Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2007, Az. 2 StR 533/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 741

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[X.] vom 21. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2007 wird als unzulässig [X.]. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die - im Übrigen vom Angeklagten auch nicht begründete - Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils mit Zustimmung seines Verteidigers auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Angeklagte war zuvor mündlich über die Rechtsmittelmöglichkeit belehrt worden und hatte den [X.] ausgehändigt erhalten. Dem Angeklagten war neben der allge-meinen Belehrung gemäß § 35 a StPO auch eine qualifizierte Rechtsmittelbe-lehrung (im Sinne von [X.], 40) erteilt worden. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Infolge der Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die [X.] - 3 - gegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. [X.] Rothfuß Fischer Appl

Meta

2 StR 533/07

21.11.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2007, Az. 2 StR 533/07 (REWIS RS 2007, 741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 741

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