Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2016, Az. 8 AZR 474/14

8. Senat | REWIS RS 2016, 12567

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Gegenstand

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung - Sittenwidrigkeit - Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung - unangemessene Benachteiligung - Transparenzgebot - gesamtschuldnerische Haftung


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2014 - 3 [X.]/12 - teilweise aufgehoben, soweit es über die Berufung des Beklagten zu 1. erkannt hat.

Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2012 - 11 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten [X.] Instanz zu einem Streitwert iHv. 239.900,00 Euro haben die Klägerin zu 58 % und der Beklagte zu 1. zu 42 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten [X.] Instanz - soweit erstattungsfähig - hat die Klägerin die des Beklagten zu 2. voll, die des Beklagten zu 1. zu 16 % und die eigenen zu 58 % zu tragen. Der Beklagte zu 1. hat seine außergerichtlichen Kosten - soweit erstattungsfähig - zu 84 % und die der Klägerin - soweit erstattungsfähig - zu 42 % zu tragen.

Die gerichtlichen Kosten I[X.] Instanz und II[X.] Instanz zu einem Streitwert iHv. 200.000,00 Euro haben die Klägerin und der Beklagte zu 1. je zur Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten I[X.] und II[X.] Instanz hat die Klägerin die des Beklagten zu 2. voll und die eigenen zur Hälfte zu tragen. Der Beklagte zu 1. hat seine außergerichtlichen Kosten voll und die der Klägerin zur Hälfte zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]arteien streiten darüber, ob die Beklagten zu 1. und 2. der [X.]lägerin wegen manipulierter Leergutbuchungen zum Schadensersatz verpflichtet sind und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit und die Wirkungen eines vom Beklagten zu 1. abgegebenen „Schuldanerkenntnisses“.

2

Der Beklagte zu 1. war seit dem 13. Juni 2001 bei der [X.]lägerin als Mitarbeiter im [X.] in L (im Folgenden Abholmarkt) beschäftigt. Er hatte [X.]. die Aufgabe, Leergut ([X.]fandflaschen und Getränkekisten) von den [X.]unden entgegenzunehmen, die abgegebene Leergutmenge eigenverantwortlich zu zählen, die [X.]fandbeträge an die [X.]unden auszuzahlen bzw. ihrem [X.]undenkonto gutzuschreiben und die Vorgänge in der [X.]asse zu verbuchen. Der Beklagte zu 2., der in [X.] einen [X.]iosk betreibt, war gewerblicher [X.]unde des Abholmarkts.

3

Im [X.] 2008 stellte die EDV-Abteilung der [X.]lägerin im Abholmarkt extrem hohe Bestände in der EDV-geführten Leerguterfassung fest. Die von der [X.]lägerin durchgeführte Recherche ergab, dass der erhöhte Leergutbestand auf fingierten Geschäftsvorgängen beruhte, die der Beklagte zu 1. seit Jan[X.]r 2007 unter der [X.]undennummer des Beklagten zu 2. eingegeben hatte. Die [X.]lägerin veranlasste daraufhin eine Überwachung des Beklagten zu 1. durch die [X.] und [X.] sowie den [X.] [X.] Diese beobachteten am 8. Oktober 2008 um 08:39 Uhr, wie der Beklagte zu 1. zugunsten des [X.]undenkontos des Beklagten zu 2. eine Leergutbuchung [X.]. zumindest 595,00 Euro erstellte, obwohl kein Leergut zurückgeführt wurde.

4

Auf Vorhalt der Zeugen gab der Beklagte zu 1. an, gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. Manipulationen bei der Leergutbuchung vorgenommen zu haben, wobei dem Beklagten zu 2. zwei Drittel und ihm selbst ein Drittel des aus den fingierten Geschäftsvorgängen resultierenden Gewinns zugeflossen seien.

5

Auf Drängen des [X.] fertigte der Beklagte zu 1. im Büro der [X.]lägerin handschriftlich das folgende „Schuldeingeständnis“ an:

        

„-    

seit Jan[X.]r 07 habe ich in größerer Ordnung Leergutnummern genohmen um Falsche Bestände auszugleichen

        

-       

diese Falschen Bestände entstanden dadurch das ich Ware ohne Bezahlung und realen [X.] an den [X.]unden mit der [X.]D ausgegeben habe, mit [X.] dem [X.]unden W

        

-       

[X.] war schon bewußt das es irgendwann auffällt und das die Sache nachzuvollziehen ist

        

-       

ich bin aber mit der Leichtgläubigkeit rangegangen das es nicht so schnell passiert weil niemand etwas sagte oder auch keine Info kam das irgendetwas falsch läuft bei den Beständen

        

-       

ich alleine habe die Waren rausgeben ohne das wissen anderer [X.]ollegen. Wenn diese gefragt haben hab ich gesagt die Ware sei verkauft worden

        

-       

die Rechnungen habe ich auch auf andere Bedienernummern getätigt während diese [X.]ollegen beschäftigt waren ohne deren Wissen

        

-       

auch die Warenausgabe erfolgt nach diesem Schema immer nur wenn [X.]ollegen zur [X.]ause waren oder ich alleine im Getränkemarkt war

        

-       

ich habe die Bestellungen [X.] aufgeschrieben sowie der [X.]unde die Ware brauchte und danach meine Bestellungen ausgerichtet

        

-       

[X.] war nicht bewußt das sich das schon so summiert hat

        

-       

ich glaube das mein persönlicher Gewinn so bei 60 - 80 tausend Euro belag. Wobei ich da keinen Nachweis drüber geführt habe. Ich habe einen [X.]eil des Geldes immer genohmen um diese Rechnungen zu machen

        

-       

der [X.]unde hat [X.] nie unter Druck gesetzt ich tat es aus freien stücken heraus

        

-       

ich wollte eigentlich damit im Febr[X.]r 08 aufhören, weil aber nach der Inventur nichts aufkam das große Differenzen beim Leergut vorhanden waren machte ich weiter

        

-       

am Anfang waren es nur so hundert [X.]ästen die Woche bevor wir entschlossen mehr zu machen

        

-       

danach steigerte sich das immer mal und lag in der Regel zwischen 400 - 600 [X.]ästen

        

-       

die Rechnungen machte ich meistens nur einmal am [X.]ag in meiner Schicht außer die Umsätze liefen gut wie Dienstags oder Donnerstags und Freitags da waren es dann auch mal zwei Rechnungen in meiner Schicht

        

-       

ich lebte allerdings ständig mit der Angst das alles auffliegt und das machte [X.] immer zu schaffen.“

6

Zur Abfassung des [X.] wurde der Beklagte zu 1. etwa eine halbe Stunde im Büro der [X.]lägerin allein gelassen. Allerdings kamen ab und zu die [X.] und [X.] in das Büro, um sich nach dem Fortgang der Angelegenheit zu erkundigen. Daran anschließend fertigte der Beklagte zu 1. im Beisein der Zeugin [X.], die - wie die [X.]lägerin in der Revision eingeräumt hat - dem Beklagten zu 1. den [X.]ext diktierte, die folgende weitere handschriftliche Erklärung an und unterzeichnete diese:

        

„Schuldanerkenntnis

        

Herr J erkläre zu meinem [X.]rotokoll v. [X.] folgendes:

        

Schuldanerkenntnis:

        

Hiermit erkenne ich, J, mein fehlerhaftes Verhalten bei der von [X.] manipulierten Rechnungslegung sowie meine Verstöße in der Einhaltung der betrieblichen Festlegungen im Geldverkehr zwischen [X.]unden und der Firma [X.] an. Durch mein vorsätzliches Fehlverhalten ist o.g. Firma ein Schaden in Höhe von 210.000 [X.] gesetzl. Mehrwertsteuer entstanden, die ich der Firma schulde. Ich weiß, dass ich entgegen bestehender Weisungen gehandelt habe und erkenne meine Schadenersatzpflicht an. Wegen und in Höhe der vorgenannten Forderung unterwerfe ich [X.] der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen.

        

Ich beantrage, der Firma [X.] eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde jetzt und ohne Fälligkeitsnachweis zu erteilen.

