Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2016, Az. 1 StR 402/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14404

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160316B1STR402.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/15

vom
16. März
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges u.a.

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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. März
2016
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. April 2015 im Straf-
und Maßregelaus-spruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

u-htskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt, wovon es sechs Monate für vollstreckt erklärt hat. Wegen Erschleichens von Leistungen

der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hiervon fünf [X.] für vollstreckt erklärt. Weiterhin hat es die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er auf die Sachrüge und die Verletzung von Verfahrensrecht stützt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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I.
Das [X.] hat
folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. a) Der Angeklagte verstand es in drei Fällen im Jahr 2010 auf [X.] Art und Weise, geschäftlich unerfahrene 18 bzw. 19 Jahre alte und hilfsbereite Männer zu überreden, in ihrem eigenen Namen Handyverträge für den Angeklagten abzuschließen. Er gab dabei vor, dies selber wegen eines [X.] nicht zu können, sicherte aber wahrheitswidrig die Übernahme der monatlichen Kosten durch ihn bzw. seinen Vater zu. Im Vertrauen darauf, dass sie durch die Vertragsabschlüsse über die Laufzeit von jeweils 24 Mona-ten nicht mit Kosten belastet würden, schlossen die Geschädigten die Verträge ab. Die daraufhin erhaltenen Mobiltelefone händigten sie absprachegemäß an den Angeklagten aus. Diesem war es auf den Erhalt der Geräte angekommen, die er plangemäß verkaufte und den Erlös für sich verwendete. In einem weite-ren Fall veranlasste er wenige Tage nach Abschluss der Handyverträge einen der Geschädigten zudem dazu, für ihn zwei Verträge über den Empfang des Senders [X.] abzuschließen. Auch hier hatte er zugesichert, die mit den über eine zwölfmonatige Laufzeit geschlossenen Verträgen verbundenen Kosten zu übernehmen. Nachdem der Geschädigte deswegen die Verträge unterzeichnet hatte, erhielt er die beiden zum Empfang erforderlichen Festplattendigitalrecei-ver ausgehändigt. Diese übergab er absprachegemäß an den Angeklagten, der sie wiederum verkaufte und den Erlös für sich verwertete.
b) Zwischen dem 16. Juli und dem 16. November 2011 benutzte der [X.] in sieben Fällen Züge
ohne gültigen Fahrausweis.
c) Am 5. November 2011 beantragte er bei einer Firma, die mit [X.] handelte, die Einrichtung eines Kundenkontos. Dabei gab er seine von ihm 2
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nicht mehr genutzte alte Adresse und seine keine Deckung aufweisende [X.] an. Außerdem legte er eine Gewerbeanmeldung vor. Das [X.] wurde eingerichtet. Nachdem der Angeklagte im Februar 2012 aus einem Freiheitsentzug entlassen worden war, bestellte er innerhalb von fünf Tagen in vier Fällen aufgrund eines jeweils neuen Entschlusses diverse Auto-teie-absichtigt, scheiterte der Lastschrifteinzug.
Im Oktober 2011 hatte der Angeklagte bei einer mit Werkzeugen han-delnden Firma für sich ein Kundenkonto für Gewerbetreibende einrichten [X.]. Hierzu erteilte er einen Abbuchungsauftrag für ein erfundenes Sparkas-senkonto. Durch das Kundenkonto war es ihm möglich, Ware zu erhalten, ohne sie sofort bezahlen zu müssen. Hierauf kam es ihm an, da er tatsächlich nicht in der Lage war, die Ware zu bezahlen. Innerhalb weniger Tage im März 2012 bestellte der Angeklagte in vier Fällen aufgrund eines jeweils neuen [X.] und -willigkeit auch ausgehändigt wurden. In einem dieser Fälle schickte der Angeklagte einen Taxifahrer zur Abholung. Die Maschinen verkaufte der Angeklagte, um
den Erlös für sich zu verwenden. Nachdem ein erster Abbuchungsauftrag fehlgeschlagen war, gab der Angeklagte gegenüber der Firmenmitarbeiterin an, es sei eine Zahl bei der Kontonummer falsch, was sie ihm glaubte.
Zwei Tage nach der letzten Werkzeugbestellung wandte sich der Ange-klagte am 16. März 2012 an einen Getränkehandel. Dort spiegelte er der [X.] vor, er benötige für eine größere Feier Getränke auf [X.]. Im Vertrauen auf seine Zusage, nach der Feier unverbrauchte Getränke zurückzu-bringen und verbrauchte zu bezahlen, erhielt er Getränke im Wert von annä-6
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am darauffolgenden Vormittag erschien er erneut im Getränkehandel und [X.] die Herausgabe weiterer Getränke m-mission und zweier Kühlschränke zur Miete. Am 19. März 2012 erhielt der An-[X.] und eine Kühlbox ausgehändigt. Tatsächlich verkaufte der Ange-klagte seinem Plan entsprechend die erlangten Gegenstände und verwendete den Erlös für sich.
2. Die sachverständig beratene [X.] ist davon ausgegangen, dass beim Angeklagten eine dis[X.] Persönlichkeitsstörung vorliegt. Diese sei so gravierend, dass [X.] der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfülle und bei den Taten zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Die Persönlichkeit des Angeklagten sei durch eine ausgesprochen egozentrische Weltsicht gekennzeichnet. Er ziehe aus der Freundlichkeit und Naivität anderer Personen seinen Vorteil. Dabei [X.] er ein Talent, Personen aufzuspüren, die sein Vorhaben nicht durchschau-ten und sich aus Gutmütigkeit darauf einließen. Die Konsequenzen für die Be-troffenen seien ihm egal, ihm komme es allein darauf an, zur eigenen Bedürf-nisbefriedigung schnell an Geld zu gelangen. Um bekannte Regeln würde er sich nicht scheren, wobei ihn auch Bestrafungen von weiteren Taten nicht [X.] konnten. In Folge der Minderbegabung sei er nicht in der Lage, länger-fristige Perspektiven zu entwickeln und aktuelle Bedürfnisse zum längerfristigen eigenen Nutzen zurückzustellen und einem spontanen Impuls gegenzusteuern.

