Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2013, Az. VII ZB 13/12

7. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7116

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kostenfestsetzung: Unwirksamkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei fehlender Zustellung der Kostengrundentscheidung sowie wegen der Zustellung eines Verwerfungsbeschlusses nach Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen Anwaltsverlustes


Leitsatz

1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss entfaltet von Beginn an keine rechtlichen Wirkungen, wenn der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel mangels wirksamer Zustellung nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und es damit an einer notwendigen Voraussetzung für einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008, X ZB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 Rn. 5).

2. Die Zustellung eines Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 1 ZPO während der Unterbrechung des Berufungsverfahrens nach §§ 244, 249 ZPO ist grundsätzlich unwirksam (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. März 1990, III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 107).

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 9. Januar 2012 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 12. September 2011 aufgehoben.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Gründe

I.

1

Der [X.] wendet sich gegen die zu Gunsten der Klägerin erfolgte Festsetzung von Prozesskosten, die in einem [X.]erufungsverfahren angefallen sind, in dem der [X.] sich selbst als damals noch zugelassener Rechtsanwalt vertreten hatte.

2

Das [X.]erufungsgericht hat mit [X.]eschluss vom 14. April 2011 die [X.]erufung des [X.]n gegen das Endurteil des [X.] verworfen und ihm die Kosten des [X.]erufungsverfahrens auferlegt. Das [X.] hat daraufhin mit [X.]eschluss vom 12. September 2011 die von der [X.] an die [X.] zu erstattenden Kosten des genannten [X.]erufungsverfahrens auf 730,60 € festgesetzt.

3

Der [X.] hält den Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses für rechtswidrig, weil die am 15. April 2011 erfolgte Zustellung des [X.] erst nach dem Entzug seiner Anwaltszulassung erfolgt sei. Der Verwerfungsbeschluss sei deshalb unwirksam, so dass die Grundlage für den Kostenfestsetzungsbeschluss fehle.

4

Dem liegt zugrunde, dass die zuständige Rechtsanwaltskammer die Zulassung des [X.]n zur Rechtsanwaltschaft mit [X.]escheid vom 14. Dezember 2006 widerrufen hatte. Der [X.] hat den dagegen gerichteten Antrag des [X.]n auf gerichtliche Entscheidung im zweiten Halbjahr 2009 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde des hiesigen [X.]n ist vom [X.] mit [X.]eschluss vom 7. Februar 2011 zurückgewiesen worden. Dieser [X.]eschluss ist am 7. Februar 2011 in Abwesenheit des [X.]n verkündet, diesem aber erst am 15. April 2011 zugestellt worden.

5

Die sofortige [X.]eschwerde des [X.]n gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist vom [X.]eschwerdegericht zurückgewiesen worden.

6

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Aufhebung des genannten [X.]eschlusses weiter.

II.

7

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

8

1. Das [X.]eschwerdegericht hat ausgeführt: Die im [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts vom 14. April 2011 enthaltene Kostengrundentscheidung stelle einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel im Sinne von § 103 Abs. 1 ZPO dar. Dies gelte unabhängig davon, ob der genannte [X.]eschluss wegen des vom [X.]n vorgetragenen Verlusts der Anwaltszulassung im Hinblick auf § 244 Abs. 1, § 249 Abs. 2 ZPO hätte ergehen dürfen. Selbst wenn man der Rechtsauffassung des [X.]n folge, wäre der Verwerfungsbeschluss des [X.]erufungsgerichts nicht nichtig, sondern nur mit den allgemeinen Rechtsmitteln anfechtbar.

9

Allerdings läge kein für die Zwangsvollstreckung geeigneter Titel im Sinne von § 103 Abs. 1 ZPO vor, wenn die Zustellung des [X.], der die Grundlage für den Kostenfestsetzungsbeschluss sei, unwirksam gewesen wäre, weil der [X.] im Zeitpunkt der Zustellung die Zulassung als Anwalt verloren gehabt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des [X.]n sei der [X.]eschluss des [X.]s vom 7. Februar 2011, mit dem dessen sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.]s zurückgewiesen worden sei, noch nicht mit dessen Verkündung am 7. Februar 2011, sondern erst mit der Zustellung an den [X.]n am 15. April 2011 rechtskräftig geworden (Tagesablauf). Die [X.]estandskraft der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer vom 14. Dezember 2006, mit der die Zulassung des [X.]n zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden sei, sei somit erst mit Wirkung ab 16. April 2011 eingetreten. Auch wenn der [X.]eschluss des [X.]s vom 7. Februar 2011 mit dessen Verkündung wirksam geworden und nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbar gewesen sei, habe dessen Rechtskraft erst mit der [X.]ekanntgabe an den [X.]n, d.h. mit der Zustellung, eintreten können. Die Zustellung des [X.] des [X.]erufungsgerichts am 15. April 2011 sei folglich noch wirksam gewesen.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mangels wirksamer Zustellung des vom [X.]erufungsgericht erlassenen [X.] entfaltet der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] keine Wirkungen.

a) Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO). Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus ([X.], [X.]eschluss vom 5. Mai 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1082 Rn. 5 m.w.N.). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines [X.]estandes von der Kostengrundentscheidung abhängig. Wird sie aufgehoben oder abgeändert, verliert ein auf ihrer Grundlage erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder Abänderung seine Wirkung. Nichts anderes gilt, wenn der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel mangels wirksamer Zustellung nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und es damit an einer notwendigen Voraussetzung für einen Kostenfestsetzungsbeschluss fehlt. Die Akzessorietät bewirkt in einem solchen Fall, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss von [X.]eginn an keine rechtlichen Wirkungen entfaltet (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. Mai 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1082 Rn. 5 m.w.N.; [X.], NJW 1963, 1027, 1028). Aus Gründen der Rechtsklarheit ist er aufzuheben.

b) So liegt der Fall hier. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 12. September 2011 entfaltet nach diesen Maßstäben keine rechtlichen Wirkungen. Die am 15. April 2011 erfolgte Zustellung des [X.] ist unwirksam, weil das [X.]erufungsverfahren zu diesem Zeitpunkt unterbrochen war (§§ 244, 249 ZPO).

aa) Der - nicht verkündete - Verwerfungsbeschluss des [X.]erufungsgerichts war zuzustellen, weil durch ihn die Frist für die Rechtsbeschwerde in Lauf gesetzt wurde (§ 525 Satz 1 ZPO, § 329 Abs. 2 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

bb) Während der Unterbrechung eines Verfahrens sind, wie § 249 ZPO zu entnehmen ist, Zustellungen seitens des Gerichts grundsätzlich unwirksam (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. März 1990 - [X.] 39/89, [X.]Z 111, 104, 107 m.w.N.; Urteil vom 7. März 2002 - [X.], [X.], 2107). Im Anwaltsprozess tritt nach § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der Rechtsanwalt einer [X.] unfähig wird, die Vertretung der [X.] fortzuführen ([X.], [X.]eschluss vom 29. März 1990 - [X.] 39/89, [X.]Z 111, 104, 106). Das ist unter anderem der Fall bei bestandskräftigem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (vgl. [X.], ZPO, 22. Aufl., § 244 Rn. 8 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch bei Eigenvertretung des Rechtsanwalts (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. März 1990 - [X.] 39/89, [X.]Z 111, 104, 107; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 244 Rn. 8 m.w.N.).

cc) Entsprechend diesen Grundsätzen ist die Zustellung des [X.] des [X.]erufungsgerichts unwirksam. Denn der [X.]eschluss des [X.]s vom 7. Februar 2011, mit dem die sofortige [X.]eschwerde des [X.]n gegen den [X.]eschluss des [X.]s zurückgewiesen worden ist, wurde mit der Verkündung am 7. Februar 2011 rechtskräftig, ohne dass es noch der Zustellung bedurfte.

(1) Im Ansatz zutreffend und von den [X.]en unbeanstandet geht das [X.]eschwerdegericht davon aus, dass sich das gerichtliche Verfahren betreffend den genannten [X.]eschluss des [X.]s vom 7. Februar 2011 nach bisherigem Verfahrensrecht (§ 215 Abs. 3 [X.] [X.]. § 42 [X.] a.F.) richtet (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 7. Februar 2011 - [X.] ([X.]) 13/10, juris Rn. 2), wobei gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.] a.F. die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß gelten.