        

Die [X.]osten dieser Urkunde und der vollstreckbaren Ausfertigung für o.g. Firma trage ich.

        

J“    

7

Im [X.] daran suchten die [X.] und [X.] gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. den Beklagten zu 2. an seinem [X.]iosk in [X.] auf und konfrontierten diesen mit dem Vorwurf, er sei an Leergutmanipulationen zu seinen Gunsten beteiligt gewesen. Wie der Beklagte zu 2. auf diesen Vorwurf reagiert hat, ist unter den [X.]arteien streitig. Die [X.]arteien vereinbarten sodann für den folgenden Montag, den 13. Oktober 2008, einen gemeinsamen [X.]ermin für eine notarielle Beurkundung eines Schuldanerkenntnisses, zu der es letztlich allerdings nicht kam.

8

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 erklärte der Beklagte zu 1. gegenüber der [X.]lägerin:

        

„Hiermit möchte ich mein Geständnis vom [X.] teilweise zurückziehen. Dieses Schuldeingeständniss wurde von [X.] durch Druck von ihnen unterschrieben und dich möchte teile davon zurückziehen. Ich habe [X.]undennummern benutzt um falsche Bestände auszugleichen. Ich sehe ein das ich der Firma [X.] Schaden zugefügt habe. Ich bin bereit die Summe von 10000 Euro bis 22.10.08 zu bezahlen. Sie sehen doch sicher auch ein das ich die von ihnen angegebende Summe nie in meinem Leben zurückzahlen könnte. Nach meinem derzeitigem Gehalt könnt ich diese Summe nicht zurückzahlen. Meines Wissens wurde kein größerer Schaden verursacht. Deshalb bitte ich sie darum dieses Angebot von [X.] nochmal zu überdenken und [X.] ihre Entscheidung mitzuteilen.“

9

Der Beklagte zu 1. zahlte am 24. Oktober 2008 einen Betrag [X.]. 10.000,00 Euro an die [X.]lägerin. Zu weiteren Zahlungen war er nicht bereit. Der Beklagte zu 2. leistete keine Zahlungen. Im Oktober 2008 erstattete die [X.]lägerin bei der Staatsanwaltschaft [X.] Strafanzeige gegen beide Beklagten. Gegen den Beklagten zu 1. erließ das [X.] am 5. Juli 2011 einen auf § 266 StGB gestützten Strafbefehl, der in Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2. wurde gegen Zahlung einer Geldbuße [X.]. 1.000,00 Euro eingestellt.

Die [X.]lägerin hat die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Auffassung vertreten, nach der Aussage des Beklagten zu 1. stehe fest, dass dieser die Manipulationen in [X.] Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2. vorgenommen habe. Der Beklagte zu 1. habe ein wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Der im Schuldanerkenntnis mit 210.000,00 Euro bezifferte „Gewinn“ sei bei Manipulationen im Umfang von wöchentlich 400 bis 600 Leergutkästen zu einem durchschnittlichen [X.]reis von 4,50 Euro pro [X.]asten inklusive Leergut über einen Zeitraum von 90 Wochen durchaus plausibel. Auch der Beklagte zu 2. müsse, da er gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner hafte, das Schuldanerkenntnis gegen sich gelten lassen. Daher seien beide Beklagten mit dem Einwand ausgeschlossen, die Schuld bestehe nicht in der angegebenen Höhe. Das Schreiben des Beklagten zu 1. vom 13. Oktober 2008 beziehe sich lediglich auf das Schuldeingeständnis und nicht auf das Schuldanerkenntnis; ihm sei auch kein relevanter Anfechtungsgrund zu entnehmen.

Die [X.]lägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 200.000,00 Euro nebst Zinsen [X.]. fünf [X.]rozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 zu zahlen.

Die Beklagten haben jeweils [X.]lageabweisung beantragt.

Der Beklagte zu 1. hat behauptet, [X.] bei den Manipulationen sei der Beklagte zu 2. gewesen. Von diesem sei die Idee zur [X.]atbegehung gekommen. Sowohl das „Schuldeingeständnis“ als auch das „Schuldanerkenntnis“ seien unwirksam. Das Schuldeingeständnis sei ihm von den Mitarbeitern B, [X.] und [X.] durch Drohung abgenötigt, die im Schuldanerkenntnis anerkannte Schadenssumme von 210.000,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sei ihm von den Mitarbeitern unter Drohung mit einer Strafanzeige und der fristlosen [X.]ündigung seines Arbeitsverhältnisses vorgegeben worden. Die Mitarbeiter der [X.]lägerin hätten ihn darüber hinaus in eine seelische Zwangslage versetzt und diese ausgenutzt. Er sei, nachdem er mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, völlig überfordert gewesen, habe vor Angst gezittert und einen Schweißausbruch gehabt; auch sei ihm übel gewesen. In dieser Sit[X.]tion habe er nur den Ausweg gesehen, die von der [X.]lägerin geforderten Erklärungen abzugeben. Über deren [X.]ragweite habe er sich keine Gedanken gemacht. Zudem sei der Zeuge B mit dem von ihm zunächst abgegebenen „Schuldeingeständnis“ nicht einverstanden gewesen und habe darauf bestanden, dass dies nochmals geschrieben werde, wobei er die Schadenssumme von 210.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vorgegeben habe. Das ihm sodann von der Zeugin [X.] vorformulierte „Schuldanerkenntnis“ gebe deshalb nicht seinen eigenen Willen wieder. Dies werde auch durch die exorbitante Höhe des darin genannten Betrages von 210.000,00 Euro belegt. [X.]atsächlich habe sich der Schaden auf 10.000,00 Euro belaufen. Dieser Betrag sei von ihm gezahlt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei den jährlichen Inventuren im Abholmarkt immer wieder erhebliche Fehlbestände zu [X.]age getreten seien, ohne dass die [X.]lägerin deren Ursachen aufgeklärt hätte. Die [X.]lägerin wolle ihn als „Sündenbock“ abstempeln, um von eigenen Versäumnissen bei der [X.]assenführung abzulenken. Jedenfalls habe er sowohl das „Schuldeingeständnis“ als auch das „Schuldanerkenntnis“ mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 wirksam widerrufen. Das „Schuldanerkenntnis“, das pauschal einen Schaden [X.]. 210.000,00 Euro ausweise, sei zudem inhaltlich unbestimmt.

Der Beklagte zu 2. hat behauptet, keinen Einfluss auf die Höhe der Manipulationen gehabt zu haben. Der Beklagte zu 1. habe schon zu einem Zeitpunkt Manipulationen über sein [X.]undenkonto vorgenommen, bevor er, der Beklagte zu 2., davon [X.]enntnis gehabt habe. Zudem habe der Beklagte zu 1. Gutschriften über [X.] nach eigenem Gutdünken durchgeführt und die Gutschriften zum größten [X.]eil nicht ihm, dem Beklagten zu 2., zugutekommen lassen. Soweit er überhaupt ungerechtfertigte Gutschriften über [X.] erhalten habe, beliefen sich diese nach seinen Unterlagen auf 8.559,10 [X.] und auf 1.088,52 [X.] 2008. Insoweit sei der Schaden der [X.]lägerin vom Beklagten zu 1. durch Zahlung der 10.000,00 Euro bereits ausgeglichen worden. Soweit weitere Buchungen über sein [X.]onto vorgenommen worden seien, besage dies nicht, dass er, der Beklagte zu 2., die [X.]fandgutschriften auch tatsächlich erhalten habe. Es sei nicht auszuschließen, dass andere [X.]ersonen über sein [X.]onto eingekauft hätten. In seinem [X.]iosk könne er niemals Lebensmittel in der Größenordnung von mehreren hunderttausend Euro umsetzen.

