Rn.
4; KK-Greger, [X.], 7.
Aufl., §
270 30
31
-
14
-
Rn.
11; [X.]/[X.] aaO, §
270 Rn.
10; [X.] aaO, §
270 Rn.
19 [X.]). [X.] sich allerdings -
wie hier
-
seit dem Eröffnungsbeschluss die Sach-
und Rechtslage nur in Bezug auf außerhalb der angeklagten Tat liegende Umstände, jedoch in für die Straferwartung entscheidungserheblicher Weise geändert, so besteht für eine derartige Bindung unter dem Aspekt der willkürli-chen Entziehung des gesetzlichen [X.]s grundsätzlich kein sachlicher Grund (vgl. [X.], Urteil vom 22.
April 1999 -
4
StR
19/99, aaO, S.
58, 60: [nur] bei "sonst unveränderter Sach-
und Rechtslage"); denn in diesem Fall erübrigt sich eine zumindest bis zur Schuldspruchreife weiter durchzuführende [X.], weil unabhängig hiervon -
im Hinblick auf die veränderten ([X.]) Umstände
-
zu erwarten ist, dass die amtsgerichtliche Strafgewalt nicht ausreichen wird.
Hiernach durfte das Schöffengericht die im Strafbefehlsverfahren rechts-kräftig verhängten [X.] als für die Straferwartung erhebliche [X.] berücksichtigen. Es war dagegen nicht gehalten, die Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafe einem späteren Beschlussverfahren nach §
460 Satz
1, §
462 [X.] vorzubehalten, um dann bei geringerer Straferwartung selbst verurteilen zu können; denn grundsätzlich ist die Anwendung des §
55 StGB durch das Tatgericht in der Hauptverhandlung geboten. Hiervon wird zwar unter anderem dann eine Ausnahme gemacht, wenn das Gericht nicht über ei-ne ausreichende Strafgewalt für die Gesamtstrafe verfügt. In diesen Fällen ent-fällt aber lediglich die Verpflichtung, nicht auch die Berechtigung zur nachträg-lichen Gesamtstrafenbildung (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Oktober 1986 -
4
StR 368/86, [X.]St 34, 204, 206
f.; S/[X.]/[X.] aaO, §
55 Rn.
72 [X.]).
32
-
15
-
Im Hinblick auf die im Strafbefehlsverfahren verhängten zahlreichen Ein-zelstrafen und vor dem Hintergrund, dass auch die Staatsanwaltschaft bei An-klageerhebung -
vertretbar
-
eine Gesamtstrafe im oberen Bereich der Strafge-walt des Schöffengerichts im Blick hatte, war es sachlich gerechtfertigt und [X.] nicht willkürlich, davon auszugehen, dass die nachträgliche Gesamtstrafen-bildung zu einer Überschreitung des amtsgerichtlichen Strafbanns führen wür-de. Zwar hat das [X.] letztlich "nur" auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Ungeachtet gewöhnlicher Prognoseun-sicherheiten lässt sich dies aber darauf zurückführen, dass in der [X.] von der Anklage umfasste unrechts-
und schuldbestimmende Um-stände in Wegfall geraten sind und bei der Verweisungsentscheidung gewichti-ge strafmildernde Gesichtspunkte noch nicht bekannt waren:
Zum einen waren noch
weitere vier Betrugstaten angeklagt, hinsichtlich derer das Verfahren später eingestellt worden ist, darunter die beiden Taten mit den größten Einzelschäden. Die Anklage nahm noch einen gemessen an den Urteilsfeststellungen mehr als doppelt so hohen Gesamtschaden der [X.] (ca. 750.000

