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PDF anzeigen[X.][X.]/04 vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 2. Februar 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 • festgesetzt. Gründe: Die nach §§ 6, 7, 98 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert, § 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO. 1 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt das eingelegte Rechtsmittel nicht wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen 2 - 3 - Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Zulassungsentscheidung des Einzelrichters ist wirkungslos, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist ([X.], [X.]. v. 20. Februar 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 784, 785; [X.]. v. 25. September 2003 - [X.] ZB 24/03, [X.] 2003, 606; [X.]. v. 8. Juli 2004 - [X.] ZB 209/03, [X.] 2004, 492). 2. Zudem ergibt sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der verfahrensrechtlichen Überholung. Das Insolvenzgericht hat mit [X.]uss vom 23. August 2005 die Haftanordnung aufgehoben, so dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch insoweit nicht gegeben ist (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Januar 2007 - [X.] ZB 271/04, [X.], 456). Im Übrigen lassen die einzelfallbezogenen Erwägungen des [X.] zur Notwendig-keit der Aufrechterhaltung der Haftanordnung eine Zulassungsbedürftigkeit nicht erkennen. Eine grundsätzlich rechtsfehlerhafte oder die Einheitlichkeit der 3 - 4 - Rechtsprechung in Frage stellende Anwendung des § 22 Abs. 3 Satz 3, § 98 Abs. 2 Nr. 1 [X.] weist die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.11.2003 - 19 IN 9/03 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2004 - 8 T 391/03 -
Meta
11.10.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZB 60/04 (REWIS RS 2007, 1506)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1506
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