Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 578

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 23. November 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287 Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.

[X.], Urteil vom 23. November 2004 - [X.] - [X.]

AG Rendsburg

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 6. November 2003 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1 als Kfz-Versicherer und die Beklagte zu 2 als Fahrerin des gegnerischen Fahrzeuges restlichen Schadens-ersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2002 geltend. Dabei wurde der PKW der Klägerin, ein zum Unfallzeitpunkt 16 Jahre alter [X.] mit einer Laufleistung von ca. 164.000 km, beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten noch um die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung sowie um einen merkantilen [X.] des Fahrzeuges der Klägerin infolge des Verkehrsunfalls. Die Beklagte zu 1 hat der Klägerin für 10 Tage Nutzungsausfall lediglich eine Entschädigung für [X.] in Höhe von 25 • pro Tag, insgesamt 250 •, gezahlt. Das - 3 - Amtsgericht hat das Begehren der Klägerin auf Zahlung weiterer 404,50 • für den Nutzungsausfall und auf Zahlung von 248,68 • für einen merkantilen [X.] abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das [X.] • als Nutzungsausfallentschädigung zuerkannt. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, so-weit ihm das Berufungsgericht nicht entsprochen hat. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch der Klägerin auf [X.] für ihr Fahrzeug, das sich zum Unfallzeitpunkt nach Einschätzung des Gutachters in einem guten Pflegezustand befunden habe, sei trotz seines Alters und seiner Laufleistung nicht auf Ersatz der [X.] beschränkt, sondern richte sich nach den Tabellen von Sanden/[X.]/[X.]. Dabei müsse jedoch berücksichtigt werden, daß der Berechnung der [X.] der dort aufgeführten Fahrzeuggrup-pen Mietsätze für Neufahrzeuge zugrundegelegt seien, die ihrem Nutzer den Vorteil höherer Sicherheit und geringeren [X.] böten. Deshalb sei gemäß § 287 ZPO in der Tabelle eine Herabstufung um zwei Gruppen ge-rechtfertigt, wodurch sich die Nutzungsausfallentschädigung für das Fahrzeug der Klägerin nicht nach der [X.], sondern nach der [X.] mit einem Tagessatz von 34 • richte. Abzüglich der bereits gezahlten 250 • stehe der Klägerin mithin für 10 Tage Nutzungsausfall ein weiterer Betrag von 9 • pro Tag, also insgesamt 90 • zu. Ein Anspruch auf Ausgleich eines merkantilen Minderwerts könne der Klägerin angesichts des hohen Alters, der hohen Lauf-leistung und des geringen Wiederbeschaffungswertes von 2.100 • trotz des - 4 - guten Pflegezustandes ihres Fahrzeuges nicht zuerkannt werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß der Schaden nur nicht tragende Teile des [X.] betroffen habe. I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Soweit die Revision meint, das Berufungsurteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil sich aus ihm die Anträge der Klägerin nicht ergäben, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann auch nach neuem Recht auf die [X.] der [X.] grundsätzlich nicht verzichtet werden. Eine wörtliche Wiedergabe ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, daß aus dem Zusammen-hang der Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. [X.] 154, 99, 100 f.; 156, 97, 99; [X.]surteile vom 30. September 2003 - [X.] ZR 438/02 - [X.], 259, 260; und vom 10. Februar 2004 - [X.] ZR 94/03 - [X.], 881, 882 m.w.N.; [X.], Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 573, 574 m.w.N.). Das Begehren der Klägerin in der Berufungsinstanz ist hier eindeutig dem Satz des Berufungsurteils zu entnehmen: "Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag auf Zahlung von 653,18 • weiter". 2. Entgegen der Auffassung der Revision läßt das Berufungsurteil hin-sichtlich der zugesprochenen Nutzungsausfallentschädigung keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil der Klägerin erkennen. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Ei-gentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Eingriff die Möglichkeit - 5 - zur Nutzung verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungs-ausfallschadens zusteht (vgl. [X.]surteile [X.] 