(2) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich mit der [X.]ekanntmachung, bei befristeter Anfechtungsmöglichkeit mit der Zustellung wirksam, § 16 [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Januar 1955 - V Z[X.] 39/54 ([X.]oR), NJW 1955, 503, 504, insoweit in [X.]Z 16, 159 nicht abgedruckt). [X.] Entscheidungen werden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit indes unbeschadet des § 16 [X.] bereits mit ihrem Erlass rechtskräftig, ohne dass es noch der Zustellung bedarf (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Januar 1955 - V Z[X.] 39/54 ([X.]oR), aaO m.w.N.; KG, [X.], 116 f.; Keidel/[X.], Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 31 Rn. 1). Für den Erlass ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung der Außenwelt kundgegeben worden ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Januar 1955 - V Z[X.] 39/54 ([X.]oR), aaO). Dies kann auch der Zeitpunkt der Verkündung sein, wobei unerheblich ist, ob nur die Entscheidungsformel verkündet wird oder ob auch die Entscheidungsgründe verkündet werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Januar 1955 - V Z[X.] 39/54 ([X.]oR), aaO; KG, [X.], 116 f.). Das Fehlen einer [X.]egründung macht die Verkündung nicht unwirksam (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 18. Januar 1955 - V Z[X.] 39/54 ([X.]oR), aaO).

Die vorstehenden Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen in dem von der [X.]eschwerdeerwiderung herangezogenen [X.]eschluss des [X.]s vom 14. Mai 1990 - [X.] ([X.]) 18/90, juris Rn. 5. In diesem [X.]eschluss ging es im Zusammenhang mit der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen [X.]eschluss des [X.] um die anders gelagerte Frage, ob ein bei diesem Gerichtshof anhängiges Verfahren vor In-Kraft-Treten der maßgeblichen Fassung des § 223 [X.] a.F. am 20. Dezember 1989 abgeschlossen war, was nicht der Fall war, weil der betreffende [X.]eschluss an dem genannten Stichtag noch nicht einmal erlassen, geschweige denn zugestellt war.

(3) Entsprechend den genannten Grundsätzen gemäß dem [X.]eschluss des [X.]s vom 18. Januar 1955 - V Z[X.] 39/54 ([X.]oR), NJW 1955, 503, 504 war der [X.] seit der Verkündung des [X.]eschlusses des [X.]s am 7. Februar 2011 rechtlich gehindert, die Eigenvertretung in dem [X.]erufungsverfahren des Ausgangsrechtsstreits fortzuführen. Dieser [X.]eschluss ist mit der Verkündung erlassen, und mit dem Erlass am 7. Februar 2011 rechtskräftig geworden; damit ist der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig geworden. Die Möglichkeit, gegen den [X.]eschluss vom 7. Februar 2011 Anhörungsrüge zu erheben (vgl. § 215 Abs. 3 [X.] [X.]. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.] a.F. [X.]. § 29a [X.]), ändert an dem Eintritt der Rechtskraft mit Erlass des genannten [X.]eschlusses des [X.]s am 7. Februar 2011 nichts (vgl. [X.]riesemeister in [X.], [X.], 3. Aufl., § 29a Rn. 2).

dd) Dass der Mangel der Zustellung des [X.] nach § 189 ZPO geheilt worden sein könnte, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Eine Heilung ist nicht dadurch eingetreten, dass der - anwaltlich nicht mehr vertretene - [X.] den Verwerfungsbeschluss am 15. April 2011 erhalten hat (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 997 Rn. 17). Dass die Voraussetzungen für eine Zustellung an die [X.] nach § 244 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgelegen hätten, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

III.

Der [X.]eschluss des [X.]eschwerdegerichts kann somit nicht bestehen bleiben. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Danach sind der [X.]eschluss des [X.]eschwerdegerichts vom 9. Januar 2012 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] München II vom 12. September 2011 aufzuheben.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                         [X.]                              Eick

                Kosziol                                        [X.]

Meta

VII ZB 13/12

21.03.2013

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 9. Januar 2012, Az: 11 W 2036/11

§ 103 Abs 1 ZPO, § 244 Abs 1 ZPO, § 249 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2013, Az. VII ZB 13/12 (REWIS RS 2013, 7116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7116

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 13/12 (Bundesgerichtshof)


X ZB 2/15 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs bei Klagerücknahme; Verzinsungsbeginn bei Aufhebung und späterer Wiederherstellung der …


VII ZB 7/21 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzungsverfahren: Auslegung eines Prozessvergleichs über "die Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über …


X ZB 2/15 (Bundesgerichtshof)


IV ZB 16/23 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzung nach Verfahrensbeendigung in der Berufungsinstanz wegen des Todes der Klägerin und Alleinerbenstellung des Beklagten …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.