Das Arbeitsgericht hat der ursprünglich auf Zahlung von 239.900,00 Euro gerichteten [X.]lage teilweise stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 200.000,00 Euro nebst Zinsen [X.]. fünf [X.]rozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 an die [X.]lägerin verurteilt. Auf die Berufungen beider Beklagten hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die [X.]lage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die [X.]lägerin ihr Begehren im Umfang der erstinstanzlich zugesprochenen 200.000,00 Euro weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat teilweise Erfolg. Die Revision ist insoweit begründet, als die Klägerin vom [X.]eklagten zu 1. Schadensersatz iHv. 200.000,00 [X.] zuzüglich Zinsen iHv. fünf [X.]rozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 begehrt. Soweit die Klägerin den [X.]eklagten zu 2. auf Zahlung von Schadensersatz in derselben Höhe in Anspruch nimmt, ist die Revision hingegen unbegründet.

I. Die Revision ist insoweit begründet, als die Klägerin vom [X.]eklagten zu 1. Schadensersatz iHv. 200.000,00 [X.] zuzüglich Zinsen iHv. fünf [X.]rozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 begehrt. Die Annahme des [X.], das vom [X.]eklagten zu 1. unter dem 8. Oktober 2008 abgegebene „Schuldanerkenntnis“ sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 [X.]G[X.] nichtig, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 Z[X.]O). Der [X.]eklagte zu 1. ist nach § 280 Abs. 1 [X.]G[X.] verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. 200.000,00 [X.] zuzüglich der eingeklagten Zinsen zu zahlen.

1. Der [X.]eklagte zu 1. hat bewusst und gewollt fingierte Leergutbuchungen zum Nachteil der Klägerin vorgenommen und damit vorsätzlich gegen seine arbeitsvertraglichen [X.]flichten verstoßen. Er ist der Klägerin deshalb gemäß § 280 Abs. 1 [X.]G[X.] zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.

Der Schaden, der der Klägerin durch die [X.]flichtverletzungen des [X.]eklagten zu 1. entstanden ist, beläuft sich auf 210.000,00 [X.]. Hierauf hat der [X.]eklagte zu 1. bereits 10.000,00 [X.] gezahlt, so dass er der Klägerin noch weitere 200.000,00 [X.] schuldet.

2. Der [X.]eklagte zu 1. kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, der Schaden habe sich tatsächlich auf lediglich 10.000,00 [X.] belaufen; auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin an der Entstehung des Schadens ein erhebliches Mitverschulden treffe. Aufgrund des von ihm unter dem 8. Oktober 2008 abgegebenen deklaratorischen [X.] ist der [X.]eklagte zu 1. mit sämtlichen Einwendungen zur Höhe des von ihm verursachten Schadens und zu einem etwaigen Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens (§ 254 [X.]G[X.]) ausgeschlossen.

a) Die zwischen der Klägerin und dem [X.]eklagten zu 1. am 8. Oktober 2008 unter der Überschrift „Schuldanerkenntnis“ getroffene Vereinbarung ist rechtlich nicht als selbständig verpflichtendes (abstraktes) Schuldanerkenntnis iSv. § 781 [X.]G[X.], sondern - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu qualifizieren. Dies ergibt die Auslegung des vom Kläger unter dem 8. Oktober 2008 abgegebenen „[X.]“.

[X.]) Der Senat kann die Auslegung der zwischen der Klägerin und dem [X.]eklagten zu 1. am 8. Oktober 2008 unter der Überschrift „Schuldanerkenntnis“ zustande gekommenen Vereinbarung selbst vornehmen, da es sich bei dieser Vereinbarung, wenn auch ggf. nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 [X.]G[X.], so doch aber zumindest um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.]G[X.] handelt (zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Einmalbedingungen durch das Revisionsgericht vgl. etwa [X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 14 mwN).

[X.]ei der Vereinbarung mit der Überschrift „Schuldanerkenntnis“, die die Klägerin und der [X.]eklagte zu 1. unter dem 8. Oktober 2008 getroffen haben, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 [X.]G[X.]. Die Klägerin ist Unternehmerin iSv. § 14 [X.]G[X.], der [X.]eklagte zu 1. ist Verbraucher iSv. § 13 [X.]G[X.]. Die Klägerin hat zudem in der Revision eingeräumt, das „Schuldanerkenntnis“ vorformuliert und dem [X.]eklagten zu 1. diktiert zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass der [X.]eklagte zu 1. iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.]G[X.] Einfluss auf den Inhalt der Vereinbarung nehmen konnte, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.

[X.]) Die Auslegung der zwischen den [X.]arteien am 8. Oktober 2008 zustande gekommenen Vereinbarung ergibt, dass es sich hierbei nicht um ein selbständig verpflichtendes (abstraktes) Schuldanerkenntnis iSv. § 781 [X.]G[X.], sondern - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt.

(1) Ein selbständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis iSv. § 781 [X.]G[X.] liegt nur dann vor, wenn der Anerkennende erklärt, er wolle eine inhaltlich näher bestimmte Schuld ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund gegen sich gelten lassen. Der Wille der [X.]arteien muss deshalb dahin gehen, durch die Erklärung eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen und nicht nur einen bereits vorhandenen Schuldgrund zu bestätigen ([X.] 10. November 1981 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe). Ebenso wie das abstrakte Schuldversprechen setzt das abstrakte Schuldanerkenntnis iSv. § 781 [X.]G[X.] voraus, dass der Anerkennende eine selbständige, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt. Dies ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung unter [X.]erücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten durch Auslegung zu ermitteln (vgl. [X.] Dezember 2004 - [X.]/03 - zu II 2 b [X.] (2) der Gründe, [X.]Z 161, 273).

(2) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das seine Grundlage in der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 [X.]G[X.]) hat, ist demgegenüber ein vertragliches kausales Anerkenntnis, mit dem eine bestehende Schuld lediglich bestätigt wird. Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der [X.]arteien entziehen und es endgültig festlegen wollen (vgl. etwa [X.] 4. August 2015 - 3 [X.] - Rn. 35; 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 20; 15. März 2005 - 9 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 114, 97). Die Angabe des Schuldgrundes in der Vereinbarung spricht deshalb entscheidend für das Vorliegen eines deklaratorischen [X.], durch das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll (vgl. [X.] - Rn. 13).

(3) In der mit „Schuldanerkenntnis“ überschriebenen Vereinbarung der [X.]arteien vom 8. Oktober 2008 erkennt der [X.]eklagte zu 1. ein fehlerhaftes Verhalten bei der von ihm getätigten Rechnungslegung sowie Verstöße gegen die für den Geldverkehr mit den Kunden der Klägerin bestehenden betrieblichen Festlegungen an und erklärt ferner, dass der Klägerin durch sein vorsätzliches Fehlverhalten ein Schaden iHv. 210.000,00 [X.] entstanden ist, die er der Klägerin schulde. Damit haben die [X.]arteien erkennbar keine neue Schuld begründen, sondern einen aus ihrer Sicht bestehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 [X.]G[X.] endgültig festlegen wollen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem [X.]eklagten zu 1. für die Klägerin erkennbar an einem Rechtsbindungswillen gefehlt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

b) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis des [X.]eklagten zu 1. hat zur Folge, dass dieser mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 20; 22. Oktober 1998 - 8 [X.] - zu I 4 c der Gründe; [X.] - Rn. 13; 30. Mai 2008 - V ZR 184/07 - Rn. 12). Da dem [X.]eklagten zu 1. bei Abgabe des [X.] sämtliche Einwendungen zur Höhe des von ihm verursachten Schadens und zu einem etwaigen Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens bekannt waren, ist er mit der Geltendmachung eben dieser Einwendungen ausgeschlossen.

c) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis des [X.]eklagten zu 1. vom 8. Oktober 2008 ist rechtswirksam. Es ist entgegen der Annahme des [X.] nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 [X.]G[X.] nichtig. Es ist auch nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 [X.]G[X.] gemäß § 142 Abs. 1 [X.]G[X.] unwirksam und hält einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. [X.]G[X.] stand.

[X.]) Entgegen der Annahme des [X.] ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht nach § 138 Abs. 1 [X.]G[X.] wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.

