Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2011, Az. XI ZR 332/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2063

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 332/10
Verkündet am:

25.
Oktober 2011

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25.
Oktober 2011
durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Grüneberg, [X.] und
Pamp
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 9.
September 2010 in der Fassung des [X.] vom 8.
Oktober 2010 auf-gehoben.
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 6.
Februar 2009 in der Fassung des [X.]
vom 16.
März 2009 wird [X.].
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die klagende Bank nimmt den [X.] aus einer [X.] für Verbindlichkeiten einer GmbH
& Co. KG in Anspruch, deren Kommanditist der Beklagte war.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) gewährte der L.

GmbH
& Co.

KG (im Fol-1
2
-
3
-
genden: [X.]) über deren Hausbank, die B.

GmbH (im Folgenden: [X.]), ein Darlehen über einen Nennbetrag von 1.478.000 DM. In Nr. 5 e) der gem. Nr. 9.1 auf Seite 7 zum Bestandteil des [X.] gemachten Richtlinie für das [X.] des [X.] in den neuen Bundesländern und [X.] ([X.]) -
Programmrichtlinie
-
heißt es:
"Sicherheiten: ... Keine dinglichen Sicherheiten. Die Anteilseigner des Unternehmens stellen grundsätzlich ihr Engagement für die Rückzahlung der [X.] durch quotale selbstschuldneri-sche Haftung oder auf andere geeignete Weise dar."
Die Klägerin unterzeichnete unter dem 22.
November 1994 jeweils auf Seite
8 drei Ausfertigungen des Vertrages und übersandte diese zusammen mit einem Anschreiben, der [X.] und der Programmrichtlinie an die [X.] zur Einholung der nötigen Unterschriften. Ob die Seiten zu diesem Zeitpunkt bereits zusammengeöst waren, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte unterzeichnete am 30.
November 1994 die auf Seite 10 befindliche Erklärung, als Gesellschafter der Darlehensnehmerin für alle Verpflichtungen der [X.] aus dem Vertrag die Mithaftung in Höhe einer Quote von 11,83% zu übernehmen. Am 1.
Dezember 1994 unterzeichneten Vertreter der [X.] den Darlehensvertrag auf Seite
8. Die Klägerin erhielt in der Folge die für sie be-stimmten [X.] zurück. Nachdem über das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte die [X.] im August 2001 namens und in Vollmacht der Klägerin das Darlehen, das zu dieser Zeit mit 1.448.440
DM (740.575,61

Folge unter Hinweis auf seine [X.] zur Zahlung eines an-teiligen Betrages auf.
3
-
4
-
Das [X.] hat der auf Zahlung eines der Quote von 11,83% (87.610,09

ns gerichteten Klage zuzüglich Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids und 3

t-gegeben. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht das landge-richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Klägerin stehe kein Anspruch gegen den [X.] aus der Mithaf-tungserklärung zu, da der Schuldbeitritt nicht dem Schriftformerfordernis des §
4 Abs.
1 Satz
2 VerbrKrG genüge und daher gem. §
6 Abs.
1 VerbrKrG nich-tig sei. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die [X.] im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung mit dem Darlehensver-trag zusammengeöst gewesen seien, so dass das Schriftformerfordernis des §
4 Abs.
1 VerbrKrG auf Seiten des [X.] erfüllt sei. Das durch Ösung mit-einander verbundene Vertragswerk gestatte aber nicht die Feststellung, dass das Schriftformerfordernis auch auf Seiten der Bank gewahrt sei. Auch wenn gem. §
4 Abs.
1 Satz
2 VerbrKrG Angebot und Annahme in unterschiedlichen 4
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5
-
Urkunden erklärt werden könnten, so sei es in Fällen der vorliegenden Art zur Wahrung der Schriftform erforderlich, dass der von der Bank unterzeichnete Darlehensvertrag eindeutig auf die bereits abgegebenen oder zu erwartenden [X.] der Gesellschafter Bezug nehme. Daran fehle es. Es finde sich weder in dem oberhalb der Unterschriften der [X.] befindli-chen Text des Darlehensvertrages noch in dem Anschreiben oder der Pro-grammrichtlinie eine (konkrete) Bezugnahme auf die Notwendigkeit der Unter-zeichnung auch der [X.]. Zudem befänden sich die Un-terschriften der Vertretungsberechtigten der Klägerin oberhalb der [X.], sodass der für die Annahme einer Unterschrift nötige räumliche Abschluss fehle. Das Erfordernis einer eindeutigen, auf den jeweiligen Schuld-beitritt bezogenen Vertragserklärung der Bank sei schon deshalb unentbehrlich, weil den rechtsunkundigen Gesellschaftern nicht selten das Bewusstsein dafür fehle, mit der Abgabe ihrer Haftungserklärung nicht nur eine Verpflichtung ge-genüber der Gesellschaft, sondern gegenüber einem [X.] -
der Bank
-
zu übernehmen.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die
Klägerin aus §
607 Abs.
1, §§
421
ff. [X.] aF gegen den [X.] infolge der gem. §
4 Abs.
1 VerbrKrG formwirksamen Mithaftungsübernahme Anspruch auf Zahlung eines seiner Quote von 11,83% entsprechenden Teils des offenen Darlehens-betrages in Höhe von 87.610,09

