Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. VII ZR 136/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1692

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. September 2003Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja§ 139 ZPOZur Hinweispflicht nach § 139 ZPO bei widersprüchlichem [X.].[X.], Urteil vom 11. September 2003 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. Juni 2003 durch [X.] Dressler und die [X.]. Dr. [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 26. Oktober 2001 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Voll-streckungsgegenklage einschließlich des Feststellungsantragsgegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und der Widerklage gegendie Kläger stattgegeben hat.Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.] Parteien streiten über die Auslegung und die Abwicklung eines Pro-zeßvergleichs und über die sich aus dem Vergleich ergebenden [X.] 3 -[X.] [X.] zu 1 dieses Verfahrens hatte die Kläger dieses Verfah-rens vor dem [X.]auf der Grundlage eines [X.] auf Schadensersatz in Höhe von 1.300.485,38 [X.] verklagt. Mit ihrerWiderklage gegen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 hatten die [X.] in Höhe von 77.269,77 [X.] verlangt.Der Rechtsstreit wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, [X.] folgt [X.] [X.]n verpflichten sich als Gesamtschuldner, an [X.]in 250.000 [X.] (i.W. Zweihundertfünfzigtausend [X.])zu bezahlen nebst 6,5 % Zinsen hieraus seit 01.03.1995.2. Den Beklagten wird nachgelassen, diesen Betrag wie folgt zuerbringen:a) [X.]n verpflichten sich, gegenüber dem Finanzamt [X.]den in Ziffer 1) genannten Vergleichsbetrag als Betriebsausgabe nachAnweisung des Herrn [X.] geltend zu machen und diesem die dafür er-forderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.Der den Beklagten hieraus eventuell resultierende Ertragssteuer-vorteil steht der Klägerin zu. Der Steuervorteil wird entweder erbrachtdurch Abtretung eventueller [X.] oder direkteZahlung an die Klägerin bei Fälligkeit einer eventuell reduzierten Steuer-nachzahlung.Die Abtretung muß auf amtlichem Formular erfolgen. Die Klägerinnimmt hiermit diese Abtretung [X.] 4 -Diese Abtretung erfolgt hinsichtlich eines Teilbetrages aus Ziffer 1)in Höhe von 50.000 [X.] an [X.] Statt, unabhängig von der [X.] [X.]) Den Beklagten wird weiterhin nachgelassen, den Betrag [X.] in fünf Raten, nämlich drei Raten zu je 40.000 [X.] und zweiRaten zu je 42.000 [X.] incl. Zinsen für die Ratenzahlung zu bezahlen.Die erste Rate ist fällig am 30.12.1998; die nächsten Raten sindfällig zum 30.09.1999, 30.09.2000, 30.09.2001 und 30.09.2002.c) Wenn die Beklagten die in b) genannten Raten jeweils fristge-mäß und vollständig erbringen, dann werden die in Ziffer 1 genanntenZinsen auf die Hauptsache erlassen. Wenn dagegen die Beklagten miteiner Rate gemäß b) ganz oder teilweise länger als zwei Wochen [X.] geraten, dann ist sofort der zu 200.000 [X.] noch fehlendeRestbetrag zur Zahlung fällig zuzüglich 6,5 % Zinsen hieraus seit01.03.1995.3. ..."2. Anschließend entstand zwischen den Parteien Streit über den [X.]) des Vergleichs. Die Parteien stritten darüber, in welcher Höhe [X.] Rückstellungen in ihre Bilanz einzustellen hätten. Der Beklagte zu [X.] seine Auffassung, daß Rückstellungen in Höhe von 405.000 [X.] erfor-derlich seien, unter Hinweis auf das ihm im Vergleich eingeräumte Weisungs-recht und unter Androhung gerichtlicher Schritte durch.3. Das Finanzamt [X.] erließ auf der Grundlage dieser Bilanzierung [X.] für die Jahre 1997 und 1995. [X.] zu 1 er-hielt aufgrund dieser Veranlagung insgesamt 110.044,79 [X.] 5 -4. Die Kläger zahlten entsprechend der Regelung Nr. 2 b) des Vergleichsdie am 30. Dezember 1998 und am 30. September 1999 fälligen Raten an [X.] zu 1. Die am 30. September 2000 fällige Rate in Höhe von 40.000 [X.] sie nicht. Auf die am 1. Oktober 2001 fällige Rate zahlten sie [X.] [X.] Die Kläger sind der Ansicht, daß die nicht erfüllten Forderungen durchAufrechnung erloschen seien. [X.] zu 1 habe einen Betrag von54.689,79 [X.] ohne Rechtsgrund erlangt. Die vom Beklagten zu 2 erzwungeneBilanzierung von 405.000 [X.] als Rückstellung widerspreche dem [X.] sie sei auch steuerrechtlich unzulässig. Wäre die Bilanzierung entspre-chend der Vereinbarung in dem Vergleich erfolgt, wären nur Steuervorteile inHöhe von 55.355 [X.] entstanden.