LArbG Nürnberg, Urteil vom 25.01.2023, Az. 4 Sa 201 22

AUSKUNFTSRECHT DSGVO AUSKUNFTSANSPRUCH ART. 82 DSGVO

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Gegenstand

Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO bei einer Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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4 Sa 201 22

25.01.2023

LArbG Nürnberg

Urteil

Zitier­vorschlag: LArbG Nürnberg, Urteil vom 25.01.2023, Az. 4 Sa 201 22 (REWIS RS 2023, 1165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1165

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Referenzen
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Zitiert

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