s-ten.
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9
-
6
-
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht
auf den Schuldbeitritt das [X.] angewendet. Ein Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar selbst kein Kreditvertrag im Sinne des §
1 Abs.
2 VerbrKrG. Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] einem Kreditver-trag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich

wie hier

bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt (Senatsurteil vom 24.
Juli 2007 -
XI
ZR 208/06, [X.], 1833
Rn.
12 mwN). Dies gilt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, obwohl die [X.] das Darlehen zu gewerblichen Zwecken aufgenommen hat. Entscheidend ist allein die Verbrauchereigenschaft des
Beitretenden zum Zeitpunkt der [X.] (Senatsurteil vom 24.
Juli 2007 -
XI
ZR 208/06, [X.], 1833 Rn.
13 mwN). Danach war der Beklagte -
wie das Berufungsgericht [X.] festgestellt hat
-
Verbraucher, da bei einer Beteiligung an einer
Gesell-schaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht und daher selbst Allein-
oder Mehrheitsgesellschafter einer werbenden GmbH
& Co. KG keine unternehmeri-sche Tätigkeit ausüben (Senatsurteil vom 24.
Juli 2007 -
XI
ZR 208/06, [X.], 1833 Rn.
18).
2. Rechtsfehlerfrei kommt das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis, die von dem [X.] am 30.
November 1994 auf Seite
10 des Darlehensver-trages abgegebene [X.] erfülle die Schriftform des §
4 Abs.
1 VerbrKrG in der damals geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und ande-rer Gesetze vom 27.
April 1993 ([X.]l.
I S.
509
ff.).
Das in §
4 Abs.
1 VerbrKrG niedergelegte Schriftformerfordernis hat für den Verbraucher Informations-
und Warnfunktion, der ausreichend Rechnung getragen ist, wenn die vom [X.] unterzeichnete Mithaftungser-klärung alle nach §
4 Abs.
1 Satz
4 VerbrKrG erforderlichen Angaben enthält 10
11
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-
7
-
(Senatsurteile vom 27.
Juni 2000 -
XI
ZR 322/98, [X.], 1799, 1800 und vom 27.
April 2004 -
XI
ZR 49/03, [X.], 1381, 1383). Das ist nach den [X.] nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall.
Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem [X.] unterschriebene [X.] im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung bereits mit dem -
die Pflichtangaben des §
4 Abs.
1 Satz
4 VerbrKrG enthaltenden
-
Darlehensvertrag zusammengeöst gewesen sei. Hiergegen ist aus [X.] nichts zu erinnern. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrich-ter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und [X.] auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk-
und Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 104/08, [X.], 96 Rn.
38 mwN). Derartige Rechtsfehler weist das angegriffene Urteil nicht auf. Die von der Revisionserwiderung mit der Gegenrüge erhobenen Einwände hat der [X.] geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§
564 ZPO).
3. Rechtlich nicht haltbar ist hingegen
die Auffassung des Berufungsge-richts, die Vertragserklärung der Klägerin wahre das Schriftformerfordernis des §
4 Abs.
1 VerbrKrG nicht. Dabei kann die von der Revision aufgeworfene [X.] offenbleiben, ob die im Rahmen eines Schuldbeitritts abgegebene Vertrags-erklärung der Bank -
anders als bei einem Darlehensvertrag (hierzu Senatsurteil vom 6.
Dezember 2005 -
XI
ZR 139/05, [X.], 213, 216)
-
überhaupt der Schriftform bedarf. Die Vertragserklärung der Klägerin wahrt nämlich jedenfalls entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Schriftform des §
