Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. XI ZB 13/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2214

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 13/13

vom

14.
Oktober 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
Oktober 2014 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden und die [X.] Dr.
Ellenberger, [X.], Dr.
Matthias sowie die [X.]in Dr.
Derstadt

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin gegen den Be-schluss des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
August 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 8.500

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 8.500

e-gen die Rückübertragung von 5.000 ihrer Aktien in Anspruch.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Gegen das der Klägervertre-terin am 17.
Januar 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.
Januar 2013 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13.
März 2013 begründet. Die Begründung ist am 18.
März 2013 als Computerfax ohne Unterschrift der Klä-gervertreterin beim Berufungsgericht eingegangen. Am 19.
März 2013 wurde die Berufungsbegründung dem Berufungsgericht erneut als Computerfax über-mittelt, wobei jedoch die beiden letzten Seiten fehlten. Das von der Klägerver-treterin unterzeichnete Original der Berufungsbegründung ist beim Berufungs-gericht am 25.
März 2013 eingegangen. Dieses hat den Kläger mit Verfügung 1
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vom 19.
März 2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist.
Wegen der Versäumung der Berufungsbegründungfrist hat der Kläger am
28.
März 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur [X.] hat er geltend gemacht, die Klägervertreterin habe die [X.] gefertigt und das Original sowie die beglaubigte Abschrift [X.]. Wie in ihrer Kanzlei üblich,
habe sie ihrer "stets zuverlässigen Sekretärin, die bereits seit Monaten eigenverantwortlich und ordnungsgemäß verlässlich arbeitete", die Anweisung erteilt, "die Signatur in den elektronischen Schriftsatz einzusetzen" und dieses dem Berufungsgericht zur Fristwahrung "elektronisch via Bildschirmfax" zu übermitteln. Die Sekretärin S.

habe jedoch "die elektronische Version bedauerlicherweise ohne Unterschrift versendet".
Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] unter gleichzeitiger Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht ohne Verschulden sei-ner Prozessbevollmächtigten daran gehindert gewesen, die Berufungsbegrün-dungsfrist einzuhalten. Werde eine Rechtsmittelbegründung

wie vorliegend

mittels Computerfax übermittelt, erfolge dies nicht durch die rein mechanische Weiterleitung eines Schriftsatzes und die bloße Bedienung eines Faxgerätes, weshalb hierbei einem Rechtsanwalt besondere Sorgfaltspflichten
oblägen. Insbesondere müsse das elektronische Dokument mit der eingescannten Un-terschrift des verantwortlichen Rechtsanwalts versehen werden, so dass bereits zweifelhaft sei, ob diese verantwortungsvolle Tätigkeit einer Hilfskraft übertra-gen werden dürfe.
Werde die Anbringung der Unterschrift auf einem Schriftsatz einem Dritten überlassen, bestehe neben der Missbrauchs-
auch eine erhöhte Verwechselungsgefahr äußerlich ähnlicher Entwürfe. Überlasse ein Rechtsan-walt

wie hier

die Unterzeichnung einer Berufungsbegründung gleichwohl ei-3
4
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ner Kanzleiangestellten, müsse er durch eine genaue Einzelanweisung und durch anschließende Kontrolle sicherstellen, dass die Unterschrift fristgerecht und auf dem richtigen Dokument angebracht werde. Selbst wenn eine gut aus-gebildete und als zuverlässig erprobte Bürokraft mit der Anbringung der [X.] beauftragt werde, reiche eine allgemeine Anweisung, nach der Unter-zeichnung des Originalschriftsatzes die Unterschrift des Rechtsanwalts auch auf das elektronische Dokument zu setzen, nicht aus. Dem [X.] lasse sich bereits nicht entnehmen, ob die Sekretärin eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte sei und wie lange sie mit welchen Aufgaben bei der Nebenintervenientin beschäftigt gewesen sei. Eine Kontrolle des von der Sekretärin bearbeiteten Dokumentes, bei der die fehlende Unterschrift habe bemerkt werden müssen, behaupte der Kläger nicht. Auch eine konkrete [X.] der Klägervertreterin an die Sekretärin sei nicht glaubhaft [X.] worden.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO), aber unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwer-fenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9.
November 2004