(1) Nach § 138 Abs. 1 [X.]G[X.] ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und [X.]eweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (vgl. etwa [X.] 25. April 2013 - 8 [X.] - Rn. 28 mwN; 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 30 mwN; 26. April 2006 - 5 [X.] - Rn. 16, [X.]E 118, 66; [X.] 12. April 2016 - [X.]/14 - Rn. 37, 53; 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - zu II 1 b der Gründe, [X.]Z 146, 298). Dies ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter [X.]erücksichtigung aller zum [X.]punkt des Vertragsschlusses vorliegenden relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. etwa [X.] 25. April 2013 - 8 [X.] - Rn. 28 mwN; 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 30 mwN; [X.] 30. Januar 2015 - [X.] - Rn. 7; 4. Juni 2013 - II [X.] - Rn. 29). In subjektiver Hinsicht genügt es, wenn der Handelnde die [X.]atsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt oder wenn er sich der Kenntnis bewusst verschließt oder entzieht, dagegen sind ein [X.]ewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich (vgl. etwa [X.] 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - zu II 1 b der Gründe, [X.]O). Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten iSv. § 138 [X.]G[X.] vorliegt, unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. etwa [X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 29; [X.] 12. April 2016 - [X.]/14 - Rn. 36; 24. Januar 2001 - [X.] - zu 3 der Gründe; 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90 - zu II 3 der Gründe).

(2) Danach hält die Annahme des [X.], das deklaratorische Schuldanerkenntnis sei sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 [X.]G[X.], einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

(a) Der [X.]eweggrund der Klägerin, den [X.]eklagten zu 1. zur Abgabe eines deklaratorischen [X.] zu veranlassen, war nicht sittenwidrig.

Der [X.]eklagte zu 1. hatte auf Vorhalt der Zeugen angegeben, gemeinsam mit dem [X.]eklagten zu 2. Manipulationen bei der Leergutbuchung vorgenommen zu haben, wobei dem [X.]eklagten zu 2. zwei Drittel und ihm selbst ein Drittel des aus den fingierten Geschäften resultierenden Gewinns zugeflossen seien. Darüber hinaus hatte er vor Abgabe des deklaratorischen [X.] ein umfassendes „Schuldeingeständnis“ angefertigt, in welchem er nicht nur sein Fehlverhalten eingeräumt, sondern auch den [X.]raum sowie den Umfang der Manipulationen konkret beschrieben und seinen persönlichen Gewinn - nach seiner Erinnerung - mit „bei 60 - 80 tausend [X.]“ beziffert hat.

Der [X.]eklagte zu 1. hat das „Schuldeingeständnis“ auch abgefasst, ohne von der Klägerin in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt worden zu sein. Dies folgt bereits daraus, dass der [X.]eklagte zu 1. zur Anfertigung des [X.] über etwa eine halbe Stunde und damit über einen nicht unerheblichen [X.]raum im [X.]üro der Klägerin allein gelassen wurde, innerhalb dessen er die [X.]ragweite seines Handelns einschätzen und danach seine Entscheidung treffen konnte und dass er diese [X.] erkennbar genutzt hat, um ein ausführliches Schuldeingeständnis anzufertigen. Dass ab und zu die [X.] und [X.] in das [X.]üro kamen, um sich nach dem Fortgang der Angelegenheit zu erkundigen, ändert daran entgegen der Auffassung des [X.] nichts. Insoweit hat der [X.]eklagte zu 1. bereits nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass die Zeugen noch während der Abfassung des [X.] einen unzulässigen Einfluss auf dessen Inhalt genommen hätten. Soweit er sich darauf beruft, er sei in seiner Willensentschließung, überhaupt ein Schuldeingeständnis anzufertigen, nicht frei gewesen, da die Mitarbeiter [X.], [X.] und [X.] ihm die Abgabe des [X.] durch Drohung abgenötigt hätten, fehlt es bereits an einem schlüssigen Vorbringen des [X.]eklagten zu 1. dazu, womit welche Mitarbeiter konkret gedroht haben sollen. Sein weiterer Einwand, er sei, nachdem man ihn mit den Vorwürfen konfrontiert habe, mit der Situation völlig überfordert gewesen, er habe vor Angst gezittert, einen Schweißausbruch gehabt und ihm sei übel gewesen, so dass er - subjektiv - nur den Ausweg gesehen habe, die von der Klägerin geforderten Erklärungen abzugeben, ist ebenfalls unbeachtlich. Insoweit hat der [X.]eklagte zu 1. schon keine Umstände vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen könnten, der Klägerin sei seine - von ihm behauptete - seelische Verfassung bekannt gewesen oder dass die Klägerin diese unschwer hätte erkennen können. Dazu, dass er sich der Klägerin entsprechend mitgeteilt hätte oder dass die von ihm geschilderten körperlichen Auswirkungen seiner Gemütsverfassung nicht nur vorübergehend und so erheblich waren, dass der Klägerin seine seelische Verfassung nicht verborgen bleiben konnte, fehlt es an jeglichem Vorbringen.

Da der [X.]eklagte zu 1. sein Fehlverhalten auch später nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich die Höhe des durch ihn verursachten Schadens, nicht aber bestritten hat, der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, begegnet es keinen [X.]edenken, dass die Klägerin den [X.]eklagten zu 1. zur Abgabe eines [X.] veranlasst hat.

(b) Eine Sittenwidrigkeit folgt auch nicht aus dem Zweck des deklaratorischen [X.], der dahin ging, den vom [X.]eklagten zu 1. geschuldeten Schadensersatz der Höhe nach festzulegen. Insbesondere hat die Klägerin - entgegen der Annahme des [X.] - nicht versucht, mittels des [X.] eine überhöhte oder zweifelhafte Schadensersatzforderung durchzusetzen.

([X.]) Die Klägerin durfte aufgrund der mündlichen Angaben des [X.]eklagten zu 1. sowie des Inhalts seines [X.] davon ausgehen, dass der [X.]eklagte zu 1. durch sein Fehlverhalten insgesamt einen Schaden iHv. 210.000,00 [X.] verursacht hatte. Ausgehend von einem vom [X.]eklagten zu 1. eingeräumten Gewinnanteil von einem Drittel sowie einem persönlichen Gewinn in einer Größenordnung zwischen 60.000,00 [X.] und 80.0000,00 [X.] errechnet sich unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen persönlichen Gewinns des [X.]eklagten zu 1. iHv. 70.000,00 [X.] ohne weiteres ein [X.]etrag iHv. 210.000,00 [X.]. Dieser [X.]etrag korrespondiert auch mit den vom [X.]eklagten zu 1. im Schuldeingeständnis eingeräumten Manipulationen im Umfang von wöchentlich 400 bis 600 Leergutkästen. [X.]ei einem durchschnittlichen [X.]reis von 4,50 [X.] pro Kasten inklusive Leergut über einen [X.]raum von 90 Wochen ergibt sich unter Zugrundelegung wöchentlicher Manipulationen im Umfang von im Durchschnitt 500 Leergutkästen bereits ein [X.]etrag iHv. 202.500,00 [X.].

([X.]) Soweit das [X.] demgegenüber angenommen hat, im Einzelhandel, der häufig von [X.] beeinträchtigt werde, werde die typische Lage des Arbeitnehmers, der gerade einer Straftat überführt worden sei und damit konfrontiert werde, häufig ausgenutzt, um überhöhte oder zweifelhafte Regressansprüche durchzusetzen, dies sei auch im vorliegenden Verfahren der Fall, was sich beispielsweise daran zeige, dass die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin die Mehrwertsteuer als Schadensposten geltend mache und es der Klägerin selbst im späteren Ermittlungsverfahren nicht gelungen sei, einen Schaden iHv. 210.000,00 [X.] rechnerisch darzustellen, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Zum einen existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des oben genannten Inhalts; zum anderen hat das [X.] nicht beachtet, dass der Zweck, Ansprüche durch Schuldanerkenntnis zu sichern, für sich betrachtet noch nicht einmal rechtswidrig ist, solange der Gläubiger - wie hier die Klägerin - jedenfalls vom [X.]estehen der Schuld ausgehen darf (vgl. etwa [X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 30 und 39; 10. Oktober 2002 - 8 [X.] - zu II 3 b [X.] der Gründe, [X.]E 103, 71).

