Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2020, Az. 6 StR 111/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1862

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Einziehung von Taterträgen: Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld zum Zweck der Schadenswiedergutmachung


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2019 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Entscheidung über die Einziehung des Werts von Taterträgen ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

Zwar hat der Angeklagte [X.]    in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe von bei ihm sichergestellten 103.850 Euro verzichtet. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung an den [X.], die auf Übertragung des Eigentums an dem Bargeld auf diesen gerichtet war (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 [X.], [X.]St 63, 305, 306 ff.). Denn der Angeklagte hat das Geld ausdrücklich dem Zweck der Schadenswiedergutmachung gewidmet. Es kann ausgeschlossen werden, dass der [X.] der Staatsanwaltschaft das Angebot in Vertretung des geschädigten Unternehmens als Erfüllung von deren Schadensersatzanspruchs angenommen hat und es auf diese Weise vor Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu einem - den Ausschluss der staatlichen Einziehung (§ 73e Abs. 1 StGB) bedingenden - Erlöschen des zivilrechtlichen Anspruchs der Geschädigten gekommen ist (vgl. [X.], [X.], 497, 500).

Eine doppelte Inanspruchnahme des Angeklagten ist nicht zu besorgen. Denn die Verletzte ist im Rahmen des [X.] zu entschädigen (§ 459h Abs. 2, § 459k StPO), wobei die Vollstreckung naheliegender Weise in das sichergestellte Geld erfolgen wird.

Sander     

        

Schneider     

        

König 

        

von Schmettau     

        

Fritsche     

        

Meta

6 StR 111/20

30.06.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lüneburg, 26. November 2019, Az: 21 KLs 10/19

§ 73c StGB, § 73e Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2020, Az. 6 StR 111/20 (REWIS RS 2020, 1862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1862

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 591/18 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Notwendige Feststellungen zu einem Täter-Opfer-Ausgleich


6 StR 367/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 308/22 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Zuhälterei u.a.: Gewährung des letzten Wortes des Angeklagten nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme


2 StR 203/18 (Bundesgerichtshof)

Täter-Opfer-Ausgleich bei Berücksichtigung nur eines Teils der durch die Straftat verursachten Folgen


3 StR 328/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.