großen Ausmaßes (§
263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 Alternative
1 StGB) hat sich -
trotz hinreichenden Tatverdachts in vier Fällen
-
in der späteren Hauptverhandlung nicht nachweisen lassen.
Zum anderen hat sich der Angeklagte dort erstmals geständig eingelassen und die Aufklärung der Taten über seine eigenen Beiträ-ge hinaus gefördert. Des Weiteren hat er erst nach der Verweisungsentschei-dung gegenüber den geschädigten Leasinggesellschaften persönliche [X.] abgegeben. Außerdem sind seither weitere zweieinhalb Jahre vergangen, was die zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigende Ge-samtverfahrensdauer beträchtlich erhöht hat.
33
34
-
16
-
Ohne Bedeutung ist indes, dass die im Strafbefehlsverfahren verhängte [X.] mittlerweile vollstreckt ist. Ebenso wenig kommt es unter den gegebenen Umständen darauf an, dass die vom Amtsgericht [X.] in der Steuerstrafsache verhängten Einzelstrafen für die Beurteilung der [X.] außer Betracht zu bleiben hatten, weil sie nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern noch Gegenstand des Berufungsverfahrens und mithin nicht gesamt-strafenfähig waren.
III.
1.
Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, die [X.] ha-be zu Unrecht den auf die Vernehmung eines Bankvorstands als Zeugen ge-richteten Beweisantrag abgelehnt, dringt nicht durch.
a)
Der Verteidiger hat am 18.
Juli 2016, dem vorletzten Tag der Haupt-verhandlung, die Vernehmung des Vorstandsvorsitzenden der seinerzeitigen "Hausbank" des Angeklagten dazu beantragt, dass dieser im Tatzeitraum über
-
im Antrag näher beziffertes
-
ausreichendes Privatvermögen verfügt habe, um im Fall seiner Inanspruchnahme aus den mit ihm vereinbarten Bürgschaften die fälligen Forderungen der Leasinggesellschaften vollständig zu begleichen; [X.] sei deren Vermögen zu keiner [X.] gefährdet gewesen.
In demselben Termin hat die [X.] den Beweisantrag gemäß §
244 Abs.
3 Satz
2 [X.] mit der Begründung abgelehnt, dass die "[X.] aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung" sei. Das behauptete frühere Privatvermögen habe der Angeklagte "jedenfalls nicht für die Gläubiger bereit gehalten" und es stehe ihm "heute nicht mehr zur [X.], so dass insoweit auch" ein Täter-Opfer-Ausgleich ausscheide.
35
36
37
38
-
17
-
b)
Diese Ablehnungsbegründung trägt nicht die Behandlung der Beweis-behauptung als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeu-tung. Tatsächlich bedeutungslos sind -
allein
-
Indiz-
bzw. [X.], wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Sachzusam-menhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres [X.] die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will (vgl. [X.], Urteil vom 19.
September 2007
-
2
StR 248/07, [X.], 29, 30; [X.]/[X.] aaO, §
244 Rn.
56 [X.]).
Der Beweisantrag hat mit der Behauptung, das Vermögen der [X.] sei auf Grund der Bonität der Bürgschaften nicht gefährdet ge-wesen, ersichtlich auf das in §
263 Abs.
1 StGB normierte Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens gezielt. In der Tat kann es unter Umständen an einem Vermögensschaden, auch
in Form des Gefährdungsschadens, fehlen, wenn der [X.] damit einhergeht, dass der hiervon Betroffene im [X.] werthaltige Sicherheiten erhält (s. im Einzelnen MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
263 Rn.
527
ff.).
Die tatsächliche Bedeutungslosigkeit der behaupteten Bürgschaften [X.] auf den Vermögensschaden wird in den Gründen des [X.] nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Die Erwägung, dass früheres, heute nicht mehr vorhandenes Privatvermögen des Angeklagten den Täter-Opfer-Ausgleich nicht berührt, bezieht sich nicht auf dieses Tatbestandsmerkmal. Die weiteren Ausführungen in den [X.] bleiben unklar:
39
40
41
-
18
-
Möglicherweise ist die [X.] davon ausgegangen, dass die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der selbstschuldnerischen Bürgschaften im Rahmen der Vermögenssaldierung davon abhängig ist, dass der Angeklagte einen entsprechenden Anteil seines behaupteten Privatvermögens -
in einer besonderen, nicht näher beschriebenen Form
-
dauerhaft vorgehalten hätte, was allerdings die rechtliche, nicht die tatsächliche Bedeutungslosigkeit der [X.] zur Folge hätte (s. [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
217). Auf ein solches Verständnis deuten nicht nur die Gründe des Ablehnungs-beschlusses ("nicht für die Gläubiger bereit gehalten") hin, sondern auch die Urteilsfeststellungen, denen zufolge der Angeklagte im Tatzeitraum nicht über ausreichende finanzielle Mittel "an bereiter Stelle" für die Gläubiger verfügte. Indes kommt diese Auffassung in dem Beschluss nicht nur nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck; sie wäre auch rechtsirrig, falls damit zum Ausdruck ge-bracht werden sollte, dass es auf ein "Bereithalten" zeitlich nach der jeweiligen Vermögensverfügung ankommt. Denn für den Fall einer gebotenen Saldierung wäre
hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sicherheiten einzig auf den [X.]punkt der Vermögensverfügung abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 4.
März 1999
-
5
StR 355/98, [X.]R StGB §
263 Abs.
1 Vermögensschaden
54 [X.]; [X.] vom 6.
Juni 2000 -
1
StR
161/00, [X.], 331, 332; vom 21.
Oktober 2008 -
3
StR
420/08, [X.], 150, 151).
c)
Jedoch beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler (§
337 Abs.
1 [X.]).
aa)
Die Beweisbehauptung war für die Entscheidung aus folgenden rechtlichen Gründen ohne Bedeutung:
42
43
44
-
19
-
Ein [X.] kompensierender [X.], auch in Form werthaltiger Sicherheiten, liegt nur dann vor, wenn er unmittelbar aus der Vermögensverfügung resultiert (vgl. NK-StGB-Kindhäuser aaO, §
263 Rn.
254 [X.]). Dem [X.],
der [X.] bei den [X.] auf Grund der Auszahlung des jeweiligen Kaufpreises an die Lieferan-ten eintrat, stand indes keine Gegenleistung gegenüber. Da die verkauften [X.] entweder nicht existierten oder der "Lieferant" diese den Leasingge-sellschaften -
mangels vorheriger Eigentumsübertragung durch die E.

