Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2020, Az. 3 StR 576/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11761

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:030320B3STR576.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 576/19
vom
3. März 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. März 2020 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
[X.] vom 6.
August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die Verneinung eines Hangs im Sinne des §
64 Satz
1 StGB durch die [X.] begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken.
Zwar ist das [X.] im Rahmen der Prüfung des Hangs, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, von
einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Denn es
hat zu Unrecht
angenom-men, ein übermäßiger Konsum setze eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesund-heit, Arbeits-
und Leistungsfähigkeit voraus
[X.], StGB, 67.
Aufl., §
64 Rn.
7). Indes entspricht es der Rechtsprechung aller Strafsenate des [X.], dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits-
und/oder Leistungsfähigkeit lediglich indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs be-sitzt, ihr
Fehlen der
Bejahung eines Hangs aber nicht notwendig entgegensteht
(vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 30.
Juni 2015 -
5
StR
215/15, juris Rn.
8; vom 10.
No-vember 2015 -
1
StR
482/15, [X.], 113, 114; vom 10.
Januar 2018 -
3
StR
563/17, juris Rn.
7; vom 27.
September 2018 -
4
StR
276/18, [X.], 261, 262; vom 27.
November
2018 -
3
StR
299/18, [X.], 265, 266; vom 12.
März 2019
-
2
StR
584/18, juris Rn.
19;
vom 17.
September 2019 -
3
StR
355/19, juris Rn.
4
[je-weils mwN];
s. [X.], StGB, 67.
Aufl., §
64 Rn.
10a).
Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Denn die von der [X.] getroffenen Feststellungen tragen nach den insoweit zutreffenden Maßstäben noch die Wertung, ein Hang im Sinne des §
64 StGB stehe nicht sicher fest.
Schäfer
Gericke
Wimmer

Anstötz
Erbguth
Vorinstanz:
[X.], [X.], 06.08.2019 -
2090 Js
7800/19 14 KLs

Meta

3 StR 576/19

03.03.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2020, Az. 3 StR 576/19 (REWIS RS 2020, 11761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11761

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