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; GSZ [X.] 98, 212 f.; [X.], Urteil vom 20. Oktober 1987 - [X.] - NJW 1988, 484, 485 f.). Die Bemessung der Höhe des Anspruchs ist dabei in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO beson[X.] frei gestellten Tatrichters. Es ist nicht Aufgabe des [X.], dem Tatrichter eine bestimmte Berech-nungsmethode bindend vorzuschreiben, zumal einzelne Faktoren der speziellen Schadensberechnung zeitbedingt sind. Soweit es sich allerdings um typische Fälle handelt, muß die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den Gegenstand des zu entschädi-genden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer grundlosen Bereiche-rung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führt (vgl. [X.]surteil [X.] 56, 214, 218). Als eine in diesem Sinne geeignete Methode der Schadensschätzung hat der [X.] die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/[X.] (jetzt: Sanden/[X.]/[X.]) anerkannt (vgl. [X.]surteile [X.] 56, 214, 217, 219 f.; vom 3. Juni 1969 - [X.] ZR 27/68 - [X.], 828, 830; [X.], Urteil vom 20. Oktober 1987 - [X.] - aaO). Die Tabellen gehen von durch-schnittlichen Mietsätzen für PKW aus als einem vom Markt anerkannten Maß-stab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges. Da bei der Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvor-teile für die "eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung" zu ersetzen sind (Se-natsurteil [X.] 56, 214, 215; GSZ [X.] 98, 212, 225), es also um [X.] und nicht um die Wahrung des Integritätsinteresses geht, müssen die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren zuverlässig bereinigt werden (vgl. GSZ [X.] 98, 212, 214, 225; [X.]surteile [X.] 45, 212, 220 und vom 3. Juni 1969 - [X.] ZR 27/68 - aaO, 829). Diesen Anforderungen wird in den Tabellen von - 6 - Sanden/[X.]/[X.] dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß die Mietpreise um die Gewinnspannen des Vermieters und die bei einer priva-ten Nutzung nicht anfallenden Kosten für Verwaltung, Vermittlungsprovisionen, erhöhte Abnutzung und erhöhte Versicherungsprämien gekürzt werden. Der danach verbleibende Betrag liegt bei 35 bis 40% der üblichen Miete und 200 bis 400% der [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., [X.] vor § 249 Rdn. 23; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., [X.]. 41 Rdn. 44; [X.], [X.], 1, 5; [X.], Beilage zu [X.]). Der [X.] hat zwar in einer älteren Entscheidung vom 18. Mai 1971 ([X.] 56, 214, 221) ausgeführt, daß die Nutzungsausfallentschädigung die [X.] nur maßvoll übersteigen soll und eine reichliche Verdoppelung der [X.] zu hoch sei (vgl. auch GSZ [X.] 98, 212, 226). Dies be-ruhte jedoch auf anderen tatsächlichen Grundlagen, als sie heute vorzufinden sind. Während im Jahre 1975 beispielsweise nach der Tabelle von Sanden/[X.] in der Regel eine Verdoppelung der [X.] knapp [X.] wurde (vgl. [X.], 972 ff.), gelangen die aktuellen Tabellen nach demselben Berechnungsmodell zu höheren Ergebnissen, was im wesentlichen auf die im Vergleich zu den [X.] stärker gestiegenen [X.] zurückzuführen sein dürfte. Diese Marktentwicklung darf bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung nicht unberücksichtigt bleiben, weil den Mietwagenpreisen Anhaltspunkte für den Wert der Gebrauchsmöglichkeit ent-nommen werden können (vgl. [X.]surteil vom 3. Juni 1969 - [X.] ZR 27/68 - aaO sowie die Nachweise bei GSZ [X.] 98, 212, 214 und 225). b) Nicht einheitlich beurteilt wird die Frage, wie die [X.] bei älteren PKW - wie im Streitfall - zu bemessen ist. Zum Teil wird in der Rechtsprechung und Literatur eine pauschale, allein am Alter orientierte Herabstufung älterer Fahrzeuge abgelehnt. Entweder wird - 7 - auf einen Abschlag von der Nutzungsausfallentschädigung für ein [X.] Neufahrzeug prinzipiell verzichtet oder es werden Abstriche nur unter Be-rücksichtigung des Einzelfalls bei Vorliegen besonderer Umstände gemacht, etwa bei erheblichen Mängeln oder bei sonstigen erheblichen Einschränkungen des [X.]s (vgl. [X.], [X.], 281; KG, [X.], 536; [X.], [X.], 165; [X.], [X.], 851; KG, [X.], 24, 28 f.; [X.], [X.], 269, 270; [X.], [X.], 1124, 1125; [X.], [X.], 254, 255; [X.], [X.], 265, 267; [X.], NJW-RR 1988, 1303). Häufig wird auch zusätzlich zur Vermeidung einer Herabstufung berücksichtigt, ob sich das Fahrzeug in einem guten Erhaltungszustand befindet ([X.], [X.], 300, 301; [X.], [X.], 1124, 1125; [X.], [X.], 354, 355; [X.], NJW-RR 2001, 1606, 1607; [X.], [X.], 22. Aufl., [X.]; [X.], [X.], 341, 342). Diese Auffassungen werden im wesentlichen damit begründet, daß auch ein älteres Kraftfahrzeug in einem entsprechenden Erhaltungszustand für den Eigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der eigenwirtschaftlichen Lebens-führung haben könne wie ein Neufahrzeug. Eine andere Meinung in der Rechtsprechung und Literatur befürwortet demgegenüber - ebenso wie die Bearbeiter der Tabelle selbst (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11 f.; [X.], Beilage zu [X.], [X.]; [X.], 1 ff.) - eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der Tabelle und zwar bei PKW, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe und bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 10 Jahren um eine weitere Gruppe (vgl. [X.], [X.], 58; [X.], NJW-RR 1986, 775, 776; [X.], [X.], 312; [X.], [X.], 58, 59; ZfS 1993, 304; [X.], [X.], 24, 26; [X.], 400, 401; [X.], Urteil - 8 - vom 26. April 2001 - 14 U 130/00 - insoweit nicht veröffentlicht in [X.], 2001, 237; [X.], [X.], 10; [X.], [X.], 864, 865; [X.], [X.], 183, 184; [X.], [X.] 1992, 17; [X.], [X.] 1992, 341; [X.], [X.] 1997, 471; [X.], [X.], 211; [X.], [X.], 111; [X.] Kommentar zum [X.]