XI
ZB 6/04, [X.], 86, 87 mwN), nicht erfüllt sind. Entgegen der 5
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-
5
-
Auffassung der Nebenintervenientin ist eine Entscheidung des [X.] weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fort-bildung des Rechts (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO) erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen Recht-sprechung und verletzt nicht den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtli-chen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Da kein Fall einer Wahrung der Schriftform durch ein elektronisches Dokument im Sinne von §
130a Abs.
1 ZPO vorliegt, ist auch die von
der Rechtsbeschwerde zur Anwendung dieser Vorschrift formulierte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger die begehrte Wieder-einsetzung versagt. Der Kläger hat die Begründungsfrist nicht unverschuldet versäumt (§
233 ZPO). Seine Prozessbevollmächtigte trifft an der Fristver-säumnis ein Verschulden, das der Kläger sich nach §
85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen muss.
a)
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei der von der Klägervertreterin für die Berufungsbegründung gewählten Übermittlungsart um ein sogenanntes Computerfax gehandelt habe, ist rechtsfehlerfrei, so dass die von der Rechtsbeschwerde formulierte Frage zur Verwendung einer qualifizier-ten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz im Sinne von §
130a Abs.
1 Satz 2 ZPO nicht entscheidungserheblich ist.
aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der von der Klägervertreterin gewählten Übermittlung der Berufungsbegründung durch die elektronische Versendung
einer Textdatei auf ein Faxgerät des [X.] um ein sogenanntes Computerfax. Dabei werden mangels Vor-handenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender die Vo-8
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-
6
-
raussetzungen der für bestimmende Schriftsätze gesetzlich erforderlichen Schriftform gemäß § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt, dass die [X.] des Erklärenden eingescannt wird, oder dadurch, dass auf dem [X.] der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der ge-wählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5.
April 2000
GmS-OGB 1/98, [X.], 160, 164 f.; vgl. Senatsbeschluss vom 10.
Oktober 2006

XI
ZB 40/05, [X.], 2331 Rn. 8; [X.], OLGR Braunschweig
2004, 276, 277; [X.], Urteil vom 19.
März 2014
2
U 16/13, juris Rn.
37).
Ein solches Computerfax wird von der Zivilprozessordung als schriftli-ches Dokument in der Form einer [X.] eingeordnet. Dies folgt einerseits aus der Vorschrift des
§
130 Nr.
6 ZPO,
der für [X.] die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie vorschreibt und andererseits aus §
174 Abs.
2 bis 4 ZPO, der zwischen der Zustellung eines Schriftstücks durch [X.] und der eines elektronischen Dokuments unterscheidet ([X.],
Beschluss vom 4.
Dezember 2008
IX
ZB 41/08, [X.], 331 Rn.
8). Dabei erfolgt bei einem Computerfax (im Unterschied zum elektronischen Dokument) lediglich die Über-mittlung eines vorhandenen Dokuments, das beim Empfänger erneut in schrift-licher Form vorliegen soll. Die elektronische Speicherung tritt für sich genom-men nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium und der Empfänger kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt ([X.], Beschlüsse vom 25.
April 2006

IV
ZB 20/05, [X.]Z 167, 214 Rn.
15 ff. und vom 15.
Juli 2008

X
ZB 8/08, [X.], 2649 Rn.
11).
[X.]) Demgegenüber besteht ein elektronisches Dokument im Sinne von §
130a ZPO aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge (vgl. 11
12
-
7
-
[X.], Beschluss vom 15.
Juli 2008 -
X
ZB 8/08, [X.], 2649 Rn.
10). Diese elektronische Form ist durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen [X.] vom 13.
Juli 2001 ([X.] I S. 1542) ausdrücklich "als Option zur Schrift-form" eingeführt worden (BT-Drucks. 14/4987, S.
12). §
130a Abs.
1 Satz
1 ZPO "versteht das elektronische Dokument als modifizierte Schriftform" und sollte den Parteien erst die Möglichkeit eröffnen, Schriftsätze und Erklärungen "als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen" (BT-Drucks. 14/4987, S.
24). Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat (§
130a Abs.
3 ZPO). Es wahrt jedoch nur dann die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, wenn es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet (§
130a Abs.
1 Satz
1 ZPO) und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
verse-hen ist (§
130a Abs.
1 Satz
2 ZPO; [X.], Beschluss vom 14.
Januar 2010