[X.] Die Kläger haben [X.] gegen beide Beklagte er-hoben und folgende Anträge [X.] Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich beim [X.][X.] vom [X.] ([X.]. 4 0 1558/95) ist über den als bezahltgeltenden Betrag von 50.000 [X.] und über geleistete Zahlungen in [X.] 80.000 [X.] hinaus wegen weiterer 54.689,79 [X.] unzulässig.2. Es wird festgestellt, daß die am 30.9.2000 fällige Vergleichsrategemäß Ziffer 2 b) des Vergleichs als bezahlt gilt und die am 30.9.2001fällige Vergleichsrate in Höhe von 42.000 [X.] mit lediglich [X.] [X.] noch offen [X.] -2. [X.]n haben Klagabweisung beantragt; die Beklagte zu 1 [X.] mit folgendem Antrag erhoben:Die Kläger zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, andie Beklagte zu 1 196.985,03 [X.] nebst 6,5 % Zinsen aus 120.000 [X.]seit 18.11.2000 und 4 % Zinsen aus 10.620,03 [X.] seit [X.] bezahlen.[X.] Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage ab-gewiesen:Nach dem Inhalt des [X.] hätten die Kläger nur einen Be-trag von 250.000 [X.] als Betriebsausgabe geltend machen sollen. Folglich [X.] die Beklagte zu 1 nur Anspruch auf Steuervorteile in Höhe von 55.355 [X.]gehabt. Um den darüber hinaus gehenden Betrag sei sie zu Unrecht bereichert.2. Die Berufung der Beklagten hatte weitgehend Erfolg. Das Berufungs-gericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von92.689,79 [X.] nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Revision erstreben die Klä-ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Senat hat die Revi-sion insoweit angenommen, als das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegen-klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und der Widerklage gegen die Klä-ger stattgegeben [X.] -Entscheidungsgründe:I.1. Die Revision der Kläger ist im Umfang der Aufhebung begründet. [X.] insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.2. Auf den Rechtsstreit sind die Gesetze in der bis zum 31. [X.] geltenden Fassung anwendbar.[X.] Das Berufungsgericht hat die [X.] einschließlichdes Feststellungsantrags gegen die Beklagte zu 1 mit im wesentlichen folgen-den Erwägungen als unbegründet abgewiesen:Die zulässige Klage sei unbegründet, weil den Klägern ein aufrechenba-rer Anspruch nicht zustehe oder zugestanden habe. Schon der eigene Vortragder Kläger genüge nicht, um einen derartigen Anspruch schlüssig darzulegen.a) Das ergebe sich schon aus dem Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom29. August 2001, mit dem sie eine Berechnung ihrer Steuerberaterin, der[X.] vorgelegt hätten. Danach sei den Klägern auch dann ein Steuervorteilin Höhe von 115.732 [X.] entstanden oder er wäre erreichbar gewesen, [X.] in ihrer Bilanz nur Rückstellungen in Höhe von 250.000 [X.] gebildet hätten.An diesem Vortrag müßten sich die Kläger festhalten lassen, denn nur dortwerde durch Einbeziehung der Ausführungen der [X.], der Steuerbera-terin der Kläger, vom 13. Juni 2001 der Versuch unternommen, den aus [X.] der Kläger zutreffende Steuervorteil nachvollziehbar darzulegen, in dem- 8 -für ein bestimmtes Steuerjahr die Steuerlast mit der Rückstellung und die [X.] ohne die Rückstellung verglichen werden.b) Unterstellt, die Kläger seien an das Rechenwerk ihrer Steuerberaternicht gebunden, ergebe sich dasselbe Ergebnis. Die Kläger hätten nicht vorge-tragen, wie sie zu der Behauptung gekommen seien, der [X.] einer Rückstellung von 250.000 [X.] betrage 55.355 [X.]