4 Abs.
1 VerbrKrG.
13
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-
8
-
a) Falsch ist bereits der Ausgangspunkt
des Berufungsgerichts, die [X.] des [X.] sei ein Angebot auf Abschluss eines Schuld-beitritts, das die Klägerin mit der Unterschrift ihrer Vertretungsberechtigten auf Seite 8 des einheitlich zusammengeösten Vertrages angenommen habe. Da die Vertragserklärung der Klägerin zeitlich vor der [X.] des [X.] liegt, handelt es sich bei ihr -
wie das [X.] zutreffend gesehen hat
-
vielmehr um das Angebot auf Abschluss (auch) eines Schuldbeitritts und nicht um dessen Annahme.
b) Dieses Angebot wahrt entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, bezieht sich die Unterschrift der Klägerin auch auf die den [X.] angetragene Mithaftungsübernahme.
aa) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich der hier zur Entschei-dung stehende Fall von der dem Senatsurteil vom 27.
April 2004
(XI
ZR 49/03, [X.], 1381) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation allein durch die zeitliche Reihenfolge der Erklärungen unterscheidet. Während dort die [X.] angenommen worden war, gab hier die Bank ein Angebot zum Abschluss eines Schuldbeitritts an den [X.] ab, das dieser sodann -
formwirksam (dazu oben 2.)
-
annahm. Dies ändert aber nichts an der hier wie dort zu bejahenden Frage nach der [X.] auch der Erklärung der Bank. Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts war der fortlaufend bis zu den mit dem jeweiligen Namen und der individuellen Haftungsquote versehenen Seiten für die Abgabe der [X.] durchpaginierte Darlehensvertrag nicht nur mit den [X.] selbst, sondern auch mit der in Nr.
9.1 (Seite
7) in Bezug ge-nommenen Programmrichtlinie veröst. Damit bezog sich die Unterschrift der Klägerin auf Seite
8 erkennbar auf die in Nr.
5 e) der Programmrichtlinie als 15
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-
9
-
mögliche Art der Sicherheit angesprochene und auf Seiten
10 und 11 von der Klägerin dann auch tatsächlich angetragene und zur Bedingung der Darlehens-gewährung an die [X.] gemachte Übernahme der quotalen selbstschuldneri-schen Haftung durch die Anteilseigner (vgl. auch Senatsurteil vom 27.
April 2004 -
XI
ZR 49/03, [X.], 1381, 1383). Insoweit ist der Sachverhalt iden-tisch mit demjenigen, der dem Senatsurteil vom 27.
April 2004 (XI
ZR 49/03, [X.], 1381, 1382) zugrunde lag; auch dort war -
worauf die Klägerin im [X.] im Einzelnen zutreffend hingewiesen hat
-
im Hinblick auf die Mithaftung der Anteilseigner allein in Nr.
9.1 des Darlehensvertrags auf die einschlägige Programmrichtlinie verwiesen, die in Nr.
5 e) eine dem Streitfall entsprechende Sicherheitenregelung enthielt.
[X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich nichts Abweichendes aus dem Senatsurteil vom 20.
November 1990 (XI
ZR 107/89, [X.], 48, 53
f.), das als Voraussetzung für eine Namensunterschrift im Sinne des §
126 Abs.
1 [X.] fordert, dass diese die Urkunde räumlich ab-schließt, also unterhalb des Textes steht. Auch unter diesem Gesichtspunkt wahrt die auf Seite
8 des Darlehensvertrags enthaltene Unterschrift der Kläge-rin die Schriftform hinsichtlich der auf Seite
10 und 11 vorgesehenen Mithaf-tungserklärungen der Gesellschafter. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass die Formvorschrift des §
126 [X.] durch die in Art.
2 Nr.
2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze vom 27.
April 1993 ([X.]l.
I S.
509
ff.) enthaltene und zum 1.
Mai 1993 in [X.] getretene Änderung des §