VII
ZB 112/08, [X.]Z 184, 75 Rn. 11 ff.).
[X.]) Wegen dieser Unterscheidung wird die Wirksamkeit der Abgabe schriftlicher Erklärungen per Computerfax durch die Einfügung der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr in die [X.] nicht berührt, weil ein Computerfax kein elektronisches Dokument darstellt (BVerwG, [X.], 1989, 1990). Per Computer übermittelte bestimmende Schriftsätze [X.] deshalb keinen
besonderen Nachweis der Urheberschaft (Authentizität) und keinen besonderen Schutz vor nachträglicher Veränderung (Integrität). In-soweit unterscheiden sie sich maßgeblich von elektronischen Dokumenten, die leicht elektronisch änderbar sind und deren Absicherung die Regelungen zur qualifizierten Signatur allein bezwecken (BT-Drucks.
14/4987, [X.]; [X.], [X.] vom 4.
Dezember 2008

IX
ZB 41/08, [X.], 331 Rn. 9 und vom 14.
Januar 2010
VII
ZB 112/08, [X.]Z 184, 75 Rn.
21; [X.]
-
8
-
Brandenburg, Urteil vom 23.
Januar 2014

L
3 R 1020/08, juris Rn. 37
sowie [X.], 511 Rn. 23).
b) Vorliegend vermischt der Kläger in seinem Vortrag der die Wiederein-setzung begründenden Tatsachen (§
236 Abs.
2 ZPO) die Anforderungen an einen per [X.] auf ein Faxgerät des Gerichts zu übermittelnden Schriftsatz (Computerfax) einerseits und an die Übermittlung eines elektronischen [X.] andererseits.
So trägt der Kläger einerseits vor, in der Kanzlei seiner Prozessbevoll-mächtigten sei es üblich und auch vorliegend so gehandhabt worden, dass "das Gericht übermittelt" werde. Damit behauptet der Kläger die Übersendung der Berufungsbegründung an ein Faxgerät des Berufungsgerichts als Computerfax gemäß §
130 Nr.
6 ZPO, wie sie vorliegend ausweislich der auf dem Ausdruck der Berufungsbegründung vermerkten Empfangsdaten dieses Faxgerätes auch erfolgt ist.
Andererseits behauptet der Kläger, vorliegend sei von einer Sekretärin "in das elektronische Dokument die jeweilige Signatur des Rechtsanwalts vor Versendung via Fax auf Anweisung des Anwalts in den Schriftsatz vom [X.] eingesetzt" worden. Damit behauptet der Kläger im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben, die Berufungsbegründung sei von der Kanzlei sei-ner Bevollmächtigten an das Berufungsgericht als elektronisches Dokument im Sinne von §
130a Abs.
1 ZPO übermittelt worden.
Schon wegen dieses in sich widersprüchlichen Vorbringens kann dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, weil damit innerhalb der [X.] Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist, 14
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-
9
-
nicht in der erforderlichen Weise vorgetragen werden ([X.] 200,
491, 494 zu §
56 FGO).
3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bedarf die Frage, ob es sich beim Einscannen der Unterschrift der Klägervertreterin in die [X.] um eine einfache, von einem Rechtsanwalt auf sein Büropersonal zulässigerweise übertragbare Verrichtung oder um eine vom Rechtsanwalt selbst zu erledigende Tätigkeit handelt, vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger hat im Wiedereinsetzungsantrag

wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht moniert

nämlich schon nicht ausreichend zum Ausbildungsstand und zur Zuverlässigkeit der Bürokraft vorgetragen, der das Einscannen der [X.] der Klägervertreterin in die [X.] übertragen wurde und die im Wiedereinsetzungsantrag sowie von der Rechtsbeschwerde lediglich als "Sekretärin" bezeichnet wird.
a) Der Umfang der von einem Rechtsanwalt zu gewährleistenden Orga-nisation seiner Kanzlei hängt maßgebend davon ab, über welchen Ausbil-dungsstand und welche Berufserfahrung die von ihm zur Verrichtung einfacher
Tätigkeiten herangezogenen Bürokräfte verfügen. Mit der floskelhaften Bemer-kung im Wiedereinsetzungsantrag, "die stets zuverlässige Sekretärin", Frau S.

