Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2005, Az. 2 StR 480/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2196

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[X.]/04
vom 12. August 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen schwerer Brandstiftung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 12. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklag-ten [X.] und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 26. April 2004 gegen diese Angeklagten im [X.] über die Einzelstrafen wegen Anstiftung zur schweren
Brandstiftung sowie in den [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten [X.]und [X.]sowie die Revision des Ange-klagten [X.] werden als unbegründet verworfen. 4. Der Angeklagte [X.] hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen schwerer Brandstif-tung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten [X.]wegen Anstif-tung zur schweren Brandstiftung und wegen Herstellens eines gemäß § 37 - 3 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] verbotenen Gegenstands zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und den Angeklagten [X.]wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung, Bedrohung in vier Fällen und Beleidi-gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verur-teilt. 1. Die Revision des Angeklagten [X.]ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die zu Lasten des Angeklagten [X.] eingelegte Revision der [X.] ist wirksam zurückgenommen. 2. Die auf die Verurteilungen jeweils wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung und die Gesamtstrafenaussprüche wirksam beschränkten Revisi-onen der Angeklagten [X.] und [X.]sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. a) Der Erörterung bedarf hier nur die vom Angeklagten [X.]erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 4 StPO durch die Zurück-weisung des Antrags, einen Sachverständigen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass die Schilderung des Angeklagten [X.]zum Tathergang mit den tatsächlichen Umständen der Brandlegung nicht vereinbar sei. Das Land-gericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil das Beweismittel völlig unge-eignet sei, da die von dem Angeklagten [X.]angezündeten Gegenstände nicht mehr vorhanden seien und der genaue Tatablauf daher nicht mehr rekon-struierbar sei. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung begegnet recht-lichen Bedenken. Wie die Revision zutreffend darlegt, hätten einem Brandsachverständigen eine Reihe spezifischer Beweismittel zur Verfügung - 4 - verständigen eine Reihe spezifischer Beweismittel zur Verfügung gestanden, namentlich [X.]- und Spurenbericht sowie Lichtbilder, welche Anknüpfungs-punkte für eine sachverständige Beurteilung der Intensität der Brandlegung und des Ablaufs der Brandausbreitung hätten bieten können. Der Senat kann aber hier ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechts-fehler beruht. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Angeklagte [X.]intensiver auf die Inbrandsetzung des Wohnhauses hinwirkte und sich länger am [X.] aufhielt, als er es in seiner geständigen Einlassung dargestellt hat, ist von nur indiziellem Gewicht für die Glaubwürdigkeit dieses Angeklagten. Das [X.] hat die Feststellungen zu den Umständen der Brandlegung zwar auf die Erwägung gestützt, dass das Geständnis des Angeklagten [X.] plausibel und glaubwürdig sei. Für seine Überzeugung, dass der Haupttäter von den Angeklagten [X.] und [X.] zur Tat bestimmt wurde, spielten diese Umstände jedoch keine Rolle. Es ist nach dem Zusammenhang der Ur-teilsgründe auszuschließen, dass das [X.] Zweifel an der Anstiftung gehabt hätte, wenn die beantragte Beweiserhebung zu dem Ergebnis geführt hätte, dass der Angeklagte [X.] die Möbelstücke an mehr als einer Stelle angezündet oder am [X.] zunächst eine Ausbreitung des [X.] abgewartet hat (vgl. [X.], 401; 1997, 286; [X.], 408; 1997, 567, 568; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12, 14). Auch auf die Beurteilung des Unrechts- und [X.] der Anstiftung hätte dieses Er-gebnis keine Auswirkung, so dass hier die unter Beweis gestellte Indiztatsache für die Entscheidung offensichtlich ohne Bedeutung gewesen wäre (vgl. [X.]. § 244 Rdn. 61; [X.] in [X.]. § 337 Rdn. 38). - 5 - b) Im Übrigen sind die von den Angeklagten [X.] und [X.] erhobe-nen Verfahrensrügen aus den vom [X.] zutreffend dargeleg-ten Gründen unbegründet, soweit sie zulässig erhoben sind. c) Auch die von beiden Angeklagten sowie zu ihren Gunsten von der Staatsanwaltschaft erhobenen Sachrügen sind, wie der [X.] zutreffend dargelegt hat, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dass auch eine Revision der Staatsanwaltschaft insoweit im Beschlussverfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden kann, hat der Senat bereits ent-schieden (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - 2 StR 505/04); die Einwendun-gen der Revision des Angeklagten [X.] geben im Ergebnis keinen Anlass, hiervon abzuweichen. 3. Die Revisionen sind aber mit der Sachrüge erfolgreich, soweit sie sich gegen die Strafzumessung richten. Das [X.] hat festgestellt, dass sich die beiden Angeklagten [X.] und [X.]aktiv und freiwillig an der Löschung des [X.] und an der Sicherung der Hausbewohner beteiligten; der Brand wurde von der Feuerwehr gelöscht und verursachte einen Schaden in Höhe von ca. 1.000 Euro ([X.]). Wie die Revision des Angeklagten [X.]zutreffend hervorhebt, hätte das [X.] unter diesen Umständen die Vorschrift des § 306 e Abs. 3 StGB über Tätige Reue prüfen müssen; nach den Feststellungen lag ihre An-wendung nahe. Das gilt gleichermaßen für den Angeklagten [X.]. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das [X.], hätte es das Vorliegen des vertypten [X.] gesehen, bei der Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall der Anstiftung zur schweren Brandstiftung vorlag, o-- 6 - der bei der Bemessung der Einzelstrafe zu einem für die Angeklagten günstige-ren Ergebnis gelangt wäre. Insoweit greift auch die zu Gunsten der Angeklagten S.

und [X.] eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft durch, deren Rücknahme mangels Zustimmung der Angeklagten gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO unwirksam war. Die Aufhebung erfasst neben den Einzelstrafen für die Anstiftung zur schweren Brandstiftung auch die Gesamtstrafen. [X.] Bode Otten

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 StR 480/04

12.08.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2005, Az. 2 StR 480/04 (REWIS RS 2005, 2196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2196

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