. Die Behauptungsei nicht nachvollziehbar. Aus den Auskünften des Finanzamts [X.] ergebe sich, daß der Betrag von 55.355 [X.] aus der Summe des zu versteu-ernden Einkommens des Beklagten zu 2, dessen Ehefrau und der [X.] für das [X.] ergebe. Diese Summe sei kein erzielbarer [X.]) Unter diesen Umständen sei die Erklärung der Kläger "unbehelflich",die von ihnen vorgelegte Berechnung der [X.] sei lediglich eine Reaktionauf die Berufungsbegründung der Beklagten und deren Berechnung gewesenund keine Darlegung der ihnen durch Rückstellungen in Höhe von 250.000 [X.]zugeflossene Steuervorteile.d) Die Klage könne auch aus einem weiteren Grund keinen Erfolg haben.Aus dem Vortrag der Kläger würden sich nicht alle Voraussetzungen des vonihnen geltend gemachten Anspruchs aus § 812 BGB ergeben. Der Betrag inHöhe von 54.689,79 [X.], den die Beklagte zu 1 zu Unrecht erhalten haben [X.], hätten die Kläger im Rechtssinne nicht an die Beklagte zu 1 geleistet. Au-ßerdem seien sie nicht auf deren Kosten entreichert. Es spreche im Gegenteilmehr dafür, daß eine Leistung des Finanzamts an die Beklagte zu 1 vorliege,da die Kläger ihre [X.] an die Beklagte zu 1 [X.] -2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung [X.]. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht den Vortrag der Kläger als [X.] gewürdigt.a) Das Berufungsgericht hat aus dem Schriftsatz der Kläger vom21. September 2001 und der Anlage zu diesem Schriftsatz rechtsfehlerhaft ge-folgert, daß die Kläger ihren bisherigen Sachvortrag hätten in der Weise ändernwollen, daß ihnen die aufgerechnete Forderung nach ihrem eigenen Vortragnicht zusteht.(1) Die Kläger haben bis zu dem genannten Schriftsatz zur Begründungihrer Gegenforderung vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß ein Steuer-vorteil von 55.355 [X.] erreichbar gewesen wäre, wenn in die Bilanz als Be-triebsausgabe die [X.] in Höhe von 250.000 [X.] eingestellt [X.] wäre. Mit der mit dem Schriftsatz vom 21. September 2001 vorgelegtenBerechnung der S.-GmbH, nach der durch eine bilanzierte Rückstellung in [X.] von 250.000 [X.] ein Steuervorteil in Höhe von 115.732 [X.] erreichbar ge-wesen wäre, haben die Kläger neue Tatsachen vorgetragen, die ihrem bisheri-gen Vortrag widersprachen, weil aufgrund dieses Vortrags im Unterschied zudem ursprünglichen Klagvortrag den Klägern eine Gegenforderung nicht zuste-hen würde.(2) Angesichts dieser Lage hätte das Berufungsgericht nicht ohne einenHinweis auf den widersprüchlichen Vortrag und dessen mögliche Folgen für [X.] zu Lasten der Kläger unterstellen dürfen, daß die Kläger ihrenSachvortrag mit der Folge ändern wollten, daß die Gegenforderung nach ihremeigenen Vortrag unbegründet [X.]) Der unterlassene Hinweis gem. § 139 ZPO war [X.]. Die Kläger haben bereits in ihrem nachgelassenen Schriftsatz darauf hin-- 10 -gewiesen, daß sie mit dem Schriftsatz vom 21. September 2001 ihren ur-sprünglichen Vortrag nicht hätten ändern wollen. Das Berufungsgericht [X.] dieser Klarstellung die mündliche Verhandlung wiedereröffnen [X.], um seinen Verstoß gegen § 139 ZPO auszugleichen.(4) Da die Kläger den Verfahrensfehler des Berufungsgerichts gerügt undvorgetragen haben, daß sie auf einen entsprechenden Hinweis die durch [X.] vom 21. September 2001 begründeten Zweifel an ihrem [X.] hätten, begründet das Verfahren des Berufungsgerichts einen revisions-rechtlich beachtlichen [X.]) Der ursprüngliche Sachvortrag der Kläger zu den [X.] ist hinreichend substantiiert und damit [X.]) Die Kläger haben die ihnen bekannten und unter Beweis gestelltenTatsachen vorgetragen, aus denen sich nach ihrer Ansicht ein Erstattungsbe-trag in Höhe von 55.355 [X.] ergab. Zu einer detaillierten Darlegung der steuer-rechtlichen Lage waren sie nicht [X.]) Soweit das Berufungsgericht eine Ergänzung des Vortrags der [X.] erforderlich erachtet hat, hätte es den Klägern durch einen Hinweis nach§ 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, ihren Vortrag zu ergänzen. [X.], der aus der Sicht des Berufungsgerichts erforderlich war, hat das [X.] nicht erteilt.Hat das erstinstanzliche Gericht den Vortrag des [X.] als schlüssigangesehen, darf der Kläger darauf vertrauen, daß das Berufungsgericht [X.] davon abweichende Auffassung rechtzeitig durch einen Hinweis nach§ 139 ZPO mitteilt (ständige Rechtsprechung: [X.], Urteil vom 25. Mai 1993- 11 -- [X.], NJW-RR 1994, 566; Urteil vom 16. Mai 2002 [X.]