, arbeitete "bereits seit Monaten eigenverantwortlich und verlässlich" und sei "stets pflichtbewusst", kann der Kläger ein mögliches Organisationsver-schulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausräumen. Es bleibt völlig of-fen, über welche Ausbildung die Sekretärin verfügte, wieviel Berufserfahrung sie hatte und wie lange sie bei der Nebenintervenientin bereits mit welchen Aufgaben beschäftigt war. Ebenfalls offen bleibt, ob die Sekretärin bereits zuvor mit dem Einscannen von Unterschriften in elektronische Dokumente und deren anschließender Übermittlung per Computerfax betraut war und hierbei fehlerfrei gearbeitet hatte. Im Wiedereinsetzungsantrag ist demgegenüber

wie bereits 18
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-
10
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dargetan

ohne nähere Konkretisierung nur davon die Rede, dass in der [X.] der Klägervertreterin "in das elektronische Dokument die jeweilige Signatur

Büropersonal eingesetzt wird". Damit wird weder vorgetra-gen, dass diese Tätigkeit von der o.g. Sekretärin bereits zuvor ausgeführt [X.] noch dass diese auch mit dem Einscannen von Unterschriften in elektroni-sche Schriftsätze zwecks deren Übermittlung per
Computerfax vertraut war. Alles dies lässt der Wiedereinsetzungsantrag im Dunkeln, weshalb es vorlie-gend bezüglich der Übermittlung eines [X.]s in der Kanzlei der Klä-gervertreterin an einem zusammenhängenden, auf den hier zu beurteilenden Fall zugeschnittenen Vortrag der eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsa-chen (§
236 Abs.
2 ZPO) fehlt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30.
Oktober 2001

VI
ZB 43/01, [X.], 443, 444 zur Vorfristnotierung und vom 21.
Februar 2002

IX
ZA 10/01, [X.], 2180
f. zur [X.]; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
236 Rn. 10; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
236 Rn.
6; Musielak/[X.], ZPO, 11.
Aufl., §
236 Rn. 4).
b) Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des §
234 Abs.
1 Satz
1 ZPO ist nicht möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Oktober 1999 -
VI
ZB 22/99, [X.], 365, 366). Der Kläger müsste zur [X.] seiner Prozessbevollmächtigten und zu den Ereignissen am 18.
März 2013 einen geschlossenen Sachverhalt vortragen. Daran
fehlt es. Hieran war der Kläger auch nicht nach §
139 ZPO zu erinnern, denn die Schilderung des [X.] vermeidet es, die entscheidenden Punkte anzusprechen. Daran ist er festzuhalten (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2002

IX
ZA 10/01, [X.], 2180, 2181).
4. Da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach all
dem auf einer Pflichtwidrigkeit der Prozessbevollmächtigten des [X.] beruht, hat das Berufungsgericht die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Es 20
21
-
11
-
kann daher offen bleiben, ob der Klägervertreterin auch deshalb ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden an der Fristversäumung vorzuwerfen wäre, weil sie es sowohl unterlassen hat, der o.g. Sekretärin eine allgemeine Anweisung zu erteilen, [X.] vor der Versendung daraufhin zu überprüfen, ob die eingescannte Unterschrift des verantwortlichen Rechtsanwalts beigefügt ist, als auch der Sekretärin die konkrete Einzelanweisung zu erteilen, die Unterschrift der Klägervertreterin unter der Berufungsbegründung einzuscannen.

Joeres
Ellenberger
[X.]

Matthias
Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.01.2013 -
22 O 26964/11 -
OLG München, Entscheidung vom 07.08.2013 -
18 [X.] -

Meta

XI ZB 13/13

14.10.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. XI ZB 13/13 (REWIS RS 2014, 2214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2214

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZB 13/13

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