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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung - erfolglose Besetzungsrüge sowie Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Parallelentscheidung
Die [X.]des Zweiten Senats des [X.]ist ordnungsgemäß besetzt.
Die [X.]gegen die Vizepräsidentin König, die Richterinnen [X.]und [X.]sowie die Richter Maidowski, Offenloch, [X.]und [X.]werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die Kammer entscheidet in ihrer regelmäßigen planmäßigen Besetzung.
a) Auf die sinngemäße Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die [X.]des [X.]ordnungsgemäß besetzt ist. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf ihren Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23 (Rn. 3 f.), mit dem sie im Wesentlichen gleichlautend begründete Besetzungsrügen abschlägig beschieden hat.
b) Die von der Beschwerdeführerin gegen Vizepräsidentin König, die Richterinnen [X.]und [X.]sowie die Richter Maidowski, Offenloch, [X.]und [X.]gerichteten Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Auch insoweit nimmt die Kammer zur Begründung Bezug auf ihren Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23 (Rn. 5 ff.), mit dem sie im Wesentlichen gleichlautend begründete Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin verworfen hat.
2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
12.05.2025
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend VG München, 26. August 2022, Az: M 5 K 21.2694, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.05.2025, Az. 2 BvR 1821/22 (REWIS RS 2025, 3515)
Papierfundstellen: REWIS RS 2025, 3515
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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