Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. XII ZR 104/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4580

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 104/13
vom
25. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Juni 2014 durch [X.] und [X.], Dr.
Günter,
Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird [X.].

Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO, weil eine entscheidungser-hebliche Verletzung rechtlichen Gehörs der Klägerin (§
321
a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) durch den Senat nicht vorliegt.
1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anhörungsrüge der Klägerin vorgetragenen Angriffe

soweit wegen ihnen mit der Nichtzulassungs-beschwerde überhaupt ein Zulassungsgrund geltend gemacht worden ist

be-reits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Es stellt
keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar, wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die [X.] es wünscht
(vgl. Senatsbeschluss vom 27.
Februar 2013

XII
ZR
39/10

FamRZ 2013, 1029 Rn.
4; vgl. auch [X.] 64, 1, 12).
2. Nur ergänzend bemerkt der Senat:
1
2
3
-
3
-

a) Zwar begründet die Eintragung des Grundpfandrechts ein gegenwärti-ges Pfandrecht an den Miet-
oder Pachtforderungen des belasteten Grund-stücks. Dieses Pfandrecht muss allerdings durch [X.] zugunsten des [X.]s aktiviert werden. Bis zur Beschlag-nahme kann die Einbeziehung der Miet-
und Pachtforderungen in den [X.] des Grundpfandrechts nur eine potentielle Haftung begründen (vgl. [X.] Urteil vom 8.
Dezember 1988

IX
ZR
12/88

NJW-RR 1989, 200). Bei einem vermieteten oder verpachteten Grundstück sind die für die [X.] zu entrichtenden Gegenleistungen des Mieters oder [X.] der einzige wirtschaftliche Nutzen,
den der Eigentümer ziehen kann. Es wäre unangemessen, die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit
des Eigentümers über Gebühr einzuschränken, solange die Haftung der Miet-
und Pachtforde-rungen für das Grundpfandrecht nur eine potentielle Haftung ist; aus diesem Grunde ist dem Eigentümer die laufende Einziehung der fälligen Miet-

oder Pachtforderungen
vor der Beschlagnahme stets gestattet
([X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1123 Rn.
3).
Soweit die Klägerin ein Einziehungsrecht
aus §
1282 Abs.
1 Satz
1 BGB herleiten will, ist diese Vorschrift auf Miet-
und Pachtforderungen im Haftungs-verband eines
Grundpfandrechts
nicht anwendbar
(klarstellend [X.]/ [X.] BGB [[X.] 2009] §
1147 Rn.
51). Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich das
Grundpfandrecht
erstreckt,
erfolgt gemäß §
1147 BGB im Wege der Zwangs-vollstreckung. Etwas anderes gilt nur für die im [X.] stehenden Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung, die der [X.] aufgrund der in §
1128 Abs.
3 Satz
1 BGB enthaltenen Verweisung nach den für die verpfändete Forderung geltenden Vorschriften

insbesondere also auch nach §
1282 Abs.
1 Satz
1 BGB (vgl. [X.], 131, 133)

einziehen darf. Für die im [X.] des Grundpfandrechts stehenden Miet-
und Pachtfor-4
5
-
4
-

derung gibt es demgegenüber eine solche Verweisung nicht, so dass es sich damit bewendet, dass eine Befriedigung aus dem dinglichen Recht nur im Rahmen eines gerichtlich regulierten [X.] erfolgen kann.
b) Die Beschlagnahme der Miet-
oder Pachtforderung zugunsten des [X.]s kann durch die Anordnung der Zwangsverwaltung und dadurch bewirkt werden, dass der [X.] aufgrund seines dinglichen Titels die Miet-
oder Pachtforderung nach §§
829, 835 ZPO pfändet und sich überweisen lässt ([X.] Urteil vom 13.
März 2008

IX
ZR
119/06

NJW 2008, 1599 Rn.
9 mwN; vgl. bereits [X.], 116, 118
f.). Diese Voraussetzungen lagen bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht vor.
Dose

Schilling

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2012 -
28 C 1681/11 (70) -

LG [X.], Entscheidung vom 17.05.2013 -
10 [X.]/12 -

6

Meta

XII ZR 104/13

25.06.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2014, Az. XII ZR 104/13 (REWIS RS 2014, 4580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4580

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