Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. 5 StR 387/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 6267

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5 [X.][X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. [X.], an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.]in [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.] als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2008 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 53 Fällen unter Einbezie-hung einer rechtskräftigen dreijährigen Freiheitsstrafe ebenfalls wegen eines Betäubungsmitteldelikts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt (Einzelstrafen: jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe) und den Verfall von 5.000 Euro angeordnet. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] vertreten wird, hat keinen Erfolg. 1. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte wurde bei kriegerischen Auseinandersetzungen im Li-banon schwer verletzt. So verlor er die linke Hand, Fingerkuppen der ande-ren Hand, ein Auge und büßte an Sehkraft auf dem anderen Auge ein. Durch diese Verletzungen war er stets auf fremde Hilfe angewiesen. Infolge der Kriegserlebnisse entwickelte sich zudem eine schwere Depression und eine 3 - 4 - chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, die zu Persönlichkeits-veränderungen führte. Im September 2003 schloss sich der Angeklagte mit vier weiteren Personen, wozu auch sein [X.] zählte, zusammen, um arbeitsteilig täglich Heroin und Kokain gewinnbringend zu verkaufen. Von diesem Zeitpunkt an bis Ende Januar 2004 setzte der Angeklagte diesen Entschluss um, indem er an 53 Tagen jeweils 100 Gramm Kokain und Heroin von eher schlechter Qualität [X.] das [X.] enthielt etwa acht Gramm [X.] und das [X.] etwa zwei Gramm [X.] von ande-ren Gruppenmitgliedern oder [X.] entgegennahm. Sofern die [X.] noch nicht portioniert waren, übernahm dies der Angeklagte. Er gab sie sodann an seinen [X.] weiter, der sie entweder selbst veräußerte oder an andere Gruppenmitglieder zum Weiterverkauf übergab. 4 5 Das sachverständig beratene [X.] hat nicht ausschließen [X.], dass der Angeklagte bei den Taten aufgrund seiner psychischen Konsti-tution und dadurch eingeschränkter Gefühlswahrnehmung in seiner [X.] erheblich vermindert war, und hat deswegen den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Den Verfall des [X.] hat es auf 5.000 Euro festgesetzt, da der Angeklagte glaubhaft eingeräumt hat, in dieser Höhe einen finanziellen Vorteil erlangt zu haben. 2. Die vom [X.] vorgenommene Bestimmung des Strafrah-mens, die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sind nach Maßgabe der insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prü-fungskompetenz (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2005 [X.] 5 StR 86/05 m.w.[X.]) nicht zu beanstanden. 6 a) Die gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erfolgte Strafrahmenverschie-bung aufgrund der Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit be-7 - 5 - gegnet keinen durchgreifenden [X.]. Zwar ist der Revisionsführerin insoweit zuzustimmen, als die Begrün[X.] für die Annahme der Vorausset-zungen des § 21 StGB außerordentlich knapp gehalten ist. Aber dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich [X.] zumal vor dem Hinter-grund der anderweitigen rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten, deren Strafe einbezogen worden ist und der eine entsprechende Beurteilung der Schuldfähigkeit zugrunde liegt [X.] noch tragfähig entnehmen, dass es bei dem Angeklagten aufgrund der diagnostizierten psychogenen Reaktionen zu [X.] psychischen Veränderungen in seiner Persönlichkeit gekommen ist, die seine gesamte Lebensführung nachhaltig beeinträchtigt haben, so dass das [X.] der schweren anderen seelischen Abartigkeit (vgl. zu dieser Einordnung Rasch StV 1991, 126, 127; [X.] in Handbuch der Forensischen Psychiatrie 2007 Bd. 1 S. 125) erfüllt ist. Auch dass der Angeklagte aufgrund dieses geistig-seelischen Zustands [X.] jedenfalls nicht ausschließbar [X.] in seiner Fähigkeit, den [X.] zu widerstehen, erheb-lich vermindert war, ist angesichts des Schweregrads der Störung noch hin-reichend belegt. Den festgestellten Tathandlungen des Angeklagten [X.] Entgegennah-me, Portionierung und Weitergabe der Betäubungsmittel [X.] kommt für die Be-urteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten keine der Würdigung des [X.]s entgegenstehende Relevanz zu. Soweit die Revisionsführerin auf eine Führungsfunktion in der Bande und damit verbundene Aufgaben des Angeklagten abhebt, liegt darin eine Überinterpretation des angefochtenen Urteils. 8 b) Die Gesamtstrafenbil[X.] ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das [X.] innerhalb des durch §§ 54, 55 StGB vorgegebenen [X.] nicht die Anzahl der Taten und die Summe der Einzelstrafen in den Vordergrund gestellt, sondern die Gesamtwürdigung der Person des [X.] und seiner Taten ([X.]R StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 7, 10). Die maß-volle Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund des Seriencharakters der Taten 9 - 6 - (vgl. [X.]R aaO 2, 8, 12), wobei auch die Tat, deretwegen der Angeklagte zu der einzubeziehenden Strafe verurteilt worden ist, zu dieser Serie zählt, trägt ungeachtet der sehr milde bemessenen Gesamtstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten noch ausreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den überaus engen sachlichen und zeitlichen Zusammen-hang der serienmäßig begangenen Taten sowie die besonderen persönli-chen Umstände in der Person des Angeklagten. 3. Auch die Anordnung des Verfalls des [X.] in Höhe von 5.000 Euro hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand. 10 Das [X.] hat die Höhe des anzuordnenden Verfalls auf der Grundlage der Summe festgesetzt, die der Angeklagte nach den [X.] als —finanziellen [X.] bzw. —Gewinn aus den Betäubungsmittelge-schäftenfi erlangt hat ([X.], 11). Die weiteren Ausführungen der Revisi-onsführerin sind urteilsfremd. Denn das Urteil enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte über diesen finanziellen Vorteil hinaus etwas im Sinne des § 73 StGB erlangt hat. Es ist lediglich festgestellt, dass der Ange-klagte die Betäubungsmittel erhalten hat, unmittelbare Verkaufsverhandlun-gen wurden von ihm nicht geführt. Auch eine anderweitige Einbin[X.] in den Zahlungsverkehr und damit Kontakt zu Zahlungsmitteln innerhalb der Bande, im Verhältnis zu Drogenlieferanten oder Käufern ist nicht festgestellt. 11 Da sich das [X.] aufgrund des für glaubhaft erachteten Ge-ständnisses des Angeklagten davon überzeugt hat, dass er nur 5.000 Euro aus den festgestellten Taten erlangt hat [X.] was offensichtlich auch der Sit-zungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht anders beurteilt hat, da er in sei-nem Schlussantrag nur den Verfall in Höhe von 5.000 Euro beantragt hat [X.] war für die vom [X.] vermisste Schätzung nach § 73b StGB kein Raum mehr. Abgesehen von alldem wäre die [X.] - 7 - [X.] auch bei abweichender Bewertung unter Heranziehung des § 73c StGB angemessen.
[X.]Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 387/07

09.01.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. 5 StR 387/07 (REWIS RS 2008, 6267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6267

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