Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. 5 StR 430/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3863

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5 [X.]BESCHLUSS vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen unrichtiger Darstellung der Verhältnisse eines Kreditinstituts im Jahresabschluss u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, mit welchem er sich gegen den Beschluss des [X.]s vom 9. März 2006 wendet, wird zu-rückgewiesen.
[X.]e
Der [X.] hat mit Beschluss vom 9. März 2006 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2005 nach § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 13. April 2006 erhebt der Verurteilte Gegenvorstellung, mit der er geltend macht, der [X.] wäre verpflichtet gewesen, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG im Wege der konkreten Normenkontrolle die Ent-scheidung des [X.] über die Verfassungswidrigkeit des § 331 Nr. 1 HGB wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG einzuholen. 1 Als Gegenvorstellung bleibt dem Antrag ein Erfolg versagt. Gegen den angegriffenen Beschluss ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; [X.], [X.] 48. Aufl. § 349 Rdn. 24). 2 Soweit es sich bei dem Antrag im Hinblick auf die Inbe-zugnahme von Art. 103 Abs. 2 GG um einen Antrag handeln sollte, der nach § 356a [X.] zu behandeln ist, wäre er wegen Versäumung der Wochenfrist nach § 356a Satz 2 [X.] unzulässig. Der Antrag hätte aber auch in der [X.] - 3 - che keinen Erfolg. Durch den Beschluss des [X.]s sind weder der [X.] auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrens-grundrechte des Verurteilten verletzt worden. Die Vorschrift des § 331 Nr. 1 HGB entspricht den Anforderungen der [X.] im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG. [X.] Basdorf Gerhardt Schaal

Meta

5 StR 430/05

25.04.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. 5 StR 430/05 (REWIS RS 2006, 3863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3863

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