Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. 5 StR 219/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2659

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5 [X.][X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. Ju-li 2006, an der teilgenommen haben: [X.] [X.] als Vorsitzender, [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Brause, [X.] [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2005 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Œ Von Rechts wegen Œ
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheits-strafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die von der [X.] nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. 1 Die tatgerichtliche Strafrahmenwahl (§ 250 Abs. 3 StGB) ist vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen. Dies ergibt sich aus den in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei erwähnten Strafmilderungs-gründen, insbesondere der [X.] des schweren Raubes, der Ge-ständigkeit des Angeklagten und den Bemühungen um [X.]. 2 Die Strafzumessung ist auch sonst rechtsfehlerfrei. Es ist nicht ersichtlich, dass das [X.] bestimmende Strafschärfungsgründe über-sehen oder diese und die herangezogenen Strafmilderungsgründe maßgeb-3 - 4 - lich falsch bewertet hätte. Der Unrechtsschwerpunkt der Tat lag eindeutig bei der [X.] verwirklichten gefährlichen Körperverletzung. Die verhängte Freiheitsstrafe, die immerhin dem Mindestmaß des § 250 Abs. 2 StGB ent-spricht, ist maßvoll, aber nicht unvertretbar niedrig bemessen worden. [X.] Häger Gerhardt Brause [X.]

Meta

5 StR 219/06

12.07.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. 5 StR 219/06 (REWIS RS 2006, 2659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2659

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