/Oetker, 4. Aufl., § 249 Rdn. 75 m.w.N.; Sanden/[X.], Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rdn. 241; [X.], [X.], 1082, 1083; 111; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 41 Rdn. 44 m.w.N. sowie die Nachweise bei [X.], Beilage zu [X.] 10/2002, [X.] und die Darstellung [X.], 1 ff.). Dies wird sowohl mit Gesichtspunkten der Abschreibung als auch damit begründet, daß der Nutzungswert eines entsprechend älteren Fahrzeuges in der Regel gegenüber demjenigen eines neueren Fahrzeuges aufgrund der [X.] wesentlich geringer sei. c) Der [X.] hat bisher nur in einer Entscheidung des [X.] vom 20. Oktober 1987 - [X.] - (NJW 1988, 484) zu dem Problem der Bemessung einer Nutzungsausfallentschädigung für ein im Rah-men eines Werkvertrages zurückbehaltenes älteres Fahrzeug der Tabelle von Sanden/[X.] die Eignung als Schätzungsgrundlage versagt und nur einen Betrag etwa in Höhe der - im Einzelfall angemessen erhöhten - [X.] zugrundegelegt. Der Entscheidung lag jedoch eine mit der vorliegenden nicht vergleichbare Fallgestaltung zugrunde, weil neben dem Alter von nahezu 10 Jahren ausschlaggebend war, daß das Fahrzeug mit zahlreichen erheblichen Mängeln behaftet war, welche den Nutzungswert wesentlich beeinträchtigten. Lediglich zusätzlich wurde darauf abgehoben, daß der dort zu beurteilende Fahrzeugtyp ([X.]) in der Liste von Sanden und [X.] nicht mehr [X.] war, sondern lediglich das stärker motorisierte und deutlich komfortablere Nachfolgemodell ([X.]). - 9 - d) Spielt hingegen - wie im vorliegenden Fall - das Alter des PKW eine wesentliche Rolle, so ist der Tatrichter aus Rechtsgründen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen, sondern darf grundsätzlich im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht mehr aufgeführt ist (vgl. auch [X.], [X.], 58; [X.]/[X.], [X.], 11, 12). Das [X.] geht dabei zutreffend davon aus, daß in diesen Tabellen bei der Berech-nung der [X.] Mietsätze für Neufahrzeuge zugrundegelegt sind, die durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen teilweise erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit (z.B. durch Airbag, ABS, E[X.] usw.), geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen und höheren (Fahr-)Komfort bieten. Diese Veränderungen spiegeln sich im Kaufpreis und dem hierauf wesentlich basierenden Mietpreis wieder, der wie-derum Grundlage der Tabellen und damit Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit darstellt. Die [X.] weisen zudem darauf hin, daß es keinen verbreiteten Vermie-termarkt für ausgelaufene Modelle gibt und solche Fahrzeuge - im Falle einer Vermietung - billiger angeboten werden müßten, um konkurrenzfähig zu sein (vgl. [X.]/[X.], aaO, S. 12). Da sich in den um erwerbswirtschaftli-che Faktoren bereinigten Mietpreisen die Bewertung der Gebrauchsvorteile für die eigenwirtschaftliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges wie[X.]piegeln (vgl. [X.] [X.] 56, 214, 215; GSZ [X.] 98, 212, 225), würde es regelmäßig zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führen (vgl. [X.] 56, 214, 218), wollte man ihn für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines in den Tabellen nicht mehr - 10 - aufgeführten, nicht mehr hergestellten Fahrzeuges so entschädigen, als handel-te es sich um ein Neufahrzeug. e) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß solchen Verände-rungen des [X.]s durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahr-zeuggruppen der Tabellen Rechnung getragen werden kann, ist aus [X.] nichts zu erinnern. Ab welchem Alter und um wie viele Stufen dies zu geschehen hat, ob alternativ auch die letzte Tabelle herangezogen werden kann, in der das beschädigte Kfz noch aufgeführt worden ist (vgl. [X.]/[X.], aaO, S. 12 m.w.N.) und ab welchem Alter nur noch von den [X.] auszugehen ist, braucht hier nicht abschließend entschie-den zu werden. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das zu beurteilende Fahrzeug älter als 15 Jahre ist und das Berufungsgericht im Rah-men seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens nicht nur - wie das Amtsgericht - von den [X.] ausgegangen ist, son-dern lediglich eine Herabstufung in den Tabellen von [X.][X.]