-
nicht übereignen konnte, erwarben sie kein Eigentum und damit auch keine dem [X.] gegenüberstehende [X.]. Der Vermögens-schaden trat somit in dem Kaufvertragsverhältnis zum "Lieferanten" ein, in das die jeweilige Leasinggesellschaft eingetreten war. Davon unabhängig ist das Leasingvertragsverhältnis zwischen der Leasinggesellschaft und der E.

, im Rahmen dessen sich der Angeklagte verbürgte. Dieses für das Finanzierungs-leasing typische Dreiecksverhältnis mit zwei verschiedenen Leistungsbeziehun-gen ist auch für die strafrechtliche Beurteilung maßgebend (vgl. [X.], [X.] vom 9.
März 2017 -
1
StR
350/16, [X.], 413, 414
f.).
Hinzu kommt,
dass aus Sicht eines informierten [X.] die Erfüllungsbe-reitschaft des Angeklagten nicht gewährleistet war. Beim [X.] ist aner-kannt, dass für den ([X.] Sicherheiten nur dann eine [X.] Kompensation darstellen können, wenn sie ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des -
betrügerisch han-delnden
-
Schuldners, und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit realisiert werden können (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 2016 -
1
StR
437/15, [X.], 286, 287; Beschlüsse vom 1.
September 1994 -
1
StR
468/94, [X.]R StGB §
263 Abs.
1 Vermögensschaden
43; vom 21.
Oktober 2008
-
3
StR
420/08, [X.], 150
f.; vom 5.
März 2009 -
3
StR 559/08, NStZ-RR 45
46
-
20
-
2009, 206; S/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
263 Rn.
162a; [X.], StGB, 12.
Aufl., §
263 Rn.
212 [X.]). Soweit in der Rechtsprechung in solchen Fällen selbstschuldnerische Bürgschaften als kompensierend angesehen wurden, ging es um Bürgschaften unbeteiligter Dritter (vgl.
RG, Urteil vom 18.
März 1940
-
2
D
16/40, [X.], 129, 130
f.; [X.], Urteile vom 3.
Juni 1960 -
4
StR 121/60, [X.]St 15, 24, 27
f.; vom 4.
März 1999 -
5
StR
355/98, [X.], 353, 356; Beschluss vom 5.
März 2009 -
3
StR
559/08, aaO; ferner NK-StGB-Kind-häuser, 5.
Aufl., §
263 Rn.
255). Übertragen auf den hiesigen Fall bedeutet dies, dass bei der Realisierung der Bürgschaften erforderliche Mitwirkungs-
und zu besorgende Gefährdungshandlungen des zu Gunsten der E.