Der Umstand, dass es der Klägerin selbst im späteren Ermittlungsverfahren nicht gelungen war, einen Schaden iHv. 210.000,00 [X.] rechnerisch darzustellen, ist insoweit ohne [X.]edeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin den vom [X.]eklagten zu 1. iHv. 210.000,00 [X.] anerkannten Schaden in einem Schadensersatzprozess hätte beweisen können. Für die Frage, ob mittels eines [X.] eine überhöhte oder zweifelhafte Schadensersatzforderung durchgesetzt werden soll, ist nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen [X.]eweisbarkeit und dem anerkannten [X.]etrag, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die [X.]arteien bei Abschluss der Vereinbarung maßgeblich (insoweit zum auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung [X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 32 mwN). Danach erweist sich der anerkannte [X.]etrag nicht als überhöht.

Entgegen der Annahme des [X.] wirkt es sich auch nicht aus, dass der [X.]eklagte zu 1. im deklaratorischen Schuldanerkenntnis anerkannt hatte, der Klägerin den [X.]etrag iHv. 210.000,00 [X.] „[X.] gesetzl. Mehrwertsteuer“ zu schulden. Es kann dahinstehen, ob die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin vom [X.]eklagten zu 1. überhaupt Ersatz der gesetzlichen Mehrwertsteuer hätte verlangen können. Selbst wenn das Schuldanerkenntnis insoweit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten iSv. § 138 Abs. 1 [X.]G[X.] nichtig sein sollte, bliebe es jedoch im Übrigen wirksam. Dies folgt, da es sich bei dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, wenn auch ggf. nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 [X.]G[X.], so doch aber zumindest um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.]G[X.] handelt, aus § 306 Abs. 1 [X.]G[X.]. Nach dieser [X.]estimmung, die auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Unwirksamkeit sich nicht aus den §§ 307 bis 309 [X.]G[X.], sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. zur Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 AG[X.]G etwa [X.] 16. Januar 1992 - [X.]/91 - zu I 2 der Gründe), bleibt, sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, der [X.] wirksam. § 306 Abs. 1 [X.]G[X.] weicht damit von der [X.] des § 139 [X.]G[X.] ab und bestimmt, dass der Vertrag bei [X.]eilnichtigkeit grundsätzlich aufrechterhalten bleibt.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts ist die [X.]eilbarkeit einer [X.]estimmung durch Streichung des unwirksamen [X.]eils zu ermitteln (vgl. etwa [X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 36, [X.]E 149, 200; 9. Februar 2011 - 7 [X.] - Rn. 64; 12. März 2008 - 10 [X.]/07 - Rn. 28). Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige [X.]eil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach „[X.]“ der unwirksamen [X.]eilregelung oder des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen (sog. blue-pencil-[X.]est, vgl. etwa [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 69; 14. September 2011 - 10 [X.] - Rn. 27, [X.]E 139, 156). Die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis zur Höhe des Schadensersatzes getroffene Festlegung von „210.000 [X.] [X.] gesetzl. Mehrwertsteuer“ ist inhaltlich und sprachlich teilbar. Nach „[X.]“ des Zusatzes „[X.] gesetzl. Mehrwertsteuer“ ist die verbleibende Regelung, wonach sich der auszugleichende Schaden auf 210.000,00 [X.] beläuft, ohne weiteres verständlich.

(c) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist auch nicht deshalb sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 [X.]G[X.], weil dem [X.]eklagten zu 1. infolge der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung jeglicher rechtlicher Schutz abgeschnitten worden wäre. Abgesehen davon, dass die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung Rechtswirkungen überhaupt nur dann entfalten könnte, wenn das Schuldanerkenntnis notariell beurkundet worden wäre (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 Z[X.]O), würde eine Sittenwidrigkeit dieser inhaltlich und sprachlich vom übrigen [X.]ext des [X.] abtrennbaren Klausel nach § 306 Abs. 1 [X.]G[X.] nicht zur Unwirksamkeit des gesamten [X.], sondern aus den unter Rn. 42 f. dargestellten Gründen nur zum Fortfall dieser Klausel führen.

(d) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist schließlich auch nicht deshalb sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 [X.]G[X.], weil der [X.]eklagte zu 1. den von ihm anerkannten [X.]etrag von 210.000,00 [X.] bei gleichbleibenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen erst nach Jahrzehnten oder überhaupt nicht vollständig zurückzahlen könnte.

([X.]) Zwar ist es grundsätzlich jedermann unbenommen, in eigener Verantwortung auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen [X.]edingungen, ggf. unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens, erbracht werden können (vgl. etwa [X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 33; [X.] 16. Januar 1997 - [X.] - zu II 3 der Gründe). In der Regel ist jede unbeschränkt geschäftsfähige [X.]erson nicht nur in der Lage zu erkennen, dass sie mit einem (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis ein erhebliches Risiko eingeht, sondern auch die [X.]ragweite ihres Handelns entsprechend einzuschätzen und danach ihre Entscheidung zu treffen. Verpflichtet sich der Schuldner aber in einem Umfang, der seine gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, kann ein solcher Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 [X.]G[X.] nichtig sein. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen. Ein solches Ungleichgewicht kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 30 mwN).

([X.]) Vorliegend sind keine der Klägerin zurechenbaren Umstände gegeben, die die Annahme begründen könnten, bei Abgabe des deklaratorischen [X.] habe ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen der Klägerin und dem [X.]eklagten zu 1. bestanden.

Entgegen der Annahme des [X.] hat der [X.]eklagte zu 1. das deklaratorische Schuldanerkenntnis abgegeben, ohne dass die Klägerin eine seelische Zwangslage ausgenutzt oder den [X.]eklagten zu 1. auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt hätte. Wie unter Rn. 35 ausgeführt, hat der [X.]eklagte zu 1. sich bis zur Abgabe des deklaratorischen [X.] nicht in einem Zustand der eingeschränkten Willensfreiheit und Urteilsfähigkeit befunden, der ggf. [X.] haben und den die Klägerin hätte ausnutzen können. [X.]ereits aus diesem Grund ist die Annahme des [X.], der [X.]eklagte zu 1. habe sich über eine [X.] von etwa zwei Stunden in einer seelischen Zwangslage befunden, unzutreffend. Aber auch bei der Abgabe des deklaratorischen [X.] selbst befand sich der [X.]eklagte zu 1. nicht in einer seelischen Zwangslage, die die Klägerin hätte ausnutzen können. Ebenso wenig hatte die Klägerin den [X.]eklagten zu 1. auf andere Weise unzulässig in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Soweit der [X.]eklagte zu 1. sich auch im Hinblick auf das Schuldanerkenntnis darauf beruft, er sei, nachdem man ihn mit den Vorwürfen konfrontiert hatte, mit der Situation völlig überfordert gewesen, er habe vor Angst gezittert, einen Schweißausbruch gehabt und ihm sei übel gewesen, so dass er - subjektiv - nur den Ausweg gesehen habe, die von der Klägerin geforderte Erklärung abzugeben, ist sein Vorbringen aus den unter Rn. 35 dargestellten Gründen unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn der [X.]eklagte zu 1. - wie vom [X.] angenommen - Schuld, Scham und Angst vor Strafanzeige und Strafverfolgung empfunden haben sollte. Die Annahme des [X.], Schuld, Scham und Angst vor Strafanzeige und Strafverfolgung hätten beim [X.]eklagten zu 1. eine seelische Verfassung erzeugt, die ihn bis zur Kritiklosigkeit für eine fremdbestimmte Willensbildung offen sein ließ, überzeugt nicht. Zum einen existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Arbeitnehmer infolge von Schuld und Scham über bereits zugestandene, zulasten des Arbeitgebers begangene Straftaten in eine seine freie Willensbildung beeinträchtigende seelische Verfassung gerät. Vielmehr ist es genauso wahrscheinlich, dass ein Arbeitnehmer, der die [X.]egehung einer Vermögensstraftat zulasten des Arbeitgebers, wenn auch erst auf Vorhalt, so doch aber letztlich freimütig eingeräumt hat und darüber Schuld und Scham empfindet, alles in seinen Kräften Stehende unternehmen wird, um den dem Arbeitgeber entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Zum anderen hat das [X.] nicht berücksichtigt, dass die Angst des [X.]eklagten zu 1. vor einer Strafanzeige und Strafverfolgung nach dessen eigenem Vorbringen ihren Ursprung in der von ihm behaupteten Drohung der Klägerin mit einer Strafanzeige hatte und dass eine - widerrechtliche - Drohung ein Rechtsgeschäft lediglich nach § 123 [X.]G[X.] anfechtbar macht mit der Folge, dass es nach § 138 Abs. 1 [X.]G[X.] nur dann nichtig ist, wenn weitere Umstände als die unzulässige Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft seinem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. etwa [X.] 4. März 1980 - 6 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 33, 27; [X.] 4. Juli 2002 - [X.]/01 - zu I 2 der Gründe; zur arglistigen [X.]äuschung vgl. etwa [X.] 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - Rn. 11; 26. September 1995 - [X.] - zu II 1 b der Gründe). Dies ist vorliegend - wie ausgeführt - nicht der Fall.

