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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Einziehung von Taterträgen: Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld zum Zweck der Schadenswiedergutmachung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2019 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Entscheidung über die Einziehung des Werts von Taterträgen ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Zwar hat der Angeklagte [X.] in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe von bei ihm sichergestellten 103.850 Euro verzichtet. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung an den [X.], die auf Übertragung des Eigentums an dem Bargeld auf diesen gerichtet war (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 [X.], [X.]St 63, 305, 306 ff.). Denn der Angeklagte hat das Geld ausdrücklich dem Zweck der Schadenswiedergutmachung gewidmet. Es kann ausgeschlossen werden, dass der [X.] der Staatsanwaltschaft das Angebot in Vertretung des geschädigten Unternehmens als Erfüllung von deren Schadensersatzanspruchs angenommen hat und es auf diese Weise vor Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu einem - den Ausschluss der staatlichen Einziehung (§ 73e Abs. 1 StGB) bedingenden - Erlöschen des zivilrechtlichen Anspruchs der Geschädigten gekommen ist (vgl. [X.], [X.], 497, 500).
Eine doppelte Inanspruchnahme des Angeklagten ist nicht zu besorgen. Denn die Verletzte ist im Rahmen des [X.] zu entschädigen (§ 459h Abs. 2, § 459k StPO), wobei die Vollstreckung naheliegender Weise in das sichergestellte Geld erfolgen wird.
Sander |
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Schneider |
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König |
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von Schmettau |
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Fritsche |
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Meta
30.06.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Lüneburg, 26. November 2019, Az: 21 KLs 10/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2020, Az. 6 StR 111/20 (REWIS RS 2020, 1862)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1862
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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