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II.
1. Die Verfahrensrügen haben aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend ist ledig-lich darauf hinzuweisen, dass der Senat hinsichtlich der Beanstandung, der Beweisantrag vom 17. Februar 2015 auf Vernehmung des

P.

als Zeugen sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, jedenfalls ein Beruhen des Urteils

soweit es nicht ohnehin der Aufhebung unterliegt

auf dem behaupte-ten Gesetzesverstoß ausschließen kann.
2. Die [X.] nach §
63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Be-troffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifels-frei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der [X.] wegen eines der in § 20 StGB genannten [X.]e schuldunfähig oder vermindert
schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht.
a) Die Urteilsgründe belegen schon nicht, dass bei dem Angeklagten zu den [X.] eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB vorgelegen hat.
Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten zwar eine Persönlich-keitsstörung diagnostiziert. Eine solche Störung kann

wie auch das [X.] nicht verkannt hat

die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann begründen, wenn sie Symptome aufweist, die in ihrer [X.] das Leben eines Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen 9
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Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
Februar 2015

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StR
498/14 und vom 21.
September 2004

3
StR
333/04, [X.], 326, 327; Urteil vom 21.
Januar 2004

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StR
346/03, [X.]St 49, 45, 52
f.; Beschluss vom 21.
Oktober 1998

3
StR 416/98, [X.], 136 [X.]). Da der [X.] und der Einfluss auf die [X.] Anpassungsfähigkeit entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit sind, ist die Beeinträchti-gung der Leistungsfähigkeit, etwa hinsichtlich der Wahrnehmung der eigenen und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen, der Gestaltung zwischen-menschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle, durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen krankhaft seelischer
Störungen zu untersuchen. Für die Bewertung der Schwere der Persönlich-keitsstörung ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delik-tes zu Einschränkungen des beruflichen und [X.]n Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens oder Verhaltens, das gewöhnlich im frühen Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, sich im Zeit-verlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen e-

Januar 2004

1
StR
346/03, [X.]St 49, 45, 52
f. [X.] aus dem psychiatrischen Schrifttum).
An einer solchen Bewertung fehlt es jedoch. Die [X.] be-schränkt sich auf die Darstellung der Symptome, die zu der Diagnose der dis-[X.]n Persönlichkeitsstörung geführt haben. Danach ist aber nicht erkenn-bar, dass die festgestellten Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten

mögen sie auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung tragen

dem Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit entsprechen und 13
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es sich nicht nur um Eigenschaften und Verhaltensweisen handelt, die übliche Ursachen für strafbares Verhalten darstellen. Eine Auseinandersetzung mit der geschickten, Vorbereitung erfordernden und zeitlich gestreckten [X.] (vgl. zur möglichen Relevanz dieser Umstände für das Vorliegen der Vo-rausseti-scher Sicht, [X.] aaO, 53) bei den [X.] im Hinblick auf die [X.] findet nicht statt. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als dies Rückschlüsse darauf zulassen könnte, ob der Angeklagte zur vorübergehenden Zurückstellung seiner Bedürfnisse in der Lage war und nicht aus einem inneren Zwang heraus gehandelt hat (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 11.
Februar 2015

