Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. 3 StR 174/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1462

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[X.]/01vom5. September 2001in der [X.] 1.: versuchten Betrugs u.a. zu 2.: versuchter Verletzung des [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2001gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 21. Februar 2000 werden als unbegründetverworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Nachprüfung des [X.]eils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] weist [X.] auf folgendes hin:1. Die [X.] ist zu Recht von einem untauglichen Versuch derVerletzung eines Dienstgeheimnisses (vgl. [X.]/[X.], StGB 26. Aufl.§ 94 [X.]. 23) durch den Angeklagten [X.]ausgegangen, weil dieser glaubte,aus dem Einblick in die aktuelle Liste des Landeskriminalamtes entnommen zuhaben, daß gegen die Angeklagten [X.]und [X.]keine Telefonüber-wachungsmaßnahme laufe. Diese sodann offenbarte vermeintliche [X.] im Falle ihrer Echtheit, auf die es für das Merkmal des Geheimnisses [X.] (vgl. zum Staatsgeheimnis Träger in [X.], 11. Aufl. § 93 [X.]. 2; [X.]/- 3 -Schrr aaO) ein Dienstgeheimnis im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB gewe-sen, dessen Offenbarung wichtiffentliche Interessen gefrdet tte, [X.] eine solche Negativauskunft eine Verletzung des [X.] kann ([X.], [X.]. vom 23. Mrz 2001 - 2 [X.]). Zu diesem [X.] hat der Angeklagte [X.]r den Angeklagten [X.]angestiftet.Der Versuch der [X.] Angeklagten [X.], die Aufkl-rungsbems Angeklagten [X.] in zwei selbstige Teile aufzuspal-ten, von denen der zweite, entscheidende Teil nicht mehr vom [X.] Angeklagten [X.] umfaût gewesen sei, geht am festgestellten Sach-verhalt vorbei.2. Auch die Verurteilung des Angeklagten [X.] im Fall II. 5 der Ur-teilsgrwegen versuchten Einschleusens von [X.] nach § 92 aAbs. 4 AuslG lt im Ergebnis stand. Nach den Feststellungen wollte der An-geklagte gegen Entgelt die [X.] Staatsrige [X.], die zuvoraus der [X.] abgeschoben worden war, mit seinem PKW r denSchengenstaat [X.] zurckschaffen, um sie im Bordellbetrieb des Mitan-geklagten [X.] einsetzen zu lassen, scheiterte jedoch bereits bei der [X.] von [X.] nach [X.] an der [X.] Grenzkontrolle.Die [X.] hat hierzu [X.], [X.] dies nach den §§ 80 ff des [X.] r die Einreise und den Aufenthalt von Frem-den (Fremdengesetz) als sog. [X.] strafbar wre. Aus den getroffenenFeststellungen ergibt sich, [X.] Frau [X.] einen falschen Paû vorgezeigthatte und damit rechtswidrig unter Verletzung der Paûpflicht nach § 2 Abs. 1des [X.] Bundesgesetzes r die Einreise und den Aufenthaltvon Fremden (Fremdengesetz - [X.]), verffentlicht im [X.] frdie Republik [X.] 1992 Nr. 838, einzureisen versuchte. Damit wre nach§ 15 Abs. 1 Nr. [X.] auch ihr Aufenthalt [X.] gewesen. Die [X.] 4 -rung dieser rechtswidrigen Einreise durch den Angeklagten [X.]ist nach§ 80 Abs. 1 und 2 Nr. [X.] ([X.]) als Verwaltungsrtretung straf-bar. Damit entspricht diese Zuwiderhandlung der in § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3,§ 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unter Strafe gestellten versuchten Einschleusung [X.] oder ausweislosen [X.]. Daû der [X.] in [X.] lediglichals [X.] geahndet wird, steht der Anwendung des § 92 a Abs. 4AuslG nicht entgegen, da lediglich eine Entsprechung unter auslrrechtli-chen Gesichtspunkten gefordert wird. Dies ergibt sich daraus, [X.] die [X.] strafrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 92 a und [X.] indiesem Zusammenhang nicht genannt werden (im Ergebnis ebenso [X.] inErbs/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze 138. [X.]. AuslG [X.]. [X.] von Lienen

Meta

3 StR 174/01

05.09.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. 3 StR 174/01 (REWIS RS 2001, 1462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1462

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