Eine andere [X.]ewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Klägerin dem [X.]eklagten zu 1. jede Überlegungsfrist genommen hätte. Zwar könnte ein etwaiger [X.]druck im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 [X.]G[X.] zuungunsten der Klägerin berücksichtigt werden; er genügt jedoch für sich noch nicht, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen (vgl. etwa [X.] Juni 1988 - [X.] - zu II 5 b der Gründe). Im Übrigen hat der [X.]eklagte zu 1. das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht unmittelbar nachdem er mit den Vorwürfen konfrontiert worden war erklärt; vielmehr hatte er während der halben Stunde, in der er das Schuldeingeständnis verfasste, durchaus [X.], sich auch über die Folgen seines Fehlverhaltens und die [X.]ragweite etwaiger Erklärungen Gedanken zu machen und hätte etwaige [X.]edenken vor Abfassung des deklaratorischen [X.] äußern können.

[X.]) Die Entscheidung des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 Z[X.]O). Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 [X.]G[X.] gemäß § 142 Abs. 1 [X.]G[X.] nichtig und hält einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. [X.]G[X.] stand.

(1) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 [X.]G[X.] gemäß § 142 Abs. 1 [X.]G[X.] nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin dem [X.]eklagten zu 1. überhaupt mit der Erstattung einer Strafanzeige oder dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedroht hat; der [X.]eklagte zu 1. hat das deklaratorische Schuldanerkenntnis schon deshalb nicht wirksam wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 [X.]G[X.] angefochten, weil weder die Drohung mit einer Strafanzeige noch die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses widerrechtlich gewesen wären.

(a) Gemäß § 123 Abs. 1 [X.]G[X.] kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Willenserklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 [X.]G[X.] anfechten. Eine Drohung iSd. § 123 Abs. 1 [X.]G[X.] setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Der [X.]edrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder des verfolgten Zwecks ergeben. [X.]edient sich der Drohende zwar an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit aus der [X.], dh. der Unangemessenheit des gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach [X.]reu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung ebenfalls rechtswidrig (vgl. etwa [X.] 13. Dezember 2007 - 6 [X.]/07 - Rn. 18 mwN).

Die Drohung mit einer Strafanzeige ist rechtmäßig, wenn sie nur dazu dient, den [X.]äter zur Wiedergutmachung des Schadens zu veranlassen. Eine solche Drohung ist nicht widerrechtlich, da das Mittel, also das angedrohte Verhalten und der Zweck, die Schadenswiedergutmachung, nicht, auch nicht in der [X.], widerrechtlich sind ([X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 39).

Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dabei kann sich die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung regelmäßig nur aus der [X.] von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach [X.]reu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen (vgl. etwa [X.] 28. November 2007 - 6 [X.] - Rn. 48, [X.]E 125, 70; 15. Dezember 2005 - 6 [X.] - Rn. 23).

(b) Danach wären weder die Drohung mit einer Strafanzeige noch die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung des mit dem [X.]eklagten zu 1. bestehenden Arbeitsverhältnisses widerrechtlich gewesen.

Der [X.]eklagte zu 1. hatte umfangreiche Manipulationen im Umgang mit der Leergutrücknahme zum Nachteil der Klägerin eingeräumt. Damit lagen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Klägerin erheblich geschädigt hatte. Die Erstattung einer Strafanzeige wäre daher ein adäquates Mittel nicht nur zur Aufklärung des Sachverhaltes, sondern auch zur Schadenswiedergutmachung gewesen. Die Sicherung von Schadensersatzansprüchen durch Schuldanerkenntnis ist - für sich betrachtet - noch nicht rechtswidrig, solange der Gläubiger jedenfalls vom [X.]estehen der Schuld ausgehen darf, was bei der Klägerin vorliegend der Fall war.

Vor dem Hintergrund der vom [X.]eklagten zu 1. eingeräumten erheblichen Verletzungen seiner Vertragspflichten und der Höhe des ihr hierdurch zugefügten Schadens hätte die Klägerin zudem eine außerordentliche Kündigung des mit dem [X.]eklagten zu 1. bestehenden Arbeitsverhältnisses ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Sie hätte nicht davon ausgehen müssen, dass eine solche Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Die Klägerin hatte auch ein berechtigtes Interesse an der Abgabe eines [X.] durch den [X.]eklagten zu 1., um so ihre Schadensersatzansprüche abzusichern. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung wäre letztlich auch ein angemessenes Mittel zur Erreichung des Zwecks gewesen, den [X.]eklagten zu 1. zur Abgabe des deklaratorischen [X.] zu bestimmen. Insoweit findet der Grund für die außerordentliche Kündigung - hier: die arbeitsvertragswidrige Herbeiführung eines erheblichen Vermögensschadens durch den [X.]eklagten zu 1. - im Schuldanerkenntnis ihre Entsprechung.

(c) Eine andere [X.]ewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil der [X.]eklagte zu 1. der Klägerin unter dem 13. Oktober 2008 mitgeteilt hatte, er wolle sein Geständnis vom 8. Oktober 2008 „teilweise zurückziehen“. Dieses Schreiben, mit dem sich der [X.]eklagte zu 1. ausschließlich gegen die von ihm im Schuldanerkenntnis anerkannte Summe von 210.000,00 [X.] wendet, ist zwar als [X.]eilanfechtung des deklaratorischen [X.] zu werten; allerdings hat der [X.]eklagte zu 1. in dieser Erklärung keinen konkreten Anfechtungsgrund iSv. § 119 [X.]G[X.] sowie iSv. § 123 [X.]G[X.] dargetan.

(2) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 8. Oktober 2008 hält letztlich auch einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. [X.]G[X.] stand.

(a) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis enthaltene Klausel, mit der sich der [X.]eklagte zu 1. der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, und der Zusatz, wonach der [X.]eklagte zu 1. die Schadenssumme „[X.] gesetzl. Mehrwertsteuer“ schuldet, einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. [X.]G[X.] standhalten. Eine Unwirksamkeit dieser inhaltlich und sprachlich vom übrigen [X.]ext des [X.] abtrennbaren [X.]estimmungen würde aus den unter Rn. 42 f. dargestellten Gründen nach § 306 Abs. 1 [X.]G[X.] nur zu deren ersatzlosem Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen führen.

