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PDF anzeigen5 StR 337/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen Totschlags u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 26. März 2001aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daßder Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit [X.] zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei [X.] verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die [X.] Rechtsmittels zu tragen.[X.] Basdorf [X.]
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22.10.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2001, Az. 5 StR 337/01 (REWIS RS 2001, 957)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 957
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