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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:220316B3STR468.15.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 468/15
vom
22. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
März 2016 ein-stimmig beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin
F.
dadurch im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3.
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger
B.
und
Ba.
im Revisionsverfahren
findet wegen den
gleichfalls erfolglosen Revisionen der [X.] nicht statt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., §
473 Rn. 10 a).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt M.
, vom 22.
März 2016 hat bei der Beratung vorgelegen. Zwar hat das [X.] bei der [X.] die festgestellte erheblich verminderte Steuerungs-fähigkeit des Angeklagten im Sinne von §
21 StGB nicht ausdrücklich in die Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles des Totschlags gemäß -
3
-
§
213 StGB einbezogen. Indes kann der Senat nach dem [X.] ausschließen, dass dem [X.] dieser für die [X.] bedeutsame Umstand dabei aus dem Blick geraten sein könnte.
[X.] [X.]Mayer
Gericke
Tiemann
Meta
22.03.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2016, Az. 3 StR 468/15 (REWIS RS 2016, 14115)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14115
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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