4 Abs.
1 VerbrKrG in dessen Anwendungsbereich gelockert wurde. Um den weithin üblichen Vertragsschluss im [X.] zu erleichtern und den durch das oft mehrfache Hin-
und Hersenden der einheitlichen Vertragsurkunde verursachten Aufwand zu redu-zieren (BT-Drucks.
12/4526, S.
13), wurde im neu eingefügten Satz
2 der Vor-schrift abweichend von §
126 [X.] die Möglichkeit geschaffen, Antrag und [X.]
-
10
-
nahme jeweils getrennt schriftlich zu erklären, ohne zugleich den [X.] zu beeinträchtigen (BT-Drucks. 12/4526, S.
13). Wenn es aber seitdem nicht mehr der Aufnahme beider Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde bedarf, kann der
Umstand, dass sich das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Schuldbeitritts drei Seiten vor dessen Annahme durch den [X.] befindet, jedenfalls dann nicht formschädlich sein, wenn -
wie hier
-
die Vertragserklärung des Mithaftenden alle nach §
4 Abs.
1 Satz
4 VerbrKrG nötigen Pflichtangaben enthält und sich die Unterschrift der Klägerin wie oben ausgeführt erkennbar auf den angetragenen Schuldbeitritt des [X.] bezieht (vgl. Senatsurteil vom 27.
April 2004 -
XI
ZR 49/03, [X.], 1381, 1383). Der weitere Verweis der Revisionserwiderung auf das Urteil des [X.] vom 30.
Juli 1997 (VIII
ZR 244/96, [X.], 2000, 2001) ist vor diesem Hintergrund unbehelflich, da dort noch die -
engere
-
Vorgänger-fassung des §
4 Abs.
1 VerbrKrG vom 17.
Dezember 1990 ([X.]l.
I S.
2840) maßgeblich war.
cc) Soweit das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung schließlich [X.] zu begründen sucht, dem rechtsunkundigen Gesellschafter fehle in [X.] Fällen das Bewusstsein, mit der Abgabe der [X.] nicht nur eine Verpflichtung gegenüber der [X.], sondern auch gegenüber der kreditgebenden Bank einzugehen, rechtfertigt auch das kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat mit der Übersendung des unter-zeichneten und nach den [X.] Feststellungen des Berufungsge-richts zusammengeösten Vertragswerks sowohl ein Angebot an die [X.] auf Abschluss eines Darlehensvertrages -
dessen Konditionen für den [X.] offengelegt waren
-, als auch ein Angebot an
den [X.] auf Abschluss ei-nes Schuldbeitritts zu diesem am 1. Dezember 1994 geschlossenen Kreditver-trag (vgl. zur Möglichkeit der Übernahme einer Mithaftung bezüglich zukünftiger Verbindlichkeiten [X.], Urteil vom 10.
Juli 1996 -
VIII
ZR 213/95, [X.]Z 133, 19
-
11
-
220, 222, 226; Senatsurteil vom 27.
April 2004 -
XI
ZR 49/03, [X.], 1381, 1382) abgegeben. Für den [X.] konnte damit unabhängig davon, auf wel-cher Seite sich die Unterschrift der Klägerin befand, nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass er für eine fremde Schuld die Mithaftung gegenüber dem [X.] übernahm.

III.
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da der Sachverhalt vom Berufungsgericht ausreichend geklärt worden ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat gemäß §
563 Abs.
3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung des [X.] gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.

[X.]

[X.]

Grüneberg

[X.]

Pamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.02.2009 -
5 O 301/07 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.09.2010 -
2 U 21/09 -

20

Meta

XI ZR 332/10

25.10.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2011, Az. XI ZR 332/10 (REWIS RS 2011, 2063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2063

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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