Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.05.2025, Az. 2 BvR 1821/22

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2025, 3515

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - erfolglose Besetzungsrüge sowie Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Parallelentscheidung


Tenor

Die [X.]des Zweiten Senats des [X.]ist ordnungsgemäß besetzt.

Die [X.]gegen die Vizepräsidentin König, die Richterinnen [X.]und [X.]sowie die Richter Maidowski, Offenloch, [X.]und [X.]werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1

1. Die Kammer entscheidet in ihrer regelmäßigen planmäßigen Besetzung.

2

a) Auf die sinngemäße Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die [X.]des [X.]ordnungsgemäß besetzt ist. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihren Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23 (Rn. 3 f.), mit dem sie im Wesentlichen gleichlautend begründete Besetzungsrügen abschlägig beschieden hat.

3

b) Die von der Beschwerdeführerin gegen Vizepräsidentin König, die Richterinnen [X.]und [X.]sowie die Richter Maidowski, Offenloch, [X.]und [X.]gerichteten Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Auch insoweit nimmt die Kammer zur Begründung Bezug auf ihren Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23 (Rn. 5 ff.), mit dem sie im Wesentlichen gleichlautend begründete Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin verworfen hat.

4

2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1821/22

12.05.2025

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend VG München, 26. August 2022, Az: M 5 K 21.2694, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.05.2025, Az. 2 BvR 1821/22 (REWIS RS 2025, 3515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2025, 3515

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