/[X.] um zwei Gruppen vorgenommen hat, ist jedenfalls ein Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennbar. 3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler einen merkantilen Minderwert des Fahrzeuges der Klägerin infolge des Verkehrsunfalles verneint. a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich be-schädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener [X.], eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb [X.] - schädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelba-ren Sachschaden dar (vgl. [X.]surteile [X.] 27, 181, 182, 184 f.; 35, 396, 397 f.; vom 30. Mai 1961 - [X.] ZR 139/60 - VersR 1961, 707, 708; vom 2. Dezember 1966 - [X.] ZR 72/65 - VersR 1967, 183; vgl. auch [X.] 82, 338, 343 f.). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende [X.] trotz kritischer Stimmen im Schrifttum (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 251 Rdn. 15; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 251 Rdn. 37 sowie die Nachweise bei von [X.], [X.] 2003, 49, 52 und [X.], Festschrift [X.], [X.]03, 309 f.) fest. Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, daß auf dem [X.] einen geringeren Preis erzielen als unfall-freie (so auch Sanden/[X.], Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rdn. 119; Splitter, [X.], 49), weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht (so bereits [X.]surteile [X.] 35, 396, 398 und vom 30. Mai 1961 - [X.] ZR 139/60 - aaO), trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahr-zeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (vgl. [X.], [X.], 280, 282; von [X.], aaO, 52 f. m.w.N.; [X.], ZfS 1999, 46, 47; [X.]., [X.], 175, 176; [X.], aaO, 312 ff., 334). b) Der [X.] hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler [X.] zuerkannt werden kann. In einem älteren Urteil vom 3. Oktober 1961 ([X.] 35, 396, 399) hat der [X.] die Zubilligung eines merkantilen [X.] bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km zwar nicht beanstandet. Die entsprechenden Feststellungen des dortigen Berufungs-gerichts beruhten jedoch auf sachverständiger Beratung und ließen keinen Rechtsfehler erkennen. In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 - [X.] ZR 16/79 - ([X.], 46, 47) hat der [X.] zwar erwogen, bei - 12 - Personenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt wer-den. Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der dama-ligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, daß sol-che PKW im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten, daß ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete (vgl. [X.]surteil vom 18. September 1979 - [X.] ZR 16/79 - aaO). Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des [X.], sondern maßgeblich auf deren Bedeutung für seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der [X.] mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzor-ganisationen wie [X.] und [X.] wieder, die in ihren Notierungen inzwi-schen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, daß sich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. [X.], [X.], 366; [X.], [X.], 1026; [X.], ZfS 1983, 264; [X.], [X.], 49, 50; [X.], [X.], 50; ZfS 1999, 335, 336; [X.]/Rixecker, [X.], 24. Aufl., [X.]. 3 Rdn. 64; [X.]/[X.], aaO, § 251 Rdn. 14; Sanden/[X.], aaO, Rdn. 125; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 41 Rdn. 34; [X.]/[X.] vormals [X.], [X.], 13. Aufl., [X.]4 f.; [X.], [X.] 1977, 62, 64; [X.], ZfS 1999, 46, 47; [X.], [X.], 1399, 1403; Otting, [X.], 434; Rasche, [X.], 332, 333). c) Der vorliegende Fall nötigt den [X.] nicht zu einer abschließenden Stellungnahme, bis zu welcher Grenze nach heutigen Maßstäben ein merkanti-ler Minderwert zuerkannt werden kann. Das Berufungsgericht hat berücksich-- 13 - tigt, daß sich das Fahrzeug der Klägerin zwar in einem guten Pflegezustand befand, aber eine Laufleistung von 164.000 km auswies und 16 Jahre alt war, wodurch sich der Wiederbeschaffungswert auf (nur) 2.100 • reduzierte. Bei die-ser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermes-sens die tatrichterliche Überzeugung gebildet hat, bei einem solchen Marktpreis werde sich ein Unfallschaden, der zudem erkennbar nur nicht tragende Teile des Kraftfahrzeuges betroffen habe, nicht mehr wertmindernd auswirken. II[X.] [X.] ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller [X.] [X.]

[X.] Zoll

Meta

VI ZR 357/03

23.11.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03 (REWIS RS 2004, 578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 578

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