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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 252/02 vom 26. April 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 26. April 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2002 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil der [X.] war (s. [X.], 32). Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 204.516,75 • Röhricht Goette [X.] Strohn [X.]
Meta
26.04.2004
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2004, Az. II ZR 252/02 (REWIS RS 2004, 3502)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3502
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