dolos vorge-henden Angeklagten einer Kompensation entgegenstehen, zumal persönliche Sicherheiten ohnehin regelmäßig riskanter als dingliche Rechtspositionen -
hier das vertragsgemäß zu erwerbende Eigentum
-
sind (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Januar 1986 -
1
StR
486/85, NJW 1986, 1183; MüKoStGB/[X.] aaO, §
263 Rn.
530).
bb)
Zwar muss der Beweisantragsteller grundsätzlich noch in der Haupt-verhandlung Gelegenheit erhalten, sich bei der weiteren Verfolgung seiner Rechte nach der Ablehnung und ihren Gründen zu richten, so dass das Revisi-onsgericht grundsätzlich nur die Ablehnungsentscheidung zu überprüfen hat und es ihm verwehrt ist, den Beweisantrag selbst rechtlich zu beurteilen. Ist [X.] auszuschließen, dass der Antragsteller auch bei Kenntnis der [X.], die Ablehnung rechtfertigenden Beurteilung seine Rechtsverfolgung abweichend hätte gestalten können, ist das Beruhen des Urteils auf dem feh-lerhaften Ablehnungsbeschluss zu verneinen (vgl. [X.]/[X.] aaO, §
244 Rn.
138, 377; ferner [X.], Urteile vom 5.
Januar 1968 -
4
StR
365/67, [X.] 34 [1968] 354; vom 12.
Mai 1970 -
5
StR
194/70, bei [X.], [X.] 1971, 18).
47
-
21
-
So liegt es hier. Die Bedeutungslosigkeit betrifft eine reine Rechtsfrage, keine auf die Beweiswürdigung bezogene [X.]. Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen vollumfänglich geständig eingelassen. Dem Ableh-nungsbeschluss lässt sich nicht entnehmen, dass die [X.] die [X.] des [X.] zum geltend gemachten Nichteintritt von [X.] geteilt hätte. Vielmehr deuten die Ausführungen im Ableh-nungsbeschluss darauf hin, dass die Kammer die vom Angeklagten vereinbar-ten
selbstschuldnerischen
Bürgschaften ohne ein Hinzutreten weiterer [X.] als für die schadenshindernde Kompensation nicht ausreichend angesehen hat; dies steht auch im Einklang mit seiner nicht gewährleisteten Erfüllungsbe-reitschaft. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten im Fall einer rechtsfeh-lerfreien Verbescheidung des Antrags weitere Verteidigungsmöglichkeiten na-mentlich in Bezug auf die von ihm verursachten Vermögensschäden offen ge-standen hätten und er mithin in seiner Prozessführung behindert worden sein könnte.
2.
Auch die umfassende Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrü-ge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben.
Insbesondere hat das [X.] auch die Konkurrenzen zutreffend bewertet. In den Fällen III.
2 Nr.
7, 8
und
9 der Urteilsgründe datieren die [X.] zwar auf dieselben Tage ("17.07./24.07.2008") und betreffen [X.] ("H.

GmbH"). Der Angeklagte hätte diese drei Betrügereien als eine Tat im Rechtssinne tateinheitlich began-gen, falls sie in natürlicher Handlungseinheit zueinander stünden. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltenswei-sen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, 48
49
50
-
22
-
dass das gesamte Handeln des [X.] auch für einen [X.] objektiv als [X.] erscheint, und wenn die einzelnen Betäti-gungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen ([X.], Beschluss vom 14.
September 2010 -
4
StR
422/10, [X.], 375; vgl. auch [X.] StGB/von [X.], §
52 Rn.
31
ff. [X.]). Jedoch geht aus den Ur-teilsfeststellungen nicht hervor, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Ge-schäftsführertätigkeit für die E.

die [X.] in kurzzeitigem Abstand unterschrieben und/oder selbst zusammen versandt hätte. Das liegt auch weder auf der Hand, noch finden sich zureichende Anhaltspunkte hierfür. Daher liegt insoweit ein Erörterungsmangel nicht vor. Eine Aufklärungsrüge mit dem Ziel, festzustellen, dass die drei benannten Fälle -
entgegen der rechtlichen Beurtei-lung auch in der Anklageschrift
-
in zeitlicher Hinsicht unmittelbar aufeinander-folgten, ist nicht erhoben.
[X.]
Gericke
[X.]

[X.]
Berg

Meta

3 StR 549/16

10.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. 3 StR 549/16 (REWIS RS 2017, 6731)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6731

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 549/16

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