4 StR 498/15 [X.]).
Auch die festgestellte Minderbegabung
führt zu keiner anderen Beurtei-lung. Ihre Annahme beruht allein auf Ergebnissen von Intelligenztests, wobei der Sachverständige, dem das [X.] folgt, einen [X.] von 67 fest-gestellt hat. Dies begegnet
schon für
sich genommen Bedenken. Diese unkriti-sche Übernahme testpsychologischer Ergebnisse lässt einen Abgleich mit dem tatsächlich gezeigten Leistungsverhalten vermissen. Dieses imponiert durch e-schlossene, einem Drittezum Einsatz zu bringen. Defizite beim Sprachverständnis, Sprachgebrauch o-der bei der Handhabung von komplexen Handlungsanforderungen sind [X.] nicht zu Tage getreten. Jedenfalls aber ist angesichts der konkreten [X.] nicht dargelegt, dass eine Minderbegabung zu einer strafrechtlich relevanten Einschränkung seiner Handlungsmuster geführt haben könnte.
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b)
Zudem könnte auch die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß §
21 StGB für sich genommen keinen Bestand haben.
Ob die Steuerungsfähigkeit wegen einer schweren anderen seelischen

21 StGB vermin-dert war, ist eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforderungen, die die Rechtsordnung an jedermann stellt ([X.], Urteil vom 14.
August 2014

4
StR
163/14, Rn.
29, [X.], 3382, 3384 [X.]). Dazu hat der Tatrichter in einer Gesamtbetrachtung die Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung zu bewerten, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlass und Ausführung der Tat sowie das Verhalten danach von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 21.
Januar 2004

1
StR
346/03, [X.]St 49, 45, 53
f. [X.]). Den hierzu angestellten Erwägungen des [X.] fehlt aber [X.], insbesondere findet keine Auseinandersetzung mit der komplexen und strukturierten Begehungsweise der [X.] statt.
3. Zwar ist der Angeklagte durch die rechtsfehlerhafte Annahme der Vo-raussetzungen des § 21 StGB nicht beschwert. Der Strafausspruch kann aber aus anderen Gründen keinen Bestand haben.
Die [X.] ist für die [X.] vom Strafrahmen des § 263 Abs.
3 Nr. 1 StGB und für die übrigen Taten vom Strafrahmen des § 265a StGB ausgegangen. Während sie für die vor dem 27. Oktober 2011 begangenen Ta-ten wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine Strafrahmenver-schiebung gemäß §§ 21, 49 StGB vorgenommen hat, hat sie eine solche für 15
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die Taten danach

mithin für die unter 1.c. geschilderten vier [X.] und die drei letzten der unter 1.b. geschilderten Taten

versagt. Der verminderten Schuldfähigkeit stünden schulderhöhende Gesichtspunkte entgegen. Hierzu zähle vor allem, dass der Angeklagte am 27. Oktober 2011 zu einer [X.] verurteilt worden sei, ohne dass ihn diese Sanktion von [X.] der weiteren Taten habe abhalten können.
Es begegnet schon Bedenken, dass das [X.] nicht geprüft hat, ob der für die ersten vier [X.] bejahte vertypte [X.] des
§ 21 StGB

gegebenenfalls mit den allgemeinen Strafmilderungsgründen

geeignet
war, von der Annahme eines besonders schweren Falles abzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2014

2 [X.], [X.], 2595-2599; Beschluss vom 26. März 2014

5 [X.]). Jedenfalls aber fehlt es an einer Erörterung, inwieweit die dem Angeklagten schulderhöhend angelasteten Um-stände (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 25. März 2014

1 StR 65/14,
[X.], 238, 239
und
vom 7. September 2015

2 [X.],
[X.], 74) ihm angesichts der festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit
bei den Taten uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden durften. Hierzu hätte vor allem deswegen Anlass bestanden, weil nach den Feststellungen die beim Angeklagten vorliegende, die verminderte Schuldfähig-keit verursachende Störung gerade seine Fähigkeit beeinflussen soll, aus Sanktionen zu lernen, mithin für den Bereich besondere Relevanz entfaltet, der ihm schulderhöhend angelastet wird.
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Der Senat hebt sämtliche Einzelstrafen auf, um dem Tatrichter eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. Die Aufhebung der [X.] entzieht dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage.
4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung eines tat-richterlichen Urteils durch das Revisionsgericht im Strafausspruch grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entschei-dung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 2009

3 [X.], [X.]St 54, 135; Beschluss vom 22. Januar 2013

1 [X.]/12).
Graf Jäger Cirener

Fischer Bär
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Meta

1 StR 402/15

16.03.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2016, Az. 1 StR 402/15 (REWIS RS 2016, 14404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14404

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 402/15

2 StR 616/12

1 StR 65/14

2 StR 350/15

1 StR 234/12

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