/01,NJW-RR 2002, 1437).[X.] Das Berufungsgericht hat der Widerklage mit folgenden Erwägungenim wesentlichen stattgegeben:[X.] zu 1 verlange zu Recht von den Klägern als Gesamt-schuldnern die Bezahlung des aus dem Vergleich vom 3. März 1998 noch offe-nen Restbetrages in Höhe von 92.689,79 [X.] nebst Zinsen, da die Aufrechnungder Kläger, wie ausgeführt, nicht durchgreife.2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfungebenfalls nicht stand. Sie beruhen auf denselben Verfahrensfehlern wie [X.] über die Klage.[X.] Nach der Zurückverweisung wird das Berufungsgericht klären müssen,welche Steuererstattungen die Beklagte zu 1 aufgrund des Vergleichs [X.] kann.Nach dem Inhalt der vergleichsweisen Regelung steht der [X.] nur der Steuervorteil zu, der den Klägern daraus entsteht, daß sie die [X.] in Höhe von 250.000 [X.] als Betriebsausgabe gegenüber [X.] geltend machen. Nicht hingegen sollen [X.]ihrerseits als Rückstellungen angesetzt werden und zu weiteren der [X.] zufließenden steuerlichen Vorteilen führen. Der Vergleich sieht auch nichtvor, daß der Beklagten zu 1 die Steuervorteile zustehen sollen, die den Klägernmöglicherweise dadurch entstehen, daß die streitige Schadensersatzforderungfür den Zeitraum vor Abschluß des Vergleichs von ihnen als Rückstellung ge-genüber dem Finanzamt geltend gemacht wird.Umstände, die es rechtfertigen würden, den Vergleich dahingehend er-gänzend auszulegen, daß der Beklagten zu 1 auch diese Steuervorteile zuste-hen sollen, ergeben sich weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichtsnoch aus dem Sachvortrag der Parteien.2. Eine Auslegung des Vergleichs dahingehend, daß der Beklagten zu 1etwaige Steuervorteile aus Rückstellungen zustehen sollen, ist schon [X.] möglich, weil dieses Regelungsziel nur mit einer komplexen Vergleichsre-gelung erreicht worden wäre. Die Parteien hätten die Veranlagungszeiträumefestlegen müssen. Sie hätten ferner regeln müssen, wie die steuerrechtlichenFolgen zu berücksichtigen sind, die sich aus der Auflösung der [X.], die nach dem [X.] erforderlich wurde.3. Da der Beklagten zu 1 aufgrund des Vergleiches lediglich die Steuer-vorteile zustehen, die den Klägern dadurch entstehen, daß sie die [X.] als Betriebsausgabe geltend machen, war [X.], der Beklagte zu 2, nur zuAnweisungen aufgrund des Vergleichs berechtigt, die dazu dienten, die steuer-liche Berücksichtigung der [X.] als Betriebsausgabe zu [X.].Eine vertragswidrige Anweisung des Beklagten zu 2 muß die Beklagtezu 1 sich nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Beklagte zu 2 insoweit ihr[X.]gehilfe ist.- 13 -4. Soweit die Beklagte zu 1 Steuervorteile erhalten hat, die ihr nicht zu-stehen, oder soweit den Klägern ein Nachteil dadurch entstanden sein sollte,daß das Finanzamt Nachzahlung von ihnen verlangt hat, weil die Beklagte zu 1vom Finanzamt Zahlungen erhalten hat, die auf einer vertragswidrigen Weisungdes Beklagten zu 2 beruhen, steht den Klägern gegenüber der Beklagten zu 1ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu.Dressler [X.] [X.] Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 136/02

11.09.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. VII ZR 136/02 (REWIS RS 2003, 1692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1692

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.