(b) Ebenso kann offenbleiben, ob das Schuldanerkenntnis im Übrigen neben der [X.]ransparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 [X.]G[X.] einer umfassenden Inhaltskontrolle unterliegt oder ob jedenfalls die [X.]estimmungen zur Höhe des anerkannten [X.]etrages von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind (für eine Kontrolle der in einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis vom Schuldner anerkannten Schadenssumme wohl [X.] 15. März 2005 - 9 [X.] - zu II 2 c [X.] (3) der Gründe, [X.]E 114, 97). Für Letzteres könnte sprechen, dass nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] [X.]estimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle unterliegen, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, während andere [X.]estimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] nur bei einem Verstoß gegen das [X.]ransparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] unwirksam sind. Dieser eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die (nur) den Umfang der von den [X.]arteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen (vgl. etwa [X.] 16. Mai 2012 - 5 [X.] - Rn. 25, [X.]E 141, 324; 17. Oktober 2012 - 5 [X.] - Rn. 15, [X.]E 143, 212). Der inhaltlichen Überprüfung entzogen ist demnach der [X.]ereich der [X.], ohne deren Vorliegen mangels [X.]estimmtheit oder [X.]estimmbarkeit des wesentlichen [X.] ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann (vgl. [X.] 23. März 2011 - 10 [X.] 831/09 - Rn. 30). Dies kann jedoch dahinstehen, weil das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht nur einer [X.]ransparenzkontrolle standhält, sondern auch einer Kontrolle am Maßstab der hier ausschließlich in [X.]etracht kommenden, in § 309 Nr. 12 [X.]G[X.] sowie § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 [X.]G[X.] getroffenen [X.]estimmungen.

(c) Der [X.]eklagte zu 1. wird durch die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis im Übrigen getroffenen [X.]estimmungen nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 309 Nr. 12 [X.]G[X.] und § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 [X.]G[X.].

([X.]) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht nach § 309 Nr. 12 [X.]G[X.] unwirksam, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine [X.]estimmung unwirksam ist, durch die der Verwender die [X.]eweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er diesem die [X.]eweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen oder den anderen Vertragsteil bestimmte [X.]atsachen bestätigen lässt.

[X.]eim deklaratorischen Schuldanerkenntnis liegt die Anerkenntniswirkung allein in der Feststellung des [X.]. Damit hat sich - anders als beim abstrakten Schuldanerkenntnis iSv. § 781 [X.]G[X.] - keine [X.]eweislast der [X.]arteien verlagert, vielmehr sind mögliche [X.]eweisfragen durch das materielle Recht beseitigt worden (vgl. etwa [X.] 15. März 2005 - 9 [X.] - zu II 2 c [X.] (3) der Gründe, [X.]E 114, 97; [X.] 3. April 2003 - [X.]/02 - zu II 3 b dd der Gründe).

([X.]) Der [X.]eklagte zu 1. wird durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.] unangemessen benachteiligt.

([X.]a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] sind [X.]estimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von [X.]reu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 [X.]G[X.] ist jede [X.]eeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen [X.]enachteiligung setzt eine wechselseitige [X.]erücksichtigung und [X.]ewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen [X.]ositionen unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes von [X.]reu und Glauben. [X.]ei der [X.]eurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. [X.] sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter [X.]erücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene [X.]enachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 7. Oktober 2015 - 7 [X.] 945/13 - Rn. 40 mwN; 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 796/11 - Rn. 41 mwN, [X.]E 147, 1; 23. September 2010 - 8 [X.] 897/08 - Rn. 27).

Nach § 307 Abs. 2 [X.]G[X.] ist eine unangemessene [X.]enachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine [X.]estimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.]) oder sie wesentliche Rechte oder [X.]flichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.]G[X.]).

[X.]ei Verbraucherverträgen sind bei der [X.]eurteilung der unangemessenen [X.]enachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]G[X.] gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 [X.]G[X.] auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Die [X.]erücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter [X.]etrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen ([X.] 21. August 2012 - 3 [X.] 698/10 - Rn. 27, [X.]E 143, 30; 31. August 2005 - 5 [X.] 545/04 - zu II 3 c der Gründe mwN, [X.]E 115, 372).

([X.]b) Danach wird der [X.]eklagte zu 1. durch die im Schuldanerkenntnis getroffenen Vereinbarungen nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 [X.]G[X.].

Der vom [X.]eklagten zu 1. mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis erklärte [X.] widerspricht nicht dem in der Rechtsprechung anerkannten Leitbild eines deklaratorischen [X.], so dass eine Unwirksamkeit des [X.] nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.]G[X.] von vornherein ausscheidet.

Eine Unwirksamkeit des deklaratorischen [X.] folgt auch nicht daraus, dass es mit den wesentlichen Grundgedanken des § 779 [X.]G[X.] nicht vereinbar wäre.

[X.]ei der [X.]rüfung, ob das deklaratorische Schuldanerkenntnis mit den wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.] zu vereinbaren ist, ist vorliegend auf die Grundgedanken des § 779 [X.]G[X.] abzustellen. Zwar fehlt es bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis - anders als bei einem Vergleich - an einem gegenseitigen Nachgeben; vielmehr liegt wegen des einseitigen [X.] an sich ein „einseitiger Feststellungsvertrag“ vor, durch den die [X.]arteien ihre materiellen [X.]eziehungen regeln ([X.] 15. Dezember 1999 - 10 [X.] 881/98 - zu II 1 b der Gründe). Da der Zweck eines deklaratorischen [X.] aber darin besteht, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen [X.]unkten dem Streit oder der Ungewissheit der [X.]arteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen, hat es vergleichsähnlichen Charakter mit der Folge, dass § 779 [X.]G[X.] auf das deklaratorische Schuldanerkenntnis entsprechend anwendbar ist ([X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 28 mwN; 15. März 2005 - 9 [X.] - zu II 2 c [X.] (3) der Gründe mwN, [X.]E 114, 97).

§ 779 [X.]G[X.] setzt regelmäßig voraus, dass die [X.]arteien den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis „im Wege gegenseitigen [X.]“ beseitigen. Diesem Modell würde eine einseitig vorgegebene Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen widersprechen. Soweit durch Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsverhältnisse im Wege des deklaratorischen [X.] entsprechend der einseitigen Festsetzung des Verwenders umgestaltet werden, kann dies zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.] führen (vgl. etwa [X.] 15. März 2005 - 9 [X.] - zu II 2 c [X.] (3) der Gründe mwN, [X.]E 114, 97).

Vorliegend ergibt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Klägerin und des [X.]eklagten zu 1. unter [X.]erücksichtigung aller Umstände, dass der [X.]eklagte zu 1. durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht unangemessen benachteiligt wird iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.], das deklaratorische Schuldanerkenntnis demnach nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 [X.]G[X.] unwirksam ist.

Obgleich der Inhalt des deklaratorischen [X.] von der Klägerin vorformuliert wurde und Anhaltspunkte dafür, dass der [X.]eklagte zu 1. iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 [X.]G[X.] Einfluss auf den Inhalt der Vereinbarung nehmen konnte, weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich sind, ist es bei wertender [X.]etrachtung unter Einbeziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände nicht gerechtfertigt, von einer den [X.]eklagten zu 1. unangemessen benachteiligenden einseitigen Festsetzung der [X.]edingungen durch die Klägerin auszugehen. Insoweit wirkt sich aus, dass der [X.]eklagte zu 1. vor Abgabe des deklaratorischen [X.] auf Vorhalt der Zeugen angegeben hatte, gemeinsam mit dem [X.]eklagten zu 2. Manipulationen bei der Leergutbuchung vorgenommen zu haben, wobei dem [X.]eklagten zu 2. zwei Drittel und ihm selbst ein Drittel des aus den fingierten Geschäften resultierenden Gewinns zugeflossen seien. Darüber hinaus hatte er - ebenfalls vor Abgabe des deklaratorischen [X.] - ein umfassendes „Schuldeingeständnis“ angefertigt, in welchem er nicht nur sein Fehlverhalten eingeräumt, sondern auch den [X.]raum sowie den Umfang der Manipulationen konkret beschrieben und seinen persönlichen Gewinn - nach seiner Erinnerung - mit „bei 60 - 80 tausend [X.]“ beziffert hat. Da - wie unter Rn. 38 ausgeführt - aufgrund der mündlichen Angaben des [X.]eklagten zu 1. sowie des Inhalts seines [X.] davon auszugehen war, dass der [X.]eklagte zu 1. durch sein Fehlverhalten insgesamt einen Schaden iHv. 210.000,00 [X.] verursacht hatte, gibt das Schuldanerkenntnis im Wesentlichen nur das wieder, was der [X.]eklagte zu 1. ohnehin selbst eingeräumt hatte. Ein schutzwürdiges Interesse des [X.]eklagten zu 1. daran, der Klägerin überhaupt nicht oder jedenfalls nicht im Umfang von 210.000,00 [X.] Schadensersatz leisten zu müssen, ist deshalb nicht gegeben.

(3) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hält letztlich auch einer [X.]ransparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] stand.

(a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] kann sich eine unangemessene [X.]enachteiligung auch daraus ergeben, dass die [X.]estimmung nicht klar und verständlich ist. Das [X.]ransparenzgebot schließt das [X.]estimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten [X.]eurteilungsspielräume entstehen. Sinn des [X.]ransparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des [X.] von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das [X.]estimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet ([X.] 30. September 2014 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 149, 200; 19. Februar 2014 - 5 [X.] 920/12 - Rn. 38). Ein Verstoß gegen das [X.]ransparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des [X.] wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene [X.]enachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 [X.]G[X.] (st. Rspr., z[X.] [X.] 14. September 2011 - 10 [X.] - Rn. 22, [X.]E 139, 156).

Allerdings gebietet es das [X.]ransparenzgebot darüber hinaus nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen bei seinem Vertragspartner durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2016 - [X.]/15 - Rn. 18 mwN).

(b) Danach ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht wegen Intransparenz iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] unwirksam. Es war für den [X.]eklagten zu 1. ohne weiteres erkennbar, dass er der Klägerin wegen der von ihm vorsätzlich begangenen Vertragspflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Leergutrücknahmen Schadensersatz iHv. 210.000,00 [X.] schuldet. Darüber, dass er infolge der Abgabe des deklaratorischen [X.] mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen wurde, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete, musste er schon vor diesem Hintergrund nicht belehrt werden.

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 [X.]G[X.].

II. Soweit die Klägerin vom [X.]eklagten zu 2. Schadensersatz iHv. 200.000,00 [X.] begehrt, ist die Revision unbegründet. Insoweit hat das [X.] das arbeitsgerichtliche Urteil auf die [X.]erufung des [X.]eklagten zu 2. im Ergebnis zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den [X.]eklagten zu 2. keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz iHv. 200.000,00 [X.] aus § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] iVm. § 266 StG[X.].

1. Zwar ist der [X.]eklagte zu 2. der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 [X.]G[X.] iVm. § 266 StG[X.] dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Der [X.]eklagte zu 2. hat zudem eingeräumt, den der Klägerin entstandenen Schaden iHv. 9.647,62 [X.] mitverursacht zu haben. Er hat angegeben, ungerechtfertigte Gutschriften über [X.] iHv. 8.559,10 [X.] und iHv. 1.088,52 [X.] angenommen zu haben. In dieser Höhe ist der Anspruch der Klägerin gegen den [X.]eklagten zu 2. auf Zahlung von Schadensersatz allerdings bereits durch die Zahlung von 10.000,00 [X.] durch den [X.]eklagten zu 1. gemäß § 362 Abs. 1 [X.]G[X.] durch Erfüllung erloschen. [X.]eide [X.]eklagten haften aufgrund der gemeinschaftlich begangenen Manipulationen gemäß §§ 421, 840 [X.]G[X.] als Gesamtschuldner. Und nach § 422 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner, hier: durch den [X.]eklagten zu 1., auch für die übrigen Schuldner, hier: den [X.]eklagten zu 2.

2. Der Anspruch der Klägerin scheitert allerdings daran, dass diese nicht schlüssig dargetan hat, dass der [X.]eklagte zu 2. einen den [X.]etrag von 10.000,00 [X.] übersteigenden weiteren Schaden iHv. 200.000,00 [X.] mitverursacht hat.

a) Insoweit fehlt es an jeglichen Darlegungen der Klägerin dazu, welcher weitergehende Schaden auf welche (angebliche) Schädigungshandlung des [X.]eklagten zu 2. zurückzuführen ist. Einer solchen Darlegung hätte es aber angesichts des Umstands, dass der [X.]eklagte zu 2. eine über den [X.]etrag iHv. 9.647,62 [X.] hinausgehende [X.]eteiligung an den Manipulationen im Zusammenhang mit der Leergutrückgabe in Abrede gestellt hatte, bedurft.

b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist der [X.]eklagte zu 2. - anders als der [X.]eklagte zu 1. - mit seinen Einwendungen gegen die Höhe des von ihm mitverursachten Schadens auch nicht ausgeschlossen.

[X.]) Der [X.]eklagte zu 2. hatte - anders als der [X.]eklagte zu 1. - kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis abgegeben. Ein Ausschluss folgt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht aus dem vom [X.]eklagten zu 1. abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Dieses entfaltet als Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und dem [X.]eklagten zu 1. nur Wirkung im Verhältnis der vertragsschließenden [X.]arteien.

[X.]) Zwar sind beide [X.]eklagten im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch wegen der Manipulationen bei den Leergutbuchungen „Mittäter“ und haften gemäß § 241 bzw. § 840 [X.]G[X.] gesamtschuldnerisch. Dies führt aber nicht dazu, dass sich das deklaratorische Schuldanerkenntnis des [X.]eklagten zu 1. auch zulasten des [X.]eklagten zu 2. auswirken würde. Dies folgt aus § 425 Abs. 1 [X.]G[X.], wonach andere als die in den §§ 422 bis 424 [X.]G[X.] bezeichneten [X.]atsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken, in dessen [X.]erson sie eintreten, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, was vorliegend nicht der Fall ist. Danach wirken lediglich eine Erfüllung durch einen Gesamtschuldner (§ 422 [X.]G[X.]), ein mit einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass (§ 423 [X.]G[X.]) sowie der Gläubigerverzug gegenüber einem Gesamtschuldner (§ 424 [X.]G[X.]), nicht aber ein von einem Gesamtschuldner erklärtes deklaratorisches Schuldanerkenntnis auch gegenüber einem anderen Gesamtschuldner.

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es vorliegend nicht, den Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen, um der Klägerin in einem erneuten [X.]erufungsverfahren Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag im Hinblick auf den vom [X.]eklagten zu 2. (mit)verursachten Schaden zu geben.

Die Klägerin musste vielmehr von vornherein in Erwägung ziehen, dass das vom [X.]eklagten zu 1. abgegebene deklaratorische Schuldanerkenntnis nur in ihrem Verhältnis zum [X.]eklagten zu 1. Wirkungen entfaltet und dass deshalb zu der [X.]eteiligung des [X.]eklagten zu 2. an den Manipulationen und dem daraus resultierenden Schaden substantiiert vorzutragen war. Dies gilt umso mehr, als der [X.]eklagte zu 2. ausdrücklich gerügt hatte, die Klägerin habe den geltend gemachten Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in beiden [X.]atsacheninstanzen nicht ansatzweise schlüssig zur Höhe des Schadens vorgetragen hatte, sondern sich insoweit stets und ausschließlich auf das vom [X.]eklagten zu 1. abgegebene Schuldanerkenntnis berufen hatte, ist im Übrigen davon auszugehen, dass sie ganz bewusst von Darlegungen zur Schadenshöhe abgesehen hat.

III. [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Z[X.]O.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    Lüken    

        

    Soost    

                 

Meta

8 AZR 474/14

21.04.2016

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dessau-Roßlau, 16. Mai 2012, Az: 11 Ca 285/11, Urteil

§ 13 BGB, § 14 BGB, § 123 Abs 1 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 139 BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 306 Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 309 Nr 12 BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB, § 310 Abs 3 Nr 3 BGB, § 311 Abs 1 BGB, § 421 BGB, § 422 Abs 1 S 1 BGB, § 425 Abs 1 BGB, § 779 BGB, § 781 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 840 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2016, Az. 8 AZR 474/14 